STA ATSM IN] STERIUM DES 1 NNERN 79' Freistaat M OI L k-rffl l C ASACHSEN4-31 SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10324 Thema: „Klub 451" in Pirna Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über den „Klub 451" in Pirna sowie den Verein „Klub 451 Pirna e.V."? Frage 2: Welche Veranstaltungen im „Klub 451" in Pirna und welche weiteren Aktivitäten des Vereins „Klub 451 Pirna e.V." sind der Staatsregierung bekannt? Frage 3: Inwieweit bestehen hinsichtlich des „Klub 451" in Pirna, des Vereins „Klub 451 Pirna e.V." sowie bei Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten , die mit dem Objekt bzw. dem Verein in Zusammenhang stehen, Bezüge zu welchen Strukturen der extremen Rechten in Sachsen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Das Objekt „Klub 451" befindet sich auf der Hauptstraße 27 in Pirna und grenzt direkt an die Geschäftsstelle des NPD-Kreisverbandes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge („Haus Montag"). Mitglieder der Partei nutzen diese Räume als Treffobjekt. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3108 Dresden, 30 August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Am 22. April 2017 fand im „Klub 451" ein Treffen von Rechtsextremisten statt. Im Juni 2017 wurden im Stadtgebiet Pirna mehrfach Werbeaufkleber mit der Aufschrift „Klub 451" festgestellt. Ein für den 21. Juli 2017 geplanter Liederabend im „Klub 451" konnte von der Polizei verhindert werden. Im Vorfeld wurde für diese Veranstaltung auf der Facebook-Seite „Klub 451" geworben. Auf dieser Facebook-Seite befinden sich u. a. Bilder, die die Räumlichkeiten von außen und von innen zeigen sowie Informationen über die Öffnungszeiten des Klubs. Laut Angaben auf der o. g. Facebook-Seite soll es sich beim „Klub 451" um einen Privatklub handeln, der vom Verein „Klub 451 Pirna e. V." betrieben wird. Informationen zur Gründung des Vereins „Klub 451 e. V." liegen der Staatsregierung nicht vor. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Sächsische Verfassung - SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen , die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wir(d dar9,uf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlahgen#eitergehende Auskunft erteilt wird. II Mit freundlichen Grüßen Ni luis Ulbig Seite 3 von 3 2017-08-30T15:41:03+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes