STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10311 Thema: Einsatz von Gummigeschossen beim G20 -Gipfel Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Im Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Innenausschusses der Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. Juli 2017 findet sich die Aussage des Polizeidirektors Großmann, der berichtet, dass in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli Kräfte des SEK Sachsen und des Einsatzkommandos Cobra aus Österreich gegen Personen auf einen Haus am Schulterblatt eingesetzt wurden. Dabei seien Gummigeschosse aus 40 -mm -Waffen abgeschossen worden. Die Fragen 3 — 5 beziehen sich auf den Sachverhalt der Vorbemerkung ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Über wie viele Gummigeschosse, Plastikgeschosse und Vorrichtungen zu deren Abschuss verfügt die Sächsische Polizei? Die sächsische Polizei verfügt mit Stand 18. August 2017 über 74 einsatzfähige Gummi- bzw. Plastikgeschosse. Darüber hinaus befinden sich 169 Granatpistolen zum Abschuss der Gummi- bzw. Plastikgeschosse im Bestand. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PB-1053/32/2 Dresden, 29. August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: In welchem Umfang dürfen Beamtinnen und Beamte des SEK Gummigeschosse einsetzen? Gummigeschosse können im Rahmen von § 31 Abs. 3 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) als Geschosse für die in § 31 Abs. 3 SächsPolG ausdrücklich benannten Schusswaffen eingesetzt werden. Frage 3: Inwieweit wurden wann, auf welcher Rechtsgrundlage, Gummigeschosse vom sächsischen SEK eingesetzt? Frage 4: Welche sonstigen Hilfsmittel körperlicher Gewalt wurden wann und in welcher konkreten Situation vom SEK eingesetzt? Frage 5: Inwieweit wurden den sächsischen SEK-Kräften wann, in welchem Umfang und von wem der Schusswaffengebrauch freigegeben und davon in welcher konkreten Situation Gebrauch gemacht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage - und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstre außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil , lom 1 ,. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letz bere res yst vorliegend der Fall, da der jeweilige Fragegegenstand im Zuständigkeitsh dOr Freien und Hansestadt Hamburg liegt. Mit fireuelicfien Grüßen Mütkus Ulbig Seite 2 von 2 2017-08-30T07:38:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes