STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10327 Thema: Abschiebung von „islamistischen Gefährdern" aus Sachsen — Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange Drs. 6/10079 — tunesischer Staatsangehöriger Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 6/10079 wird auf die Abschiebung eines als ,islamistischer Gefährde," bezeichneten tunesischen Staatsangehörigen verwiesen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde durch welche Behörde die Abschiebung der betreffenden Person auf welcher Rechtsgrundlage und unter welcher Begründung verfügt und wann wurde die betreffende Person wann aus Sachsen abgeschoben? Die Abschiebungsandrohung gegen den Betroffenen beruht auf dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 zum Asylantrag. Die Landesdirektion Sachsen hat diese Androhung gemäß § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vollstreckt . Die Abschiebung erfolgte am 1. Februar 2017. Freistaat SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/32/9 Dresden, 30. August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSNI1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Wann wurde ggf. durch welches Gericht und auf welcher Rechtsgrundlage für die betreffende Person Abschiebehaft angeordnet und welche Behörde hat den Antrag auf Abschiebehaftanordnung wann gestellt? Das Amtsgericht Berlin -Tiergarten hat am 23. Januar 2017 den Beschluss über die Anordnung der Abschiebungshaft auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG erlassen . Der Haftantrag wurde am 16. Januar 2017 durch die Landesdirektion Sachsen gestellt. Frage 3: Wann wurde die betreffende Person durch welche Behörde als „islamistischer Gefährder" eingestuft und welche Hinweise, Anhaltspunkte, Sachverhalte oder Straftatverdachte wurden dazu herangezogen? Die betreffende Person wurde mit Wirkung vom 19. Dezember 2016 durch das Land Berlin als Gefährder eingestuft. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 4 verwiesen . Frage 4: Welche konkreten Anhaltspunkte oder Sachverhalte ergaben sich aus den in Anlage 2 zu Drs. 6/10079 aufgelisteten Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Einstufung als „islamistischer Gefährder"? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge Ader Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVe(G, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzte s iM vorliegend der Fall, da die Einstufung im Zuständigkeitsbereich des Landes Berlin Mit frdundlichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-08-30T15:37:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes