STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 lO1OS7 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6110234 Thema: Medizinische versorgung von Gefangenen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten und in der JSA Regis-Breitingen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ..Vorbemerkung: Nach S 111 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes ist jede Anstalt verpflichtet , die ärztliche versorgung sicherzustellen, wobei nach Absatz 2 dieser Bestimmung die Pflege der Kranken von Bediensteten ausgeführt werden soll, die die Erlaubnis nach dem GeseE über den Beruf in der Krankenpflege haben. Eine analoge Verpflichtung ergibt sich aus g 104 Abs. 2 des Sächsischen JugendstrafvollzugsgeseEes." www. justiz.sachsen. de/smj Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die verkehrsverbinduns: Kteine Anfrage wie fotgt: ãi""Å:;:"^iii:, 3,6,7, 8, 11 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040- KLR-1944/17 Dresden,y'( August2olT Hausanschrlft: Såchslsches Staatsminleterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost tiber Deutsche Post 01095 Dresden Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für eleklronisch s¡gni€rte sowi6 fUr verschltisselto el€ktronische Dokum €nts nur übêr d€s Elêktronische Ger¡chts- und VêMallungspostfach; nåhêre lnformat¡onen unt€r w.egvp.dê Seite 1 von 6 STAATSI\4INìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñri-\ì*ml w Frage l: Wie hat sich die BeseEung an Anstaltsänten und sonstigen medizinischen Personal ¡n den sächsischen Justizvollzugsanstalten bzw. in der JSA Regis-Breitingen im Zeitraum Januar bis Dezember 2016 und Januar bis Juni 2017 entwickelt (bitte getrennt ausweisen fi,ir jede JVA bzw. die JSA Regis-Breitingen)? Die Zahl der Anstaltsäzte und des sonstigen medizinischen Personals hat sich in den sächsischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen von Januar 2Q16 bis Dezember 2016 wie folgt entwickelt: Am 1. Januar20l6waren im Justizvollzug insgesamt 11Azte,74 Bedienstete im Krankenpflegedienst und 10 Bedienstete im medizinisch technischen Dienst (Physiotherapeuten , Ergotherapeuten, Röntgenassistenten) verbeamtet oder beschäftigt. Zum Stichtag 1. Dezember 2016 hatte sich die Anzahl der Anstaltsäzte auf 13 erhöht, die Anzahl der Beamten und Beschäftigten im Krankenpflegedienst hatte sich um 2 auf 72 verringert, bei weiterhin 10 Beamten und Beschäftigten im medizinisch technischen Dienst. Die Übersicht zu den einzelnen Justizvollzugsanstalten für das Jahr 2016 kann der Anlage 1 entnommen werden. Die Zahl der Anstaltsäzte und des sonstigen medizinischen Personals hat sich in den sächsischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafuollzugsanstalt Regis-Breitingen von Januar 2017 bis Juni 2017 wie folgt entwickelt: Am 1. Januar 2017 waren im Justizvollzug insgesamt 12 Arzte,72 Bedienstete im Krankenpflegedienst und 10 Bedienstete im medizinisch technischen Dienst (Physiotherapeuten , Ergotherapeuten, Röntgenassistenten) verbeamtet oder beschäftigt. Zum Stichtag 1. Juni 2017 hat sich die Anzahl der Anstaltsäzte um 1 auf 1 1 verringert, die Anzahl der Beamten und Beschäftigten im Krankenpflegedienst hat sich nicht verändert und blieb bei 72, bei weiterhin 10 Beamten und Beschäftigten im medizinisch technischen Dienst. Die Übersicht zu den einzelnen Justizvollzugsanstalten für das Jahr 2017 kann der Anlage 2 entnommen werden. Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilS¡#l$rlw Frage 2= An wievielen Tagen der Woche sind in den einzelnen Justizvollzugsanstalten Ärzte für Sprechstunden bzw. Behandlungsmaßnahmen gegenüber Gefangenen erreichbar ? ln acht von zehn Justizvollzugsanstalten (JVA Bautzen, JVA Chemnitz, JVA Dresden, JVA Leipzig mit Krankenhaus, JVA Waldheim, JVA Torgau, JVA Zeithain und JSA Regis- Breitingen) werden von Montag bis Freitag täglich ärztliche Sprechstunden für Gefangene durchgeführt. ln zwei Anstalten, der JVA Görlitz und der JVA Zwickau, sind äztliche Sprechstunden an drei Tagen pro Woche eingerichtet. Die medizinische Versorgung wird durch Arzte im Beamtenverhältnis und beschäftigte Arzte mit Unterstützung durch 67 Honorarärzte sichergestellt. Außerhalb der festen Sprechzeiten werden bei Bedarf die Bereitschafts- und Notäzte gerufen, zudem erfolgen Ausführungen in Krankenhäuser oder Arztpraxen. Frage 3: Zu welchen Anteilen sind bzw. waren im Medizinischen Dienst der einzelnen JVA bzw. der JSA Regis-Breitingen beschäftigte Ärzte und sonstiges Personal in einem Dienstverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bzw. in einem sonstigen vertraglichen Beschäftigungsverhältnis, wiederum bezogen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 und Januar bis Juni 2017? Es wird bei der Beantwortung der Frage 3 davon ausgegangen, dass ergänzend zu den Angaben zur Besetzung mit Arzten und dem sonstigen Personal der Fragestellung zu Frage 1 Angaben zu den jeweiligen Stellenanteilen (Arbeitskraftanteile) sowie lnformationen zum zahlenmäßigen Verhältnis zwischen Anstalts- und Vertragsärzten erbeten werden . Am 1. Januar 2016 waren im Justizvollzug Arzte mit 10,40 Arbeitskraftanteilen (AKA), Bedienstete im Krankenpflegedienst mit 72,05 AKA und Bedienstete im medizinisch technischen Dienst mit 9,63 AKA verbeamtet oder beschäftigt. Zum Stichtag 1. Dezember 2016 hatten sich die Al(A derAnstaltsäzte auf 12,40 erhöht, die Al(A der Bediensteten im Seite 3 von 6 STAATSMìNISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN il\lËriÈHrlw Krankenpflegedienst hatten sich auf 70,18 verringert, bei weiterhin 9,63 AKA bei den Bediensteten im medizinisch technischen Dienst. Die Übersicht zu den einzelnen Justizvollzugsanstalten f[lr das Jahr 2016 kann der Anlage 1 entnommen werden. Am 1. Januar 2017 waren im Justizvollzug Azte mit 1 1,90 AKA, Bedienstete im Krankenpflegedienst mit 70,18 AKA und Bedienstete im medizinisch technischen Dienst mit 9,63 AKA verbeamtet oder beschäftigt. Zum Stichtag 1. Juni 2017 hatten sich die AKA der Anstaltsärzte auf 11,00 verringert, die AKA der Bediensteten im Krankenpflegedienst hatten sich auf 70,06 verringert, bei weiterhin 9,63 AKA bei den Bediensteten im medizinisch technischen Dienst. Die Übersicht zu den einzelnen Justizvollzugsanstalten für das Jahr 2017 kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Anstaltsärzte stehen in einem tarifrechtlichen bzw. in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis. Von den 11 beschäftigten oder verbeamteten Anstaltsäzten sind 6 Arzte in der JVA Leipzig mit Krankenhaus tätig. ln den Justizvollzugsanstalten Zeithain, Torgau, Görlitz und Zwickau stehen derzeit keine Anstaltsäzte zu Verfügung, diese Anstalten sichern äztliche Sprechstunden ausschließlich mit Vertragsärzten ab. lnsgesamt werden die 11 Anstaltsärzte im sächsischen Justizvollzug aktuell durch 67 Vertragsäzte ergänzt. Frage 4: Unterliegen sämtliche im Rahmen der medizinischen Versorgung die Behandlung von Gefangenen vornehmenden Ärzte, gleich, ob sie in einem Dienstverhältnis mit dem Freistaat Sachsen respektive der jeweiligen JVA stehen oder auf sonstiger rechtlicher Grundlage medizinischen Dienst verrichten, der ärztlichen Schweigepflicht ba¡v. unter welchen VorausseEungen kann diese ganz oder teilweise aufgehoben sein? Frage 5: Wie gestaltet sich im Sinne der Fragestellung nach 2. die Schweigepflicht für sonstige , die Pflege der Kranken vornehmende Bedienstete u. a. Personal? Es wird bei der Beantwortung der Frage 5 davon ausgegangen, dass auf die Fragestellung zu Frage 4 Bezug genommen werden soll. Seite 4 von 6 STAÀTSMINISTERIUI\4 DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN I ñal-I tç¡¡dI ÈVrJI Ê\*t¡lI \:Jry Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5 S 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) normiert eine gesetzliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht für bestimmte Berufsgruppen. S 98 Abs. 2 Sächsisches Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) bezieht durch den Venryeis auf S 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 SIGB die dort benannten Berufsgruppen ein und konkretisiert die Schweigepflicht unter den Rahmenbedingungen des Justizvollzugs. Nach $ 98 Abs. 2 Salz 1 SächsStVollzG in Verbindung mit S 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegen Arzte somit auch gegenüber der Justizvollzugsanstalt und der Aufsichtsbehörde ihrer beruflichen Schweigepflicht. Ausnahmen dazu sind in $ 98 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsStVollzG geregelt. Danach besteht eine Offenbarungspflicht der Arzte und der in $ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB benannten Personen nach $ 98 Abs. 2 Satz 2 SächsStVollzG gegenüber dem Anstaltsleiter, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. $ 98 Abs. 2 Satz 3 SächsStVollzG nimmt speziell die Arzte für die ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse von der Offenbarungspflicht aus und gewährt ihnen eine Offenbarungsbefugnis, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Die sonstigen Offenbarungsbefugnisse und -pflichten, wie zum Beispiel die Meldepflichten nach dem lnfektionsschutzgesetz, bleiben nach $ 98 Abs. 2Satz4 SächsStVollzG unberührt. ln den Fällen, in denen der Gefangene der Weitergabe der lnformation zustimmt, liegt eine ausdrückliche Entbindung von der äztlichen Schweigepflicht vor. g 98 Abs. 4 SächsSt- VollzG erweitert die in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten zur Offenbarung auch auf Azte außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt sind. Für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Physiotherapeuten und Masseure kann gemäß $ 98 Abs. 2 SächsStVollzG in Verbindung mit S 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die obigen Ausführungen - mit Ausnahme der Offenbarungsbefugnis nach g 98 Abs. 2 Satz 3 SächsStVollzG - veruviesen werden. Sonstige Bedienstete und anderes Personal, die im Rahmen der beruflichen Hilfeleistung der in S 203 Abs. 1 Nr. 1 SIGB Genannten tätig Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Ð NsËw werden, sind nach S 203 Abs. 3 StGB ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet. lhnen kommt grund-sätzlich kein Offenbarungsrecht und keine Offenbarungspflicht nach g 98 Abs. 2 SächsStVollzÊ zu. Ergänzt wird die berufliche Schweigepflicht von der amtlichen Verschwiegenheitspflicht von Beamten nach $ 37 Beamtenstatusgesetz und von öffentlichen Angestellten nach $ 3 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlagen 2 Tabellen Seite 6 von 6 Frage 1 und 3 Ärzte und sonstiges medizinisches Personal 2016 Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte JVA Bautzen 1. Januar 2016 1 1,00 3 2,75 1 1 0,75 1,00 1. Dezember 2016 1 1,00 3 2,75 1 1 0,75 1,00 JVA Chemnitz 1. Januar 2016 1 1,00 1 4 1,00 3,75 1. Dezember 2016 1 1,00 2 3 2,00 2,75 JVA Dresden 1. Januar 2016 2 1,90 2 7 1,75 7,00 2 2,00 1. Dezember 2016 2 1,90 2 7 1,75 7,00 2 2,00 JVA Görlitz 1. Januar 2016 2 1,87 1. Dezember 2016 2 2,00 JVA Leipzig m.KH 1. Januar 2016 2 3 2,00 3,00 15 20 15,00 19,50 5 4,88 1. Dezember 2016 2 4 2,00 4,00 13 21 13,00 20,50 5 4,88 JVA Regis-Breitingen 1. Januar 2016 1 1,00 2 2,00 1. Dezember 2016 1 1,00 2 2,00 JVA Waldheim 1. Januar 2016 5 2 5,00 2,00 1 1,00 1. Dezember 2016 1 1,00 4 2 4,00 2,00 1 1,00 JVA Torgau 1. Januar 2016 1 0,50 5 4,43 1. Dezember 2016 1 0,50 5 4,43 JVA Zeithain 1. Januar 2016 2 2 2,00 2,00 1. Dezember 2016 2 2 2,00 2,00 JVA Zwickau 1. Januar 2016 2 2,00 1. Dezember 2016 2 2,00 * medizinisch technischger Dienst: Physiotherapeuten, Ergotherapeuten Gesamt 1. Januar 2016 3 8 3,00 7,40 27 47 26,62 45,43 1 9 0,75 8,88 1. Dezember 2016 3 10 3,00 9,40 25 47 24,75 45,43 1 9 0,75 8,88 Anlage 1 Anzahl medizinisch techn. Dienst * AKA Anstaltsärzte Anzahl AKA Krankenpflegedienst Anzahl AKA Frage 1 und 3 Ärzte und sonstiges medizinisches Personal 2017 Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte Beamte Beschäftigte JVA Bautzen 1. Januar 2017 1 1,00 3 2,75 1 1 0,75 1,00 1. Juni 2017 1 1,00 3 2,75 1 1 0,75 1,00 JVA Chemnitz 1. Januar 2017 1 1,00 2 3 2,00 2,75 1. Juni 2017 1 1,00 2 3 2,00 2,75 JVA Dresden 1. Januar 2017 2 1,90 2 7 1,75 7,00 2 2,00 1. Juni 2017 1 1,00 2 7 1,75 7,00 2 2,00 JVA Görlitz 1. Januar 2017 2 2,00 1. Juni 2017 1 1 1,00 1,00 JVA Leipzig m.KH 1. Januar 2017 2 4 2,00 4,00 13 21 13,00 20,50 5 4,88 1. Juni 2017 2 4 2,00 4,00 13 21 13,00 20,50 5 4,88 JVA Regis-Breitingen 1. Januar 2017 1 1,00 2 2,00 1. Juni 2017 1 1,00 2 2,00 JVA Waldheim 1. Januar 2017 1 1,00 4 2 4,00 2,00 1 1,00 1. Juni 2017 1 1,00 4 2 4,00 2,00 1 1,00 JVA Torgau 1. Januar 2017 5 4,43 1. Juni 2017 5 4,43 JVA Zeithain 1. Januar 2017 2 2 2,00 2,00 1. Juni 2017 2 2 2,00 1,88 JVA Zwickau 1. Januar 2017 2 2,00 1. Juni 2017 2 2,00 * medizinisch technischger Dienst: Physiotherapeuten, Ergotherapeuten Gesamt 1. Januar 2017 3 9 3,00 8,90 25 47 24,75 45,43 1 9 0,75 8,88 1. Juni 2017 3 8 3,00 8,00 24 48 23,75 46,31 1 9 0,75 8,88 Anlage 2 Anstaltsärzte Krankenpflegedienst medizinisch techn. Dienst * Anzahl AKA Anzahl AKA Anzahl AKA KA6-10234 KA6-10234_Anlagen 2017-08-18T12:34:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes