STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10212 Thema: Erfolglose Abschiebungsversuche und Flugrückführungen im 2. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele gescheiterte Abschiebungsversuche gab es im 2. Quartal 2017? Im 2. Quartal 2017 scheiterten 253 durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) vorbereitete Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG. Frage 2: Wie viele gescheiterte Flugrückführungen befanden sich unter den Abschiebungen aus Frage 1? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/31/22 Dresden7(,X. August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die erfragten Angaben werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Belastbare Ergebnisse zur Beantwortung der Fragen liegen nicht vor. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die Akten der ZAB zu den 253 gescheiterten Abschiebungsversuchen manuell überprüft werden. Dies ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar. Eine einzelne Sichtung der bei der ZAB vorhandenen Akten würde durchschnittlich eine Stunde pro Akte in Anspruch nehmen, das entspricht etwa 253 Arbeitsstunden , d. h. über sechs fünftägige Arbeitswochen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Unzumutbarkeit abgesehen. Frage 3: Mit welchen Kosten wurde der Haushaltstitel, aus dem die Abschiebungen finanziert werden im Jahr 2017 bisher belastet? (Bitte auch den Titel angeben!) Aus der Haushaltsstelle der Landesdirektion Sachsen Titel 03 04 / 532 52 „Beförderungskosten von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen" werden u. a. Abschiebekosten bezahlt. Die Buchung der Beförderungskosten erfolgt je Beförderungsgrund auf verschiedene Untertitel. Im 1. Halbjahr 2017 sind im Untertitel „1 Abschiebungen " Kosten in Höhe von 222.906,73 EUR entstanden. Frage 4: Wie viele kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen konnten wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen werden, obwohl der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Rückführung in staatlichem Gewahrsam befand? Von April bis Juni 2017 konnten 33 Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG aus staatlichem Gewahrsam vollzogen werden. In acht Fällen konnte eine geplante Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG aus dem staatlichen Gewahrsam aufgrund von in der Woche vor dem Abschiebungstermin eingetretenen Umständen nicht durchgeführt werden. Eine statistische Erfassung, welche Ausreisen aus staatlichem Gewahrsam nicht wahrgenommen werden konnten bzw. versuchten Ausreisen aus staatlichem Gewahrsam geplant waren, erfolgt nicht. Von einer weitergehenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Zur Beantwortung der Frage müssten alle 200.000 aktuell in der ZAB geführten Akten einzeln händisch ausgewertet werden. Eine derartige Auswertung würde einen Sachbearbeiter durchschnittlich eine Stunde pro Akte binden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der s ixStaatsr gierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses inerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerecht vory einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der U zuffiutbarkeit abgesehen. Mit freunblichen Grüßen Markus Ulbi Seite 3 von 3 2017-08-15T09:03:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes