STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/1028 Thema: Mitgliederentwicklung der Katholischen Kirche Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf die Kleine Anfrage, Drs.-Nr.: 6/636 antwortete die Sächsische Staatsregierung das Folgende: ,Die Angaben zur Mitgliederentwicklung der Katholischen Kirche im Jahr 2014 liegen nach Auskunft des Statistischen Landesamtes Sachsen erst zum Ende dieses Jahres vor und werden im Statistischen Jahrbuch 2015 veröffentlicht.1 Indes erfolgt der Kirchenaustritt gemäß § 3 Abs. 1 SächsKiStG persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen. Weiterhin dürfte den Finanzämtern aufgrund der Kirchensteuerpflicht die Mitgliederzahl der Katholischen Kirche für das Jahr 2014 vorliegen. Daher wird nochmals um Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Mitglieder hatte die Katholische Kirche in Sachsen im Jahr 2014? Frage 2: Wie viele Mitglieder traten im Jahr 2014 aus der Katholischen Kirche in Sachsen aus? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Finanzämter haben keine Kenntnis von den Mitglieder- und Austrittszahlen der Kirchen. Kirchensteuerpflichtig sind zwar alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz im FreiSeite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50-60/1028/2 Dresden, STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Staat Sachsen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsKiStG). Dies bedeutet aber nicht, dass alle Mitglieder der Katholischen Kirche bei den Finanzämtern erfasst sind. Dies trifft regelmäßig nur für diejenigen Kirchenmitglieder zu, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als besonderes Kirchgeld zu entrichten haben (vgl. § 4 Abs. 1 SächsKiStG zu den verschiedenen Art der Landes- oder Diözesankirchensteuern). Die Kirchensteuer ist eine sog. Zuschlagsteuer (§ 51a Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG) zur Einkommensteuer. Insbesondere sind grundsätzlich alle diejenigen Kirchenmitglieder nicht bei den Finanzämtern erfasst, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, zum Beispiel, weil ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigt (vgl. § 32a EStG und § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) oder - bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - die Einkommensteuer und damit i. d. R. auch die Kirchensteuer vom Einkommen mit dem Lohn- bzw. Kirchenlohnsteuerabzug abgegolten ist. Ergänzend ist zu beachten, dass die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 erst zum 1. Juni 2015 abläuft. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2