STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMIN ISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr:6/10235 Thema: Venraltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum geltenden Strafvollzugsgesetz des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Gibt es seitens des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum geltenden Sächsischen StrafvollzugsgeseE eine Venvaltungsvorschrift und wenn ja, welchen Wortlaut hat diese? Zum geltenden Strafvollzugsgesetz gibt es keine Venrualtungsvorschrift. Es gelten dezeit noch die Venrvaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz vom 23. Oktober 2002 (SächsJMBl. S. 132), zuletzt enthalten in der Veruvaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. 362) sowie die Venrualtungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz vom 11. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. 362), soweit diese dem Sächsischen Strafvollzugsgesetz nicht widersprechen. Beide Verwaltungsvorschriften sind unter www. revosax.sachsen.de einsehbar. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-21 60/1 6 Dresden, /f.August2017 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen. de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, t1 Parken und behindertengerechter Zugang i¡ber Einfahrt Hospitalstraße 7 .zugâng fi¡r sleklronisch sign¡arte sowie für verschlilssolte elektron¡sch8 Dokumente nur úbêr das ÊlêktroniEchs Ger¡chts- und Verwaltungspostf€chi nåhere lnformalionen unter M.âgvp.de Seite 1 von 3 STÀATS\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN rar-\ËJMw Frage 2: Falls nein, aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen ist bislang auf den Erlass e¡ner derartigen Vemraltungsvorschriftzu dem bereits am l. Juni 2013 in Kraft getretenen Sächsischen StrafvollzugsgeseE verzichtet worden bzw. wann soll die Verwaltungsvorsch rift vorliegen? Derzeit wird ein Entwurf einer Venryaltungsvorschrift erarbeitet. Noch offen ist, wann die Verwaltungsvorschrift in Kratt treten kann. Rechtliche Grtlnde, die den Erlass einer Verwaltungsvorschrift zwingend erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Soweit in Teilbereichen ermessenslenkende Vorgaben durch die Aufsichtsbehörde getroffen oder Berichtspflichten aufgestellt werden müssen, erfolgt dies bisher im Erlassweg. Frage 3: Existieren spezielle Verwaltungsvorschriften zum Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgese E vom 16. Mai 2013, zum Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgese E vom 14. Dezember 2010 sowie zum Sächsischen Jugendstrafoollzugsgese E vom 12. Dezember 2007 und welchen Wortlaut haben sie jeweils ? Es existieren keine Venrualtungsvorschriften zu diesen Gesetzen Frage 4: Für den Fall, dass zu den unter 3. genannten GeseEen noch keine Venraltungsvorschriften vorliegen, aus welchen sachlichen und rechtlichen Erwägungen wurde auf den Erlass solcher bislang verzichtet? Perspektivisch ist vorgesehen, ausgehend von der geplanten Venrualtungsvorschrift zum Sächsischen Strafuollzugsgesetz auch eine Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz zu erarbeiten. Ein praktisches Bedürfnis für derartige Verwaltungsvorschriften im Bereich des Jugendstrafvollzugs und der Sicherungsverwahrung wird derzeit nicht gesehen, da in diesen Vollzugsarten nur eine geringe Fallzahl zu verzeichnen ist (ca. 125 männliche und weibliche Jugendstrafgefangene bzw. ca. 30 Sicherungsvenruahrte im Freistaat Sachsen). ln diesen Bereichen Seite 2 von 3 "oo"''il;Tl,T¿Tll I W iÄëiisnrv können einzelne Regelungen im Erlassweg oder durch eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Hausordnung erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2017-08-18T12:35:04+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes