STAATSMlNl STERl UM fÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10220 Thema: Gestreckte und verunreinigte Drogen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Drogen werden aus welchem Anlass und in welcher Qualität daraufhin überprüft, ob diese gestreckt oder verunreinigt sind? Frage 2: Wie häufig sind die Drogen Crystai-Meth, Cannabis, Heroin, Kokain, LSD, Ecstasy, Amphetamine, Methadon gestreckt oder verunreinigt? (Bitte aufschlüsseln nach Droge und ob diese gestreckt und verunreinigt ist) (Bitte eine Definition angeben, ab welchem Reinheitsgehalt die Einzeldroge typischerweise als gestreckt oder verunreinigt anzusehen ist) Frage 3: Mit welchen Substanzen waren welche Drogen jeweils zu welchem prozentualen Anteil verunreinigt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Es werden Untersuchungen sichergestellter oder beschlagnahmter potenzieller Betäubungsmittel durchgeführt. Diese Untersuchungen erfolgen nicht primär im Sinne der Fragestellung. Vorliegende Erkenntnisse zu gestreckten oder verunreinigten Betäubungsmitteln sind vielmehr ein Nebenprodukt der toxikologischen Untersuchungen. Vorrangiges Ziel toxikologischer Untersuchungen ist es, gerichtsfest festzustellen , ob die vorgelegte Substanz einen und wenn ja, welchen in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) benannten Wirkstoff enthält. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141 .51-17/681 Dresden, -1"fAugust 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen .de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Neben dem eigentlichen Wirkstoff sind in den sichergestellten Substanzen häufig auch Nebenbestandteile enthalten. Diese können als Streckmittel beigemengt worden sein oder Synthesenebenprodukte bzw. natürliche Begleitstoffe (z. B. bei Pflanzenmaterial) darstellen. Die Art beigemengter Substanzen ist vielfältig und variiert in Abhängigkeit von der Art des Betäubungsmittels. Eine vollumfängliche Analyse aller enthaltener Komponenten (auch der, die nicht dem BtMG unterliegen) sowie Mengenanteile festgestellter Seimengungen erfolgt in der Regel nicht. Statistisch werden diese Analyseergebnisse nicht erfasst. Bei den am häufigsten im Landeskriminalamt, Kriminalwissenschaftlich- und technisches Institut (KTI) untersuchten Betäubungsmitteln handelt es sich um Cannabis und Methamphetamin. Während bei Cannabismaterial in der Mehrzahl der Fälle keine Beimengungen festgestellt werden, sind die in Crystalproben (Wirkstoff Methamphetamin) am häufigsten festgestellten Seimengungen Dimethylsulfon, Piracetam und Bittersalz. Eine Definition, ab welchem Reinheitsgehalt Betäubungsmittel als gestreckt oder verunreinigt anzusehen sind, existiert nicht. ln Deutschland sind methadonhydrochlorid- und diamorphinhydrochlordhaltige Arzneimittel zugelassen sowie Medizinalcannabis (Cannabisblüten bestehend aus den blühenden , getrockneten Triebspitzen der weiblichen Pflanze von Cannabis sativa) als Arzneimittel rechtmäßig in Verkehr. Die pharmazeutischen Unternehmer haben ihren Sitz nicht in Sachsen und unterliegen somit nicht der Überwachung durch die sächsische Arzneimittelüberwachungsbehörde. Solange vorgenannte Arzneimittel den rechtmäßigen Vertriebsweg für Arzneimittel nicht verlassen haben, sind sie weder verunreinigt noch gestreckt. Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit werden durch die arzneimittelrechtliche Zulassung, die behördliche Überwachung und den behördlichen Probenzug sichergestellt. Das illegale lnverkehrbringen von arzneistoffhaltigen Rauschdrogen unterliegt nicht der behördlichen Arzneimittelüberwachung, sondern fällt in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Es liegen keinerlei Hinweise vor, ob die als Rauschdroge gehandelten Mittel zuvor überhaupt als im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arzneimittel in Verkehr waren. Mit freundlichen Grüßen a Barbara Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-08-17T08:27:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes