Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-2281 /1 5 Dresden, /(. Au9ust2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10233 Thema: Entwicklung der Aufschlussze¡ten in den Sächsischen Justizvollzugsanstalten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Entwicklung haben im Bereich des Geschlossenen Vollzugs in den einzelnen sächsischen Justizvollzugsanstalten bat. in der Jugendstratoollzugsanstalt Regis-Breitingen im Zeitraum 2016 bis Juni 2017 die $ff:,::"r:'jttaatsminrsrerrum de¡ Justiz STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden jeweiligen Aufschlusszeiten genommen (bitte getrennt ausgewiesen nach den einzelnen JVA/JSA und in einzelnen Monatsscheiben)? Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNls 90/DlE GRÜNEN, Drs-Nr.: 617103 vom 14. Dezember 2016 zu Frage 2 verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten auch derzeit unverändert fort. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen. de* Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.just¡z.sachsen. de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechler Zugang i¡ber Einfahrt Hosp¡talstmße 7 .zugang frjr ôlekkonisch signierte sowie für verschli¡sselte €l€ktronischo Dokumente nur übeÍ das Elêktronische G€richts- und Verwallungspostfach; nåh€r€ lnformationen unter wW.€gvp.da Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Mr-I \EtrJtw Frage 2: Welche Regelungen und Vorgaben ex¡st¡eren im Freistaat Sachsen für die Gewährung von Aufschluss bar. die Bemessung von Aufschlusszeiten im Allgemeinen ? Die SS 12 SächsStVollzG, 25 SächsJStVollzG und 13 SächsUHaftVollzG enthalten Regelungen zum Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten. ln Absatz 1 wird jeweils ausgeführt , dass sich die Gefangenen außerhalb der Einschlusszeiten in Gemeinschaft aufhalten dürfen. Gemäß $ 11 Abs. 3 SächsSWollzG dürfen sich die Untergebrachten außerhalb der Nachtruhe in den für sie vorgesehenen Unterbringungsbereichen der Anstalt einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwenruiegende Gründe der Ordnung in der Anstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. Laut den Standards für den Justizvollzug im Freistaat Sachsen findet jedenfalls zwischen Arbeitsende und Nachtverschluss Aufschluss statt, sofern keine konkreten Sicherheitserwäg u ngen entgegenstehen. Der Anstaltsleiter erlässt für seine Justizvollzugsanstalt Tagesablaufpläne, welche die konkreten Zeiten festlegen, zu welchen ein Gefangener sich außerhalb seines Haftraumes aufhalten kann. Frage 3: lm Falle einer tendenziellen Reduzierung der Aufschlusszeiten: Welche Ursachen sind dafür nach Kenntnis der Staatsregierung maßgeblich bal. von Einfluss? Frage 4: Welche Einschränkungen ergeben sich aus der Reduzierung der Aufschlusszeiten hinsichtlich Freizeitgestaltung, Teilhabe an Freizeitbeschäftigung etc. für die Gefangenen? Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FU-\Yr# w Frage 5: Welche nachte¡ligen Konsequenzen und Auswirkungen bringt nach den Erkenntnissen der Staatsregierung ein sich offensichtlich im Verhältnis zu dem Aufschluss ständig erhöhender Anteil an Einschlusszeiten im Sinne des $ 11 SächsStVollzG mit sich und wie reagiert die Staatsregierung hierauf? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3, 4 und 5 lnsbesondere an Tagen mit einer irberdurchschnittlich hohen Anzahl an Vorführungen bei Gericht, medizinisch bedingten Ausführungen sowie Krankenhausüberwachungen von Gefangenen oder sehr hohem Krankenstand unter den Bediensteten kommt es zu Reduzierungen bei den laut Tagesablaufplan vorgesehenen Aufschlusszeiten, weil die den Aufschluss absichernden Bediensteten zu vorrangigen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Die Justizvollzugsanstalt Dresden veränderte zum 1. Dezember 2Q14 die Tagesablaufpläne der Stationen. Die Umstrukturierung diente einerseits der Optimierung und Stabilisierung der Abläufe in der Justizvollzugsanstalt, anderseits sollte damit die Zuverlässigkeit der Aufschlusszeiten für die Gefangenen erhöht werden. Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz prüft derzeit einen ähnlichen Schritt. Gleichwohl låsst sich hieraus keine fortlaufende und systematische Reduzierung der Aufschlusszeiten in den sächsischen Justizvollzugsanstalten ableiten. Es sind daher grundsätzlich keine nachteiligen Auswirkungen der derzeit bestehenden Einschlusszeiten auf die Gefangenen anzunehmen. ln Fällen, in denen eine kurzzeitige Reduzierung von Aufschlusszeiten unumgänglich ist, ergeben sich vorübergehend Einschränkungen für die Freizeitgestaltung der Gefangenen. Ein inhaltlicher Bezug z.) $ 11 SächsStVollzG ist nicht ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2017-08-18T12:33:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes