STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10244 Thema: Asylbewerber ohne Ausweispapiere 2. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele geduldete Ausländer befanden sich im Ablauf des 2. Quartals 2017 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Frage 2: Wie viele anerkannte Asylbewerber/ Flüchtlinge befanden sich mit Ablauf des 2. Quartals 2017 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorliegen konnten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Anzahl der anerkannten Asylbewerber/Flüchtlinge oder geduldeten Ausländer ohne gültigen Pass oder sonstige Identitätspapiere ihres Herkunftsstaates werden durch die Landesdirektion Sachsen statistisch nicht erfasst. Eine Statistik lässt sich auch nicht durch elektronische Auswertung der Datenbank der Zentralen Ausländerbehörde erstellen. Statistisch erfasst und regelmäßig ausgewertet wird lediglich die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen , jedoch aufgrund fehlenden Passes geduldeten Ausländer. Nach dieser Statistik waren zum 30. Juni 2017 in Sachsen insgesamt 278 Ausländer aufgrund fehlenden gültigen Passes geduldet. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/31/26 Dresden, ? 4 . August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Zur Beantwortung der Frage müssten mindestens 10.000 Akten in der Landesdirektion Sachsen händisch ausgewertet werden. Hierfür ist ein Zeitaufwand von mindestens zehn Minuten je Akte zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von mehr als 1.666 Arbeitsstunden. Das ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit und ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung nicht leistbar. Die Staatsregierung kommt daher bei der vorzunehmenden Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Landesdirektion Sachsen andererseits zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von der umfassenden Beantwortung abgesehen wird. Frage 3: Wie viele gefälschte Pässe oder sonstige identitätsnachweisende Dokumente wurden im 2. Quartal 2017 durch die Landespolizei Sachsen sichergestellt oder beschlagnahmt? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für das 2. Quartal 2017 müssten 438 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung fast drei Wochen beschäftigt . Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kommt daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Frage- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN rechte unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele erkennungsdienstliche Behandlungen zur Feststellung der Identität und Herkunft von Asylbewerbern ohne Ausweispapiere wurden im 2. Quartal 2017 seitens der Landespolizei Sachsen durchgeführt und in wie vielen Fällen davon wurde beim Datenabgleich festgestellt, dass die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde? Stellt die sächsische Polizei einen Asylbewerber fest, dessen Identität durch andere Maßnahmen (z. B. Ankunftsnachweis, Meldebehörden) nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, erfolgt über die in den sächsischen Polizeidienststellen eingerichteten EDIT- Arbeitsplätze mittels Live-Scan-Verfahren ein Abgleich mit ggf. vorhandenem Datenbestand beim Bundeskriminalamt. Dieser Datenabgleich ist nicht bestandsdatenbildend und kann deshalb nicht recherchiert werden. Im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) sind für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 insgesamt 239 erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Nichtdeutschen nach dem Aufenthaltsgesetz sowie dem Asylgesetz registriert. In 214 dieser Fälle lagen keine Ausweispapiere vor. Eine nähere Differenzierung der Fälle nach dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber" sowie ob die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde, kann mit statistischen Mitteln nicht ausgewertet werden. Für die Beantwortung der Fragestellung müssten die 239 Vorgänge einer Einzelfallauswertung unterzogen und manuell auf das Vorhandensein entsprechender weitergehender Maßnahmen geprüft werden. Eine derartige Einzelfallauswertung würde einen Sachbearbeiter ca. 15 Minuten pro Vorgang binden. Bei 239 Fällen wäre ein Sachbearbeiter mit der Beantwortung 53,5 Stunden und damit über eine Woche beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kommt daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seitens der Landespolizei Sachsen gegen Menschen eingeleitet, die sich mittels falscher Angaben zu ihrer Identität einen Aufenthaltstitel erschleichen wollten? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSUNISTEMM DES INNERN mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 müssten 735 Verfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 267 StGB und § 271 StGB ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung mehr als vier Wochen beschäftigt . Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kommt daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung hder Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerec s unyerhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung Funktionsfähigkeit der sächs. chen Polizei nicht zu leisten ist. Mit freiundliehen Grüßen Ma us Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2017-08-22T10:53:43+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes