STAATSM1N1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10210 Thema: Berücksichtigung der Polizei- und Datenschutzgesetzte der beteiligten Länder am Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird im zukünftigen GKDZ zur TKÜ organisatorisch, technisch und räumlich sichergestellt, dass Mitarbeiter eines Bundeslandes keinen Zugang zu Daten der Telekommunikationsüberwachung eines anderen Bundeslandes erhalten? Frage 3: Wie werden die Datensätze der in der TKÜ erhobenen Daten im zukünftigen GKDZ zur TKÜ so gespeichert, dass die unterschiedlichen Speicher - und Löschfristen sowie weiteren Datenschutzbedingungen der verschiedenen Bundesländer eingehalten werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3: Nach der Ratifizierung des GKDZ-Staatsvertrages erfolgt durch das GKDZ (AöR) die Vergabe einer externen Beraterleistung bezüglich der organisatorisch -technischen Feinplanung (Projektierung) des künftigen TKÜ- Anlagensystems unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aus dem GKDZ-Staatsvertrag und der Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten. Die Einhaltung der Speicher- und Löschfristen sowie Zugangsrechte der Mitarbeiter sind Bestandteil dieser organisatorisch -technischen Feinplanung . e FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/30/17 Dresden, I . August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN e Freistaat Frage 2:2: Wie wird sichergestellt, dass der Freistaat Sachsen durch seine Finanzierungsbeiträge für das zukünftige GKDZ zur TKÜ keine Software oder Technik im GKDZ mitranziert, die entsprechend des Sächsischen Polizeigesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht zulässig sind, aber durch die Polizei- und Datenschutzgesetze anderer beteiligter Länder abgedeckt wären? Während der Aufbauphase des GKDZ (AöR) sind die Finanzierungsbeiträge der beteiligten Länder im GKDZ-Staatsvertrag für zwei Jahre festgeschrieben. Danach erfolgt die Finanzierung der Ausgaben des GKDZ (AöR) nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel. Eine Überprüfung der Aufwandsabrechnung nach Ländern erfolgt gemäß GKDZ-Staatsvertrag erstmals im Rahmen einer Evaluierung nach drei Jahren Wirkbetrieb . Die Planung der technischen Infrastruktur (u. a. Beschaffung von Hard- und Software) erfolgt im Rahmen der noch zu vergebenden Projektierung des TKÜ-Anlagensystems. Die zu beschaffende Software muss die in den beteiligten Ländern rechtlich normierten TKÜ-Maßnahmen ermöglichen. Frage 4: In welchem Umfang kann sich gemäß dem Staatsvertrag zum Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung das GKDZ zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienstleistungen Dritter bedienen? Die Trägerländer benutzen das GKDZ (AöR) im Wege der Auftragsverarbeitung für Daten aus polizeilichen Telekommunikationsüberwachungen nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen sowie nach den §§ 100a ff. StPO (Kernaufgabe). Das GKDZ (AöR) kann sich außerhalb der Kernaufgaben Dritter bedienen, insbesondere der Trägerländer, die der Anstalt die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gewähren. Hierzu bedarf es separat abzuschließender Verwaltungsabkommen. Dies können insbesondere Aufgaben auf den Gebieten der Besoldungsabrechnung, der Beihilfe sowie der Durchführung von Beschaffungs- und Vergabeverfahren sein. Frage 5: Wie soll der Sächsische Landtag in die Feinplanung zum GKDZ und in die Erarbeitung der Satzung der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR), in der das GKDZ geführt werden soll, eingebunden werden? Nach der Ratifizierung des GKDZ-Staatsvertrages erfolgt die Vergabe einer externen Beraterleistung bezüglich der organisatorisch -technischen Feinplanung (Projektierung) des künftigen TKÜ-Anlagensystems unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aus dem GKDZ-Staatsvertrag und der Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten. Die Satzung des GKDZ (AöR) wird auf Grundlage des GKDZ-Staatsvertrages erarbeitet und durch den Verwaltungsrat auf seiner konstituierenden Sitzung beschlossen. Die Satzung wird danach im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Beidi Vorg - ge unterliegen der exekutiven Eigenverantwortung und sind nicht Gegensta der rlamentarischen Befassung. Deshalb ist eine Einbindung des Sächsischen Lan age ierzu auch nicht vorgesehen. Mit teuntIlichen Grüßen Märkus Ulbig Freistaat SACH SEN Seite 3 von 3 2017-08-10T08:48:49+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes