STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10195 Thema: Ermittlungen gegen eine Firma des privaten Sicherheitsgewerbes wegen Schwarzarbeit — Aufträge des Freistaats Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf der Internetseite mdr.de ist unter der Überschrift: „Razzien und Festnahmen wegen Schwarzarbeit im Sicherheitsgewerbe", zu lesen: ,Zoll und Steuerfahndung sind in Sachsen, Thüringen und fünf weiteren Bundesländern gegen Schwarzarbeit vorgegangen. [...] Nach bisherigem Ermittlungsstand geht Oberstaatsanwalt Oliver Möller von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden davon aus, dass in Asylbewerberheimen in mehreren Bundesländern Wachpersonal illegal beschäftigt wurde.' (Quelle: http://www.mdr.de/sachsen/razzien-schwarzarbeitsicherheitsgewerbe -100.html, zuletzt aufgerufen am 12.07.2017)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gegen welche Firma des privaten Sicherheitsgewerbes richteten sich die Durchsuchungen aus der Vorbemerkung und welche Rechtsform besitzt das Unternehmen? Frage 2: Wo befindet sich der Hauptfirmensitz und wo der Wohnsitz der oder des Gesellschafter's des Unternehmens aus Frage 1? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen: Der Staatsminister — Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24b-1053/31/15 Dresden, j August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIIJM DES INNERN Freistaat SACHSEN Rechtsform Sitz Wohnsitz der Gesellschafter /Inhaber 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zwickau Zwickau 2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zwickau 1. Gera, 2. Leipzig 3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Leipzig Asenovgrad, Bulgarien 4 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Berlin Dorolt, Rumänien 5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zwickau Bernsdorf 6 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Zwickau 1. Zwickau, 2. Zwickau 7 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Zwickau Werdau 8 Einzelunternehmen Zwickau Zwickau 9 Einzelunternehmen Zwickau Zwickau 10 Einzelunternehmen Gera Gera Im Übrigen wird von einer Beantwortung der Frage 1 im Hinblick auf die konkrete Benennung der von den Durchsuchungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen bzw. Inhabern der Einzelfirmen abgesehen. Die Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen betrifft regelmäßig Unternehmen und Personen, deren strafrechtliche Verantwortung erst noch Gegenstand staatsanwaltlicher und gerichtlicher Prüfung sein wird. In diesem Stadium eines Ermittlungsverfahrens besteht die große Gefahr, dass eine frühzeitige Benennung der Beschuldigten bzw. der von diesen geführten Unternehmen ungerechtfertigt zu einer Vorverurteilung und zum wirtschaftlichen Ende dieser Unternehmen entscheidend beitragen kann. Hiervon wären nicht nur die Beschuldigten, sondern auch deren an den in Rede stehenden Straftaten unbeteiligten Arbeitnehmer, deren Angehörige sowie Geschäftspartner mit unabsehbaren Folgen betroffen. An dieser Stelle greift die Unschuldsvermutung, die hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Strafverfolgungsbehörden gebietet, unnötige Bloßstellungen zu vermeiden und dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit in der Regel nur ohne Namensnennung zu entsprechen (vgl. Nr. 23 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren — RiStBV). Die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes (Art. 33 SächsVerf) und des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 31 SächsVerf, Art. 14 GG) dienen ebenfalls der Abwehr derartiger durch Veröffentlichung zur Unzeit hervorgerufenen Gefahren. Dem von Verfassungs wegen gebotenen Anspruch auf Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von Daten von Beschuldigten tritt dem verfassungsrechtlich gleichrangigen Anspruch von Abgeordneten des Sächsischen Landtages auf vollständige Beantwortung parlamentarischer Anfragen gegenüber, so dass eine Abwägung vorzunehmen ist. Die Abwägung ergab, dass dem Datenschutz und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommen. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung der o. g. Interessen befriedigen. Im Ergebnis hat eine Benennung der Namen der von den Durchsuchungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen zu unterbleiben, da bei Bekanntwerden weitergehende wirtschaftliche Beeinträchtigungen und Nachteile zu befürchten sind. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Asylbewerberunterkünfte wurden von dem Unternehmen aus Frage 1 bewacht? (Bitte aufschlüsseln nach Standort der Unterkunft) Von in der Antwort auf die Frage 1 benannten Unternehmen wurden bzw. werden sechs Asylbewerberunterkünfte bewacht oder wird der Hauptauftragsnehmer des Freistaates Sachsen bei der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen in diesen Einrichtungen , welche sich in der Landeshauptstadt Dresden sowie den Landkreisen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Vogtlandkreis befinden, unterstützt. Im Übrigen wird von der Beantwortung der Frage unter Verweis auf die in der Antwort zur Frage 1 genannten Begründung abgesehen. Frage 4: Wie viele Verträge wurden seitens der Sächsischen Staatsregierung mit dem Unternehmen aus Frage 1 zum Wachschutz an Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften abgeschlossen und welche Prüfungen der Zuverlässigkeit des Unternehmens erfolgten hierbei durch wen? (Bitte aufschlüsseln nach Vertragsbeginn, Art der vertraglich vereinbarten Dienstleistung und Vertragskosten für den Freistaat Sachsen sowie Zuverlässigkeitsprüfung!) Der Freistaat Sachsen hat keine Verträge mit den in der obigen Übersicht aufgeführten Unternehmen zum Wachschutz an Asylbewerber- oder Flüchtlingsunterkünften abgeschlossen . Das unter Nr. 1 der obigen Übersicht eingesetzte Unternehmen ist als Nachunternehmen ausschließlich vertraglich an den Hauptauftragnehmer gebunden. Entsprechend dem Sicherheitsrahmenkonzept des Freistaates Sachsen wurde vor dem Einsatz auch der Nachunternehmer hinsichtlich der Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 34a Gewerbeordnung und der Zuverlässigkeit des konkret eingesetzten Personals überprüft (Ausbildungsnachweise, eintragungslose Führungszeugnisse usw.). Ein Vertragsverhältnis zwischen dem unter Nr. 1 aufgeführten Unternehmen und dem Freistaat Sachsen besteht nicht. Frage 5: Ist das Unternehmen aus Frage 1 Mitglied des Bundesverbandes der Sicherheitsivirtschaft ? Einelam 7. August 2017 vorgenommene Abfrage im Mitgliederverzeichnis des Bundesverband s der Sicherheitswirtschaft e. V. (www.bdsw.de) hat keine Anhaltspunkte für einelMi liedschaft der unter 1 behandelten Unternehmen ergeben. Mit fieLindlichen Grüßen Li Markus Ulbi Seite 3 von 3 2017-08-16T08:39:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes