STAATSMINISTERIUIV FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern h ard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter W¡ld, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10199 Thema:Förderung Hochwasserschadensbeseitigung durch Privateigentümer Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Dieser kleinen Anfrage liegt ein konkreter Hochwasserschadensfall bei 2 kleineren Teichen aus dem Jahr 2013 zugrunde. Die ansässige Kommune war nach eigenen Angaben bislang nicht in der Lage diese 2 Teiche zu sanieren. Die Teiche werden nun an einen Privateigentümer veräußert , welcher das Gebiet eigenständig weiter entwickeln und den Hochwasserschaden beseitigen möchte." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Können Privateigentümer und mittlere sowie kleine Unternehmen (KMU) nach Kauf nachweislich durch Hochwasserschäden beeinträchtigter Flächen, Förderungen zur Sanierung in Anspruch nehmen? Frage 2: Gibt es Fristen nach dem Kauf beschriebener Flächen, die bei der Antragstellung für Fördermittel eingehalten werden müssen, insbesondere wenn der Voreigentümer nicht in der Lage war diese Fläche zu sanieren? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 und 2. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 18. Juli 2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t986 Dresden, Ã.0f"),otþ simul+ |.c,(oof.-ô¡ f.- o(\¡ Oh&ñi&&iMShilfu&.ùdùñdffiebñ Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium fi¡r Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße I 01097 Dresden vwwv.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erre¡chen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Beh¡nderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüssêlte êlektronische DokumentêSeite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Förderung der Schadensbeseit¡gung nach dem Hochwasser im Jahr 2013 erfolgt für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Eigentümer privater Wohngebäude sowie Träger kommunaler öffentlicher lnfrastruktur nach den einheitlichen Grundsätzen der Richtlinie Hochwasserschäden 2013. Jedoch sind die Antragsfristen bereits seit längerem abgelaufen (Private/Unternehmen: 3l.Dezember 2Q14, Träger kommunaler lnfrastruktur: 30. Juni 2015). Daruber hinaus konnte eine Förderung auch bei fristgemäßer Antragstellung nur erfolgen, wenn der Geschädigte durch das Hochwasser in eine unverschuldete Notlage gekommen ist. Anträge waren folglich dann abzulehnen, wenn der Antragsteller erst nach Eintritt des Hochwasserschadens ein geschädigtes Objekt envorben hatte. Frage 3: Kann die Beseitigung von Hochwasserschäden unter der Voraussetzung einer ökologischen und naturschutzfachlichen Aufwertung eines Gebietes oder Teiches auch als ,,Gewässerentwicklung und Renaturierung " entsprechend des Fördergegenstandes 2.1.1 der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz (GH/2007) gelten und welche konkreten Voraussetzungen werden der Einstufung einer Teichsanierung mit naturschutzfachlicher Aufwertung der Uferbereiche zu Grunde gelegt? Die beschriebene Beseitigung von Hochwasserschäden ist im Rahmen der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz (RL GHl2007) nicht möglich, da hierfür die Richtlinie Hochwasserschäden 2013 einschlägig gewesen wäre. Durch die Sanierung eines Teiches kann keine (wie grundsätzlich von der RL GHl2007 gefordert) messbare Verbesserung der biologischen beziehungsweise physikalischen und chemischen Parameter eines Wasserköpers im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden. Aus diesem Grund ist auch eine Teichsanierung ohne den beschriebenen Hintergrund einer Hochwasserschadensbeseitigung im Rahmen der RL GHl2007 nicht möglich. Frage 4: Welche sonstigen Förderrichtlinien unterstützen eine Teichsanierung mit naturschutzfachlicher Aufwertung der Uferbereiche finanziell, insbesondere wenn eine reine naturschutzfachliche Entwicklung der Fläche ohne jegliche Bewirtschaftung im Nachgang angestrebt wird? Die Sanierung von Teichen und Kleingewässern ohne fischereiwirtschaftliche Nutzung zum Zweck der naturschutzfachlichen Aufwertung kann über die Richtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) gefördert werden. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Frage 5: Welche Ansprechpartner stehen regional für lnitiatoren von Projekten entsprechend der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz (GH/2007) oder für Förderrungen entsprechend der Frage 4 zu¡ Yerfügung , um bei Fragen zur Förderfähigkeit von Projekten beratend helfen zu können? Ansprechpartner und Bewilligungsstelle für Förderungen nach der RL GHl2007 ist die Landesdirektion Sachsen. Regional stehen die unteren Wasserbehörden als fachliche Ansprechpartner zur Verfügung. Für Fragen zur Förderfähigkeit von Projekten nach der Förderrichtlinie Natürliches Erbe stehen die Förder- und Fachbildungszentren (FBZ) des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in Kamenz, Wuzen und Zwickau als Ansprechpartner zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2017-08-16T08:40:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes