STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talslraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/10339 Thema: Zugrundeliegende Straftaten für das eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt ,,Vorbemerkung: ln der Stellungnahme zum Antrag Drs. 6/9867 werden 59 Straftaten vermeintlich Linksextremer seit 2012 autgelistet. Lediglich sieben davon wurden vor Einleitung der Ermittlungen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung am 13. November 2013 begangen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche der benannten sieben Straftaten wurden jeweils welchen der 14 Beschuldigten zur Last gelegt? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-2291/1 7 Dresden, 2¡. August 2017 Hausanschrift: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Br¡efpost t¡ber Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang ftlr ôlsklronisch sign¡o¡'te sowie für varschlüss€llê elektron¡sche Dokumente nur ilb€r das Elsktronische Gar¡chts- und Verwaltungspostfach; nåh€re lnformation€n unl€r M.egvp.d6 Seite 1 von 2 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilN*rJN¡dl*J!)v Frage 2: Welche der weiteren genannten Straftaten wurden jeweils welchen der l4 Beschuldigten zur Last gelegt? Frage 3: ln welchem Stand befinden sich die in der Drs. 6/9867 aufgelisteten Ermittlungsbzw . Strafverfahren gegen wie viele Beschuldigte wegen welches Lebenssachverhaltes aus welchen Gründen derzeit? (Bitte jeweils konkreten Tatvorwurf, Tatzeit , Tathandlung, Stand des Verfahrens, Gründe einer evtl. Einstellung des Verfahrens , Art der abschließenden gerichtliche Entscheidung angeben.) Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 bis 3: Zur Beantwortung der Fragen wird auf die tabellarische Übersicht in der Anlage verwtesen Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Tabellarische Übersicht zu den Fragen 1 bis 3 Seite 2 von 2 Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 1 von 14 Datum der Tat Sachverhalt Tatvorwurf Anzahl der Beschuldigten Tat wurde einem /mehreren der 14 Beschuldigten zur Last gelegt justizieller Bearbeitungsstand 1 23. März 2012 Drei vermummte Täter warfen einen Behälter mit flüssiger teerähnlicher Substanz in ein Ladengeschäft , in dem vor allem Bekleidung , die in der rechten Szene getragen wird, verkauft wird. Es entstand erheblicher Sachschaden. §§ 223, 224 StGB 1 Beschuldigter Ja (1) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 2 6. April 2012 Drei unbekannte Täter forderten unter Vorhalt eines Teleskopschlagstocks und Androhung von Gewalt auf, eine Gürteltasche der Marke „Thor Steinar“ herauszugeben . §§ 253, 255 StGB 15 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 3 25. April 2012 Drei mit Sturmhauben maskierte Täter sprachen den Geschädigten als „Scheiß Nazi“ an und verletzten diesen mit Tritten und Schlägen gegen den Kopf erheblich. §§ 223, 224 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 4 23. September 2012 Acht unbekannte Täter schlugen auf zwei Personen an der Straßenbahnhaltestelle am Connewitzer Kreuz ein. Auslöser war ein von einem Geschädigten getragenes Sweatshirt mit der Aufschrift „Front“. Der Geschädigte erlitt unter anderem einen Augenhöhlenbruch und wurde vier Tage stationär behandelt. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 2 von 14 5 28. Oktober 2012 Ein Besucher einer Konzertveranstaltung im „Conne lsland“, der ein Tattoo mit einer schwarzen Sonne trug, wurde als Nazi beschimpft und der Veranstaltung verwiesen. lm Ausgangsbereich wurde er von ca. 15 Personen, die offensichtlich auf ihn warteten, mit Schlagwerkzeugen (Knüppel, Totschläger) angegriffen und erheblich verletzt. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte /unbekannt gebliebene Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht/ da kein Täter zu ermitteln war 6 15. Dezember 2012 Mindestens 50 vermummte Personen errichteten im Bereich des Connewitzer Kreuzes Straßensperren und schlugen im näheren Umfeld an Geschäften Scheiben ein. Herbeigerufene Polizeifahrzeuge wurden mit Steinen beworfen . Es entstand erheblicher Sachschaden. § 125a StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 7 26. Januar 2013 Ca. zehn schwarzgekleidete, vermummte Personen suchten das Lokal „Black Label“ auf, schlugen zwei unbekannt gebliebene Gäste, warfen Gläser an die Wand und bezeichneten die Gäste als Nazis. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte /unbekannt gebliebene Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht/ da kein Täter zu ermitteln war 8 23. März 2013 Der später Geschädigte wollte eine Konzertveranstaltung im „Werk ll“ besuchen und bemerkte, dass im Eingangsbereich verschiedene Personen über ihn sprachen. Nachdem er die Veranstaltung verlassen hatte, wurde er in der Nähe von zehn maskierten Personen mit Zaunlatten geschlagen , mit Steinen und Flaschen beworfen und als „Nazischwein aus Delitzsch" beschimpft; Mobil- §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 3 von 14 telefon, Portmonee und Geldkarte kamen abhanden oder wurden entwendet. 9 20. April 2013 Zwei Besucher des Impericon- Festivals wurden, nachdem sie des Geländes verwiesen worden waren, angegriffen, geschlagen und getreten. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) 3x Urteil, Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 4 Monaten, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung (rechtskräftig )/ Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 10 9. Juni 2013 Zwei vermummte Personen schlugen die Seitenscheibe eines Pkw, der mit einem „Thor Steinar“-Aufkleber versehen war, ein. Anschließend wurde der Fahrzeuginnenraum mit Brandbeschleuniger entzündet. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 11 16. Juni 2013 Unbekannte setzten einen Pkw, an dem ein „Thor Steinar“-Aufkleber angebracht war, in Brand. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 12 2. September 2013 Ein mit Straßenbauarbeiten befasster Arbeiter, der als politisch rechts orientiert einzustufen ist, wurde von acht bis zehn vermummten Personen mit Pfefferspray und Bauwerkzeugen angegriffen . §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 13 21. Oktober 2013 Eine Gruppe von ca. 20 unbekannten Personen schob mehrere Müllcontainer unter die Überwachungskamera am Connewitzer Kreuz und setzte sie dort in Brand. Baustelleneinrichtungen wurden auf die Straße geschoben und behinderten den Fahrzeugverkehr . § 125 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 4 von 14 14 19. November 2013 Vermummte Personen stapelten Autoreifen und Kisten im Kreuzungsbereich Karl-Liebknecht- Straße/Kochstraße auf und zündeten sie an. An mehreren angrenzenden Gebäuden wurden mit Steinen Scheiben eingeworfen und die Fassaden durch Farbbeutelwürfe beschädigt. Es entstand hoher Sachschaden. § 125 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 15 7. Dezember 2013 Acht bis zehn Personen griffen zwei männliche Personen der NPD an, beschimpften sie als Nazis, schlugen und traten auf sie ein und verletzten sie. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 16 17. Januar 2014 Drei vermummte Täter schlugen und traten auf den als Sicherheitsdienst -mitarbeiter am dortigen „Netto-Einkaufsmarkt“ tätigen Geschädigten ein und zerstörten anschließend die Scheiben des von ihm genutzten Pkw seiner Mutter. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 17 22. Februar 2014 Eine Gruppe politisch rechts orientierter Personen hielt sich nach einer Flugblattaktion an einer ARAL-Tankstelle auf und wurde von einer Gruppe von zehn vermummten Personen körperlich - auch mit Pfefferspray - angegriffen §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 18 16. März 2014 Mehrere unbekannte Täter schlugen einen Anhänger des 1. FC Lok Leipzig nieder und entwendeten diesem einen Fanschal und (möglicherweise) auch eine Fahne . §§ 223, 224, 249 StGB 14 Beschuldigte/ unbekannt gebliebene Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht/ da kein Täter zu ermitteln war Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 5 von 14 19 18. März 2014 Unbekannte Täter setzten zwei Pkw von NPD-Stadtratskandidaten in Brand. ln dieser Nacht gab es in Leipzig insgesamt sechs Anschläge auf NPD-Kandidaten zur Kommunalwahl. § 306 StGB 1 Beschuldigter Nein Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 20 27./28. März 2014 Unbekannte Täter drangen in das Gebäude ein und entwendeten dort die im hiesigen Verfahren zu Observationszwecken installierte Videokamera mit Zubehör. § 242 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 21 16. April 2014 Vier unbekannte, vermummte Personen griffen drei Personen auf dem Rückweg vom Einkaufen an und bezeichneten eine als „Nazischwein“. Die Täter schlugen die Geschädigten, warfen einen Stein und setzten Pfefferspray ein. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 22 9. Mai 2014 Unbekannte Täter setzten den Pkw eines NPD- Stadtratskandidaten in Brand; das Fahrzeug brannte aus. § 306 StGB 1 Beschuldigter Nein Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 23 11. Mai 2014 Ca. zehn Täter griffen zwei mit dem Verteilen von Werbematerial der NPD beschäftigte Personen mit Schlägen, Tritten und Pfefferspray an. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 24 23. Mai 2014 Unbekannte Täter warfen eine Farbbombe in die Wohnung eines NPD-Stadtratskandidaten. Die Wohnung wurde erheblich beschädigt , der Geschädigte leicht verletzt. §§ 223, 224 StGB 1 Beschuldigter Nein Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 6 von 14 25 2. Juni 2014 Unbekannte beschädigten das Auto eines NPD-Stadtratskandidaten mit Steinwürfen. Weiterhin wurden die Fenster der Wohnung mit Steinen beworfen und beschädigt . Durch einen Stein wurde die Lebensgefährtin des Geschädigten am Kopf verletzt. § 223, 224 StGB 1 Beschuldigter Nein Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 26 21. Juni 2014 Vier Personen wurden nach dem Verlassen eines Asia-Restaurants von fünf bis sechs Tätern mit Eiern beworfen und als „Nazis“ bezeichnet . Als sie die Täter zur Rede stellen wollten, kam es zu einer Auseinandersetzung. Auf dem Weg zum Fahrzeug wurden die Geschädigten durch fünf bis sechs andere Personen mit Steinen beworfen. §§ 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht 27 27. Juni 2014 Acht Vermummte griffen die Ausländerbehörde in Leipzig als Reaktion auf die Maßnahmen von Polizei und Verwaltung in Berlin- Kreuzberg gegenüber Flüchtlingen in der Schule Ohlauer Straße und als Ausdruck des Protestes gegen die staatliche Flüchtlingspolitik an. Es wurden 20 Scheiben zerstört und beschädigt. § 303 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 28 19. August 2014 Drei vermummte Personen attackierten zwei Personen vor einem Döner-lmbiss mit Schlägen, auch mit einem Gegenstand, und bezeichnen sie als „Nazis“. Auf dem Pkw eines der Geschädigten befand sich ein „Thor Steinar“- Aufkleber. § 223, 224 StGB 14 Beschuldigte Ja (alle 14) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 7 von 14 29 17. November 2014 Zwei unbekannte Tatverdächtige beluden einen unter falschen Personendaten angemieteten Kleintransporter mit Reifen und Holzpaletten und fuhren das Fahrzeug unter die Überwachungskamera am Connewitzer Kreuz. Dort wurde das Fahrzeug in Brand gesetzt und brannte vollständig aus. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 30 1. Januar 2015 Ein nicht angemeldeter Aufzug von ca. 500 teils vermummten Personen zog vom Connewitzer Kreuz aus in die umliegenden Straßen. Es kam zu massiven Angriffen auf eingesetzte Polizeibeamte mit Flaschen, Pyrotechnik und anderen Wurfgegenständen. § 125a StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 31 7. Januar 2015 Mindestens 20 vermummte Personen griffen aus Anlass des 10. Todestages von Oury Jalloh den Polizeiposten Connewitz an, bewarfen die Scheiben mit Farbbeuteln und mit Steinen und setzten ein Polizeifahrzeug im lnnenhof des Polizeipostens in Brand. § 125a StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 32 15. Januar 2015 Bei einem Aufzug von ca. 800 - 1.000 zumeist unbekannten Personen kam es als Reaktion auf den zunächst ungeklärten gewaltsamen Tod eines Asylbewerbers in Dresden (Khaled ldris) zu gewalttätigen Angriffen auf die Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts , des Landgerichts, des Amtsgerichts, der Polizei und Geschäfte mit Steinen. Es entstand Sachschaden in Höhe von ca. 46.500 €. § 125a StGB 198 Beschuldigte Nein Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein hinreichender Tatverdacht (196x); Anklage (2x), davon Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (nicht rechtskräftig, 1x) Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 8 von 14 33 29. Januar 2015 Mindestens drei vermummte Personen griffen das Polizeirevier Südwest an und bewarfen es mit farbgefüllten Konservengläsern sowie Schottersteinen. Fassade und Fenster wurden beschädigt; es entstand erheblicher Sachschaden . § 303 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 34 2. März 2015 Eine ca. 15-köpfige vermummte Tätergruppierung überfiel zehn Personen, die mit der Straßenbahn zu einer LEGIDA-Kundgebung fahren wollten. Unter Verwendung von Reizgas wurden insgesamt fünf Personen getreten und geschlagen. Einem Geschädigten wurde während des Angriffs das Smartphone entwendet. §§ 223, 224, 249, 250 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 35 26. März 2015 50 - 60 Vermummte griffen das Gebäude der Staatsanwaltschaft Leipzig an, warfen Steine, zündeten Böller und brachten Graffitis an. Es entstand geringer Sachschaden . § 125 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 36 24. April 2015 Ca. 15 Vermummte griffen das Gebäude der Ausländerbehörde der Stadt Leipzig mit Steinen und Schlagwerkzeugen an. 42 Fenster wurden zerstört und Wände beschmiert . Der Schaden betrug ca. 55.000 €. § 125a StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 37 5. Juni 2015 Ca. 100 Vermummte griffen im Zusammenhang mit dem G7- Gipfel in Elmau verschiedene Gebäude (Leipziger Verkehrsbetriebe , Bundesverwaltungsgericht und Polizei) mit Steinen an. Der Schaden betrug ca. 41.000 €. § 125a StGB 1 Beschuldigter Nein Urteil, Freiheitstrafe in Höhe von 1 Jahr und 10 Monaten, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung (nicht rechtskräftig) Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 9 von 14 38 6. August 2015 Sechs Personen griffen einen Polizeiposten an, warfen Steine gegen das Gebäude und setzten ein Polizeifahrzeug in Brand. Es entstand erheblicher Sachschaden. § 306 StGB 6 Beschuldigte Nein - Urteil, Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 10 Monaten (rechtskräftig ) - Urteil, Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 2 Monaten, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung (rechtskräftig) - Urteil, Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung (rechtskräftig) - 3x Urteil, Jugendstrafe in Höhe von 10 Monaten, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung (rechtskräftig) 39 14. August 2015 Mehrere vermummte Personen griffen das Gebäude des Amtsgerichts Leipzig an und besprühten Front- und Nebenseite mit schwarzer Farbe. Nach einem Bekennerschreiben sei das Amtsgericht als „Kristallisationspunkt von staatlicher Gewalt“ angegriffen worden. Der Sachschaden bewegte sich im mittleren fünfstelligen Euro-Bereich. § 303 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 40 15. August 2015 Ein unbekannter Täter zerstörte die Scheibe zu einem Tattoo- Laden und warf sodann ein mit Brandbeschleuniger gefülltes Glas in den Laden. Das Ladeninnere wurde dadurch in Brand gesetzt. An der Fassade wurde der Schriftzug „Nazis raus“ angebracht . § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 10 von 14 41 12. September 2015 Mehrere unbekannte Täter zwangen einen Geschädigten unter Vorhalten eines Reizstoffsprühgerätes dazu, sein T-Shirt und seine Gürteltasche herauszugeben. Auf der entwendeten Kleidung befand sich das Logo der Marke „Thor Steinar“ §§ 253, 255 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 42 19. September 2015 Mindestens 15 vermummte Täter griffen mit Latten und Flaschen den Kleintransporter einer Musikgruppe an, der eine Veranstaltungshalle verließ. Mehrere Personen wurden verletzt, als sie aus dem Fahrzeug flüchteten. Das Fahrzeug der Angegriffenen wurde beschädigt, ein Mitglied der Gruppe als „Nazischwein“ bezeichnet . §§ 125a, 223, 224 StGB 2 Beschuldigte Nein Anklage 43 11. November 2015 Unbekannte Täter griffen das Gebäude der Landesdirektion an, zerstörten zehn Fenster warfen Gläser mit Farbe gegen die Fassade . Der Schaden betrug ca. 30.000 €. Ein Bekennerschreiben verwies auf die „staatlich inszenierte Flüchtlingskrise“. Die Landesdirektion sei Teil des Staates und daher Gegenstand des Angriffs . § 303 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war 44 9. Dezember 2015 Eine unbekannte Person überfiel den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des NPD- Kreisverbandes in Leipzig; er wurde zusammengeschlagen und erheblich verletzt. Die Tat wurde durch eine zweite Person gefilmt und das Video auf der Plattform „lndymedia“ eingestellt. §§ 223, 224 unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da kein Täter zu ermitteln war Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 11 von 14 45 12. Dezember 2015 lm Zusammenhang mit Gegendemonstrationen zu einer Offensive für Deutschland (OfD)- Veranstaltung kam es abseits vom Versammlungsgeschehen über mehrere Stunden zu massiven und gewalttätigen Übergriffen mehrerer hundert zum großen Teil vermummter linksextremistischer Gewalttäter gegen Sachen und Gebäude sowie gegen die Polizei, die die Lage nur durch den massiven Einsatz von Wasserwerfern und die Anwendung von Reizgas unter Kontrolle bekam . An Häusern, Geschäften, Banken und Verkehrseinrichtungen entstand ein Schaden von mindestens 350.000 €. Mehr als 60 Polizeibeamte wurden verletzt. § 125a StGB u.a. Auf die Antwort der Staatsregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9717 wird Bezug genommen. Nein Auf die Antwort der Staatsregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9717 wird Bezug genommen 46 12. Dezember 2015 Mehrere unbekannte vermummte Täter brachen die Wohnung des auf einer Demonstration weilenden OfD-Vorsitzenden auf und verwüsteten sie. Es entstand erheblicher Sachschaden. Die Täter sollen sich gegenüber Nachbarn als Polizeibeamte ausgegeben und diese mit einer Waffe bedroht haben. Ein Bekennerschreiben nebst Bild aus der zerstörten Wohnung wurde auf der Plattform „lndymedia“ eingestellt. § 303 StGB 1 Beschuldigter Nein Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 12 von 14 47 30. Dezember 2015 Unbekannte Täter entfernten die Abdeckung des Kameramastes der Überwachungskamera am Connewitzer Kreuz, zerschnitten das Stromkabel und legten einen Brandsatz in das lnnere des Kameramastes . Zu einem Brand kam es nicht, gleichwohl war die Kamera aufgrund des Angriffs in der nachfolgenden Silvesternacht nicht nutzbar. § 305 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da ein Täter nicht zu ermitteln war 48 1. Januar 2016 Unbekannte Täter setzten auf dem Dienstgelände des Hauptzollamtes insgesamt neun Fahrzeuge in Brand. Es entstand ein Schaden in Höhe von 299.800 €. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da ein Täter nicht zu ermitteln war 49 2. Februar 2016 Unbekannte Täter setzten das Fahrzeug eines AfD-Stadtrats in Leipzig in Brand und zerstörten es fast vollkommen. lm Fahrzeug befand sich deutlich sichtbar ein Ordner mit der Aufschrift „AfD“. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da ein Täter nicht zu ermitteln war 50 20. Februar 2016 Unbekannte Täter setzten ein Fahrzeug des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig in Brand. Durch die Hitze wurde ein weiteres Fahrzeug beschädigt. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da ein Täter nicht zu ermitteln war 51 8. März 2016 Unbekannte Täter setzten auf dem Gelände eines Lkw-lnstandsetzungsunternehmens sechs Bundeswehr-Lkw und zwei Anhänger in Brand. Die Brände führten in unterschiedlicher Auswirkung zum Teil zu nahezu vollständiger Zerstörung der Fahrzeuge. Es entstand hoher Sachschaden. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da ein Täter nicht zu ermitteln war Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 13 von 14 52 23. Juni 2016 Unbekannte Täter setzten auf dem Gelände einer lmmobilienfirma , die auch in Berlin tätig ist, fünf Fahrzeuge mittels Brandbeschleuniger in Brand und zerstörten sie. Der Schaden betrug ca. 115.000 €. Am selben Tag wurden in Leipzig zwei weitere Pkw in Brand gesetzt, wobei ein Schaden in Höhe von ca. 28.000 € entstand . § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen 53 25. August 2016 Unbekannte Täter setzten den Motorradroller eines AfD-Stadtrates in Brand. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen 54 13. November 2016 Mehrere unbekannte vermummte Täter brachen die Wohnung eines Mannes aus der rechten Szene in dessen Abwesenheit gewaltsam auf. Die Wohnung wurde u. a. mittels eines mit flüssiger Teerfarbe gefüllten Feuerlöschgeräts massiv beschädigt. § 303 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen 55 6. Dezember 2016 Unbekannte Täter setzten drei Fahrzeuge des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig in Brand. Diese brannten vollständig aus. Es entstand Sachschaden in Höhe von ca. 30.000 €. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da ein Täter nicht zu ermitteln war 56 1. Januar 2017 Unbekannte Täter zerstörten mehrere Fenster der Arbeitsagentur in Leipzig und warfen Brandsätze in das lnnere. Durch Feuer und Rauch entstand ein Schaden in Höhe von ca. 750.000 €. § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen Anlage zu Drs. 6/10339 Seite 14 von 14 57 19. Juni 2017 Bislang noch unbekannte Täter griffen an mehreren verschiedenen Orten in Leipzig im Rahmen einer bundesweit koordinierten Aktion Kabelschächte der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG mit Brandsätzen an. Der Bahnverkehr auf mehreren Strecken und der Mobilfunkverkehr in großen Gebieten kamen zum Erliegen . Neben einem erheblichen Sachschaden entstand ein volkswirtschaftlicher Schaden in Millionenhöhe . Auf der lnternetplattform „lndymedia“ wurde ein Bekennerschreiben unter der Überschrift "Kurze Unterbrechung der Reibungslosigkeit anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg" veröffentlicht . §§ 88, 129, 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt 58 26. Juni 2017 Unbekannte Täter setzten zwei Polizeifahrzeuge in Brand. Es entstand erheblicher Sachschaden . § 306 StGB unbekannt gebliebene Beschuldigte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen . KA6-10339 KA6-10339_Anl 2017-08-31T12:48:04+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes