STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10190 Thema: Störungen des Wahlkampfs und bei Unterschriftensammlungen in Rahmen von Volksinitiativen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die nachfolgenden Angaben für das Jahr 2017 basieren auf den beim Landeskriminalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) mit Stand vom 24. Juli 2017 eingegangenen Erstmeldungen der Polizeidienststellen und haben daher vorläufigen Charakter. Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittlungsergebnissen noch verändern. Die Fallzahlen für die Jahre 2014 bis 2016 beruhen jeweils auf dem statistischen Jahresabschluss. Eine über die Jahre 2014 bis 2017 vergleichbare Beantwortung der Fragen 1 bis 4 kann nur anhand der Auswertung des KPMD-PMK über die Unterthemen „Kommunalwahlen", „Landtagswahlen", „Bundestagswahlen" bzw. „Europawahlen" erfolgen. Eine vergleichende Aufschlüsselung nach Veranstaltungen, Ständen, Wahlkämpfern, Fahrzeugen, Plakaten, Unterschriftensammlern usw. ist anhand der Themenfelder nicht möglich, da die Angriffsziele nicht wie erfragt katalogisiert gespeichert werden. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/30/149 Dresden, 11. August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 1: Wie viele strafrechtlich und zivilrechtlich relevante Angriffe auf a) Wahlkampfveranstaltungen, b) Wahlkampfstände, c) Wahlkämpfer und d) Wahlkampffahrzeuge in Sachsen sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte die Antwort nach Jahren seit 2014 und die Angriffsobjekte sowie Wahlkämpfer nach Parteizugehörigkeit aufschlüsseln) Frage 2: Wie viele Fälle, in denen in Sachsen Wahlplakate entfernt, beschädigt oder zerstört wurden, sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte die Antwort nach Jahren seit 2014 und nach Parteizugehörigkeit der Wahlplakate aufschlüsseln) Frage 4: Welche Ermittlungsmaßnahmen wurden mit welchen Ergebnissen hinsichtlich der mit den Fragen 1, 2 und 3 abgefragten Taten durchgeführt? (Bitte die Antwort aufschlüsseln nach Straftat, Parteizugehörigkeit des Mieters, Einordnung PMK — wenn möglich Vergehen aus welcher politischen motivierten Personengruppe, Ermittlungserfolge und Ausgang des Verfahrens mit jeweiliger Rechtsgrundlage jährlich seit 2014) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 4: Als Anlage sind die Straftaten im thematischen Zusammenhang mit Wahlen seit 2014 aufgeführt. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Für die Nennung der Parteizugehörigkeit, der Ermittlungsmaßnahmen sowie der Ergebnisse müssten 558 Fälle händisch ausgewertet werden, da diese nicht Gegenstand des KPMD-PMK sind oder sonst recherchierbar gespeichert werden bzw. dazu keine Angaben vorliegen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Wenn man einen Zeitansatz von 15 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies über 139,5 Stunden. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über drei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 3: Wie viele Angriffe auf Informationsstände und -veranstaltungen sowie auf Unterschriftensammler im Rahmen von Volks- bzw. Bürgerinitiativen in Sachsen sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte die Antwort nach Jahren seit 2014 und nach Initiatoren der Volksinitiativen aufschlüsseln) Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Straftaten im Zusammenhang mit Volks- bzw. Bürgerinitiativen werden im Rahmen des KPMD- PMK nicht recherchierbar erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle in Frage kommenden Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Für die vollständige Beantwortung der Fragestellung müssten daher mehrere tausend Straftaten einer Einzelfallauswertung unterzogen werden. Der dafür insgesamt erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Tage währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 STAATSIVIINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche präventiven Maßnahmen ergreift die Staatsregierung in diesem Zusammenhang ? Konkr§fe Präventionsangebote im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. Das 1andesamt für Verfassungsschutz Sachsen berät in den gesetzlich geregelten Fälleji auf Wunsch staatliche und nichtstaatliche Akteure über relevante extremismusbez gene Erkenntnisse und unterrichtet zudem auch die Öffentlichkeit gemäß § 15 SäcVisisces Verfassungsschutzgesetz. Mit rireuridlichen Grüßen ärkus Ulbig Anlage Seite 4 von 4 Anlage zu Drs.-Nr.: 6/10190 Jahr/Delikt PMK -links- PMK -rechts- nicht zuzuordnen 2014 150 68 225 Ausspähen v. Daten 1(-) - - Beleidigung 2(1) 5(2) 2(2) Brandstiftung 5(3) - - Diebstahl 21(2) 5(2) 22(-) Diebstahl geringwertiger Sachen 1(1) - 2(1) Fälschung Wahlunterlagen - 1(1) - Falsche Verdächtigung - - 1(1) Gefährliche Körperverletzung 5(2) - 2(1) Gewaltdarstellung - 1(1) - Hausfriedensbruch - 1(1) - Körperverletzung 3(3) - 1(-) Nötigung - 1(-) - Sachbeschädigung 106(34) 31(4) 185(33) Sprengstoffgesetz 1(1) - - Üble Nachrede Pers. pol. Lebens - 2(-) 2(1) Unterschlagung - - 1(-) Verleumdung 1(-) 1(-) - Verunglimpfung von Verfassungsorganen - - 2(-) Verw. Kennzeichen 2(-) 16(3) 2(-) Volksverhetzung - 3(-) - Wahlfälschung - 1(1) 1(1) Widerstand 2(2) - 2(2) 2015 8 14 64 Bedrohung - - 4(1) Beleidigung - 2(1) - Diebstahl 3(-) 1(-) 12(1) Gef. Eingriff Straßenverkehr - - 1(1) Körperverletzung - 2(2) - Missbrauch von Titeln 1(1) - - Sachbeschädigung 4(1) 6(1) 39(11) Üble Nachrede - - 1(-) Üble Nachrede Pers. pol. Lebens - - 2(-) Verleumdung - - 2(-) Versammlungsgesetz - - 1(-) Verw. Kennzeichen - 2(-) 1(-) Volksverhetzung - 1(-) - Wählertäuschung - - 1(1) 2016 1 2 2 Androhung Straftat - - 1(1) Bedrohung - - 1(1) Sachbeschädigung 1(-) - - Versammlungsgesetz - 1(1) - Verw. Kennzeichen - 1(1) - Seite 1 von 2 Anlage zu Drs.-Nr.: 6/10190 Jahr/Delikt PMK -links- PMK -rechts- nicht zuzuordnen 2017 9 9 6 Bedrohung 1(1) - - Beleidigung 2(-) 2(-) 2(2) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 1(-) - - Sachbeschädigung 3(-) 4(-) 4(-) Üble Nachrede Personen politischen des Lebens 1(-) - - Verwenden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1(-) 3(-) - Gesamt 168 93 297 Werte in Klammern = aufgeklärte Fälle Seite 2 von 2 2017-08-15T08:32:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes