STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin sächsisches stmtsministerium für kultus ihr Zeichen Postfach 10 09 10 |01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.50-60/1022/2 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1022 Thema: Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Fristen und festen Verfahrenswege gibt es schuljährlich im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs? Das Verfahren zur Beratung und zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ist geregelt in § 13 Abs. 1, § 30 Schulgesetz i. V. m. § 13 der Schulordnung Förderschulen (SOFS). In Umsetzung von § 13 Abs. 9 SOFS sind für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Vordrucke zu verwenden, die den vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Diese sind in der Verwaltungsvorschrift Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung veröffentlicht. SchuIG und SOFS legen in diesem Zusammenhang keine Fristen fest. Liegen die Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 SchuIG vor, erstellt gemäß § 13 Abs. 7 SOFS die entsprechende Förderschule ein förderpädagogisches Gutachten. Es benennt den sonderpädagogischen Förderbedarf und die Fördervorschläge sowie Empfehlungen zum weiteren Bildungsgang und Förderschwerpunkt oder zu einer integrativen Maßnahme nach der Schulintegrationsverordnung (SchlVO). Frage 2: Von wem wurden zu welchem Zeitpunkt im Schuljahr 2013/14 solche Verfahren eingeleitet? Gemäß § 13 Abs. 3 SOFS leitete die Sächsische Bildungsagentur (SBA) Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu unHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Seite 1 von 3 Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,7,8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN terschiedlichen Zeitpunkten in Fällen ein, in denen Anhaltspunkte einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten ließen. Frage 3: Wann und mit welchem Ergebnis wurde in den unter 2. genannten Verfahren jeweils die Entscheidung der SBA-Regionalstelle über die integrative Unterrichtung getroffen? Die zuständige Regionalstelle der SBA traf im Schuljahr 2013/2014 jeweils im Ergebnis der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch den Förderausschuss und auf Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens der Förderschule 1.986 Entscheidungen über eine integrative Unterrichtung. Frage 4: In welchem Umfang wurden von dem/der Diagnostiklehrer/in Integrationsstunden empfohlen und welche Stundenzuweisung erfolgte letztlich durch die SBA-Regionalstelle? Zur Vorbereitung der Entscheidung der SBA über die integrative Unterrichtung werden seitens der diagnostizierenden Förderschule Empfehlungen hinsichtlich der erforderlichen Lehrkräfte (Stundenumfang) sowie des sonderpädagogischen Fachpersonals (Förderschwerpunkt/Stundenumfang) abgegeben. Eine statistische Erfassung dieser Empfehlungen erfolgt nicht. Für die integrative Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden insgesamt Ressourcen im Umfang von 591 VZÄ aufgewendet (Stand: 2. Stichtag 2013/2014). Frage 5: Welche Änderungen sind in welchem Zeitraum beim Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geplant (Überarbeitung Handbuch Förderdiagnostik, Diagnostikverbot für Förderschulen in freier Trägerschaft, Beibehaltung der Diagnostik von momentan sieben Förderbedarfen u.a.)? Die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Diagnostik ist auch im Kontext der weiteren Umsetzung der UN-BRK eine laufende Entwicklungsaufgabe. Mit der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Änderung der SOFS wurde insbesondere § 13 modifiziert, der das Verfahren zur Beratung und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs regelt. Neu verankert wurde in der SOFS damit insbesondere die Möglichkeit der Beratung vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Hierdurch soll auch die Zahl der Verfahren, in denen kein Förderbedarf festgestellt wird, gesenkt und die knappen Ressourcen effizienter eingesetzt werden. Auch die VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung ist im November 2013 überarbeitet worden. Das „Handbuch zur Förderdiagnostik“ ist für die Praxis weiterhin ein wichtiges Arbeitsinstrument. Allerdings wird auf den entsprechenden Seiten im Internet nun auf die geänderte Rechtslage und die modifizierten Formblätter und Formulare ausdrücklich hingewiesen. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Ein Diagnostikverbot für Förderschulen in freier Trägerschaft existiert nicht. Gemäß § 13 Abs. 3 SOFS wird der sonderpädagogische Förderbedarf von einer von der SBA beauftragten Förderschule ermittelt. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3