STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10326 Thema: Abschiebung von „islamistischen Gefährdern" aus Sachsen — Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange Drs. 6/10079 — Asylverfahren des tunesischen Staatsangehörigen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde die betreffende Person durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) woher nach Sachsen gebracht und in welcher Asyl-Erstaufnahmeeinrichtung und wann in welchen weiteren Unterkünften aufgenommen? Die Verteilung der betreffenden Person erfolgte am 28. Oktober 2014 im Rahmen des EASY-Verfahrens durch die Erstaufnahmeeinrichtung Karlsruhe /Baden-Württemberg nach Sachsen. Zur Unterbringung in Sachsen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Drs.-Nr. 6/10328 verwiesen. Frage 2: Wann stellte die betreffende Person einen Asylantrag oder ein anderes Ersuchen um Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland? Der Betroffene stellte am 12. Juni 2015 einen Asylantrag und am 29. April 2016 einen Folgeantrag. Frage 3: Wie begründete die betreffende Person den Antrag bzw. das Ersuchen gemäß Frage 2 und welche konkreten Tatsachen, Sachverhalte und persönlichen Umstände führte sie zur Begründung an? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/31/39 Dresden, 30. August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 4: Wann wurden die Anhörung im Asylverfahren sowie weitere Beratungen der betreffenden Person durch das BAMF sowie andere Behörden durchgeführt und welche Erkenntnisse wurden hinsichtlich der Asyl begründenden Umstände wurden gewonnen? Frage 5: Wann wurde durch welche Behörde unter welcher Begründung welche Entscheidung im Asylverfahren getroffen und der betreffenden Person eröffnet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Zu den Gründen des Asylantrages, den durchgeführten Anhörungen bzw. Beratungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie anderer Behörden und den Entscheidungen im Asylverfahren kann die Staatsregierung keine Stellung nehmen. Die Sta tsregierung ist dem Landtag nur für Ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher Jdiglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen 4nd inuss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereich lieokn. Die Qurcfhführung des Asylverfahrens obliegt dem BAMF. Mit freuhdlichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-08-30T15:34:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes