STAATS1VIIN1STER1UEV1 DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Wild, AfD-Fraktion Drs.-Nr. 6/10309 Thema: Neuregelungen der Abfallentsorgung im Vogtlandkreis Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 15. Juni 2017 beschloss der Kreistag des Vogtlandkreises eine einheitliche Abfallwirtschaftssatzung, die am 01.01.2019 in Kraft treten soll. Diese Satzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGem0), bei Zweckverbänden in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit beziehungsweise gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut anzuzeigen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde prüft die vorgelegte Satzung auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Dieser Satzungsanzeige ist gemäß § 3a Abs. 2 Satz 3 SächsABG auch die der Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation beizufügen. Die Beratungen zur Gebührenkalkulation sollen im Kreistag des Vogtlandkreises frühestens im Herbst 2017 beginnen. Aktuell versendet das Dezernat II Amt für Abfallwirtschaft an über 65.000 Grundstückseigentümer Fragebögen mit Beantwortungsfrist bis 25.08.2017. Neben allen persönlichen Daten soll der Bedarf an Größe und Menge der neuen Abfallbehälter angegeben werden. Weiterhin wir die Bestellung eines kostenpflichtigen Vollservice angeboten ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-1053/31/38 Dresden, 29. August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 1: Wann ist die am 15.07.2017 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung zugegangen und ist diese Satzung ohne Angaben zur Gebührenkalkulation genehmigungsfähig? Frage 2: Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage kann eine Genehmigung ohne Angaben zur Gebührenordnung erfolgen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die am 15. Juni 2017 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung des Vogtlandkreises wurde der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24. Juli 2017 angezeigt . Diese Satzung bedarf nicht der rechtsaufsichtlichen Genehmigung. Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung sind nicht Gegenstand dieser Satzung. Sie werden auf Grundlage einer separaten Abfallgebührensatzung erhoben. Erst mit der Anzeige dieser Gebührensatzung, die zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll, ist der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 3a Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Abfallwirtschaftsund Bodenschutzgesetzes (SächsABG) die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation vorzulegen. Frage 3: Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es zulässig die Eigentümer der bebauten Grundstücke mit Frist 25.08.2017 aufzufordern Angaben über benötigte Anzahl und Größe von Abfallbehältern zu manchen, ohne dass Ihnen die entstehenden Kosten dafür genannt werden? Bei der Regelung kommunaler Angelegenheiten, zu denen die Abfallentsorgung gehört, steht den Kommunen aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 82 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung grundsätzlich ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Dieser erfasst auch die Organisationshoheit und damit die Frage, welche Maßnahmen eine Kommune ergreift, um ihre Satzungen inhaltlich vorzubereiten. Zur Vorbereitung gehört die Erforschung der tatsächlichen Grundlagen für den Regelungsgegenstand einer geplanten Satzung. Vor diesem Hintergrund sehen sowohl die Abfallwirtschaftssatzung für den Vogtlandkreis/Altkreis in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung als auch die geltende Abfallsatzung der Stadt Plauen in der Fassung vom 5. Dezember 2013 (in § 10 bzw. § 14) Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Anschluss - und Benutzungspflichtigen betreffend die für die Abfallentsorgung wesentlichen Sachverhalte vor. Eine entsprechende Regelung enthält § 10 der am 15. Juni 2017 beschlossenen Abfallwirtschaftssatzung für den Vogtlandkreis. Erst anhand der auf dieser Grundlage erfragten Auskünfte der Eigentümer bebauter Grundstücke kann der Landkreis eine bedarfsgerechte Kostenschätzung vornehmen und die Gebühren sachgerecht kalkulieren. Die Abfallgebührenkalkulation bildet dann die Grundlage für die geplante Abfallgebührensatzung. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 4: Im Anschreiben zum Fragebogen informiert das LRA unter anderem mit dem Satz: „Die Restabfallbehälter sind mindestens vier Mal, die Biotonnen mindestens sechs Mal im Jahr leeren zu lassen." Worauf beziehen sich diese Mindestentleerungen? Sind die Mindestentleerungen pro Grundstückseigentümer (Nutzungseinheit), der die Abfallgebühren zahlen muss? Oder pro vorhandenem Abfallbehältnis? Oder pro Wohneinheit? Oder pro Person im Grundstück? Die angezeigte Abfallwirtschaftssatzung sieht vor, dass „aus hygienischen und ordnungsrechtlichen Gründen" im Jahr mindestens vier Leerungen des Restabfallbehälters (§ 14 Abs. 5 Satz 2) und mindestens sechs Leerungen der Bioabfallbehälter (§ 17 Abs. 3 Satz 3) zu sichern sind. Dabei muss auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück in der Regel mindestens je ein Behälter für Restabfall (getrennt für private und gewerbliche Nutzungseinheiten), Biomüll und Papier vorhanden sein (§ 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung ). Demnach beziehen sich die Mindestentleerungen auf sämtliche auf einem Grundstück jeweils aufgestellten Behälter. Frage 5: Wie beurteilt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dieses Vorgehen des Dezernats II Amt für Abfallwirtschaft im Vogtlandkreis insgesamt und vor allem die Zulässigkeit der Datenerhebung mit kostenrelevanten Angaben ohne Vorliegen einer Gebührenkalkulation im Besonderen? Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat gegen die grundlegende Neustrukturierung der Abfallwirtschaft im Vogtlandkreis keine rechtlichen Einwände. Sie erachtet die Einbeziehung der zukünftigen Abfallgebührenschuldner mit dem Ziel, für den ab 2019 beginnenilen neuen Kalkulationszeitraum hinreichend sichere Kalkulationsgrundlagen zu erhaltin, als rechtmäßig und sieht daher keinen Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreite / Mit ireuindlichen Grüßen M ku' s Ul Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-08-30T07:35:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes