SÄCHS¡SCHES STAATSMINISTERIIJM DER JUSTIZ Hosp¡talstr. 7 | 01097 Dresdon Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6110341 Thema: Auftritt eines Strafgefangenen beim Splashl-Festival Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 06.07.2017 trat der Rapper Azet (alias Granit M.) als Mitglied der KMN-Gang auf dem splashl-Festival in Gräfenhainichen auf. Granit M. verbüßt derzeit in der JVA Dresden eine Freiheitsstrafe über anvei Jahre und acht Monate wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie gefährlicher Körperverle Eung. vor dem Auftritt veröffentlichte Granit M. auf seinem lnstragram -Account ,,kmn_azet" das Foto eines auf seine person ausgestellten Langzeitausgehscheins." Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1 040E-KLR-2303/1 7 Dresden, Js. August 2017 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsmlnlsterlum de¡ Justlz Hospitalstr. 7 01097 Dresden Briefpost t¡ber Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung Zu erre¡chen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, I, t1 Parken und behindertengerechter Zugang ilber Einfahrl Hospitalstraße 7 Zugang fûr elêklronisch signisrtê sowi€ für verschhlsselte Bloktron¡sche Dokumante nur úbsr das E¡ektronische Gor¡chts- und VeMaltungspostfach; nåhere lnformationen unter wW.egvp.da Seite 1 von 9 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Frristaat SACHsENlw Frage 1: War der öffentliche Auftritt von Granit M. bei dem Splash-Festival durch die JVA Dresden genehmigt worden? Der öffentliche Auftritt von Granit M. bei dem Splash!-Festival war durch die damals zuständige Justizvollzugsanstalt nicht ausdrücklich genehmigt worden. Allerdings war die Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung durch die zuständige Justizvollzugsanstalt im Rahmen der erteilten Weisungen und Auflagen für den Lockerungszeitraum auch nicht untersagt worden. Frage 2: Aus welchen Gründen wurden Granit M. über welche Zeiträume jeweils Langzeitausgehscheine erteilt? Granit M. wurden bisher folgende Langzeitausgänge gewährt vom 16. Juni 2017 bis 18. Juni 2017, vom 24. Juni 2017 bis 26. Juni 2017 , vom 5. Juli 2017 bis 7. Juli 2017 , vom 10. Juli 2017 bis 12. Juli 2017, vom 21. Juli 2017 bis 23. Juli 2017, vom 28. Juli 2017 bis 30. Juli 2017 , vom 4. August 2017 bis 6. August 2017, vom 1 1 . August 2017 bis 13. August 2017 Die Langzeitausgänge wurden im Wesentlichen zur Aufrechterhaltung der Kontakte mit der Familie und zur Wahrnehmung verschiedener Termine, unter anderem beim Verteidiger , gewährt. Frage 3: An welche Auflagen sind die genehmigten Ausgänge von Granit M. geknüpft, insbesondere hinsichtlich der inhaltlich-künstlerischen Ausgestaltung von Konzertauftritten ? Seit dem 25. Juli 2017 besteht fürAusgänge von Granit M. die Weisung, dass jeglicher persönlicher Kontakt zur,,KMN-Gang" zu unterlassen ist, so dass Konzertauftritte in diesem Zusammenhang entfallen. Weisungen und Auflagen im Hinblick auf die inhaltlich- Seite 2 von 9 srAAI'SMr¡¡rSTËnrUTi4 DER JUSTf,U lWäiiðirsnrv künstlerische Ausgestaltung von Konzertauftritten existieren nicht und haben auch in der Vergangenheit nicht existiert. lm Übrigen wurden für die gewährten Ausgänge Weisungen und Auflagen, wie z.B. das Verbot des Aufenthalts in der Drogenszene und ein Alkohol - und Drogenverbot erteilt. Frage 4: Die Sächsische Zeitung berichtete in ihrer Online-Ausgabe vom 24.07.2017,|{titglieder der KllíN-Gang, darunter die Rappe¡ Zuna und Miami Yacine, seien im Bereich des Dresdner Hauptbahnhofs in eine Schlägerei mit dem Miri-Clan verwickelt gewesen, der seitens der Polizei der Organisierten Kriminalität zugerechnet werde (siehe http://www.sz-online.de/nachrichten/massenschlaeqerei -hinterm-hauptbahnhof-war-teil-von-bandenkries-3733183.htm1, Abruf am 01.08.2017). Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zu früheren und gegenwä rti gen strafrechtlichen Erm ittl u n gen sowie strafrechtl ichen Veru rtei I u ngen sowie von aktuellen und früheren Mitgliedern der KMN-Gang und deren möglicheruveise vorhandenen Verbindungen zu Strukturen der Organisierten Kriminalität vor (bitte einzeln auflisten)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende tabellarische übersicht Bezug genommen. lhr können alle abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sächsischer Staatsanwaltschaften gegen die unter dem Label ,,KMN" auftretenden Musiker sowie gegen weitere Personen, die im weiteren Sinne der,,KMN-Gang" zugeordnet werden können, aufgeschlüsselt nach Tatvoruvu rf u nd Verfahrensstand entnommen werden. Tatvorwurf Verfahrensstand 1 Besitz von Betäubungsmitteln Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Anklage Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Strafbefehl Erpresserischer Menschenraub Urteil, Freispruch Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckunqsbeamte Anklage Bedrohung Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 StPO Raub Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Besitz von Betäubungsmitteln Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Körperverletzung Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Bandenmäßiges Handeltreiben Anklage Seite 3 von 9 srAArsMr*rsrËRru.rú I w Frrista¿t SACHSEN mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Vergewaltiu 2. Räuberische Erpressung Einstellung gemäß S 45 Abs. 2 JGG Erschleichen von Leistungen Einstellung gemäß S 45 Abs. 2 JGG Erschleichen von Leistungen Einstellung gemäß S 45 Abs. 2 JGG Vergehen nach dem Tierschutzgesetz Abgabe an Verwaltungsbehörde Urkundenfälschung Einstellung gemäß S 45 Abs. 2 JGG Erpresserischer Menschenraub Urteil, Freispruch Besitz von Betäubungsmitteln Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 SIPO Körperverletzung Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 SIPO Besitz von Betäubungsmitteln Strafbefehl 3 Gefährl iche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrolloesetz Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO 4. Gefährliche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Sachbeschädigung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Fahren ohne Fahrerlaubnis Einstellung gemäß S 45 Abs. 1 JGG Raub Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 SIPO Widerstand ckungsbeamte gegen Vollstre- Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Beleidigung Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 StPO Bedrohung Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 SIPO Gefåhrliche Körperverletzun g Einstellung gemäß S 47 JGG Gefährliche Körperverletzung, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Bedrohung, räuberische Err ESS Verurteilung Gefährliche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Bestechung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht en e Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 StPO Seite 4 von 9 sIAArsMrNrsrËR¡uM I W iffËiisuru 5 Urkundenfälschung Einstellung gemäß S 45 Abs. 1 JGG Sachbeschädigung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung gemäß S 45 Abs. 2 JGG Körperverletzung Einstellung gemäß S 45 Abs. 2 JGG Körperverletzunq Verurteilunq Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Verurteilung Gefährliche Körperverletzung Einstellung gemäß S 154 Abs. I StPO Sexuelle Nötigung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Fahrlässige Köperverletzu ng Einstellung gemäß S 154 Abs. I StPO 6 Gefährl iche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO 7 Einschleusen von Ausländern Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Diebstahl Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 StPO Bandendiebstahl, Führen einer halbautomatischen Kuzwaffe, schwerer Menschenhandel Verurteilung Bedrohung Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz Einstellung gemäß S 153 Abs. 1 SIPO Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Betrug Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 SIPO Besitz von Betäubungsmitteln Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Hehlerei Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Körperverletzung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Gefährliche Körperverletzu no Urteil, Freispruch Computerbetrug Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Verstoß gegen das Pflichtversicheru esetz Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Menschenhandel Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Besitz von Betäubungsmitteln Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Körperverletzung Einstellung gemäß S 376 StPO Gefährliche n Einstell emäß 170 Seite 5 von I srAArs*r*rsr€Rrurü I W ii[Ëirsu^l Abs. 2 StPO Urkundenfälschung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Urkundenfälschung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 SIPO Vergehen nach S 85 AsylG Verurteilung Vergehen nach $ 85 AsylG Verurteilunq Gewerbs- oder bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO I Diebstahl Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort , Hehlerei Verurteilung Diebstahl Einstellung gemäß $ 154 Abs. 1 StPO Sexueller Missbrauch von Kindern , Körperverletzung, Beleidigung Verurteilung Hehlerei Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 StPO Gefährliche Körperverletzu ng Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 SIPO Erschleichen von Leistungen Einstellung gemäß S 45 Abs. 2 JGG Fahrlässige Köperverletzu ng Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Verstoß gegen das Pflichtversicherunqsqesetz Einstellung gemäß S 153 Abs. 1 StPO Urkundenfälschung Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 StPO Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht qerinqer Menoe Verurteilung 9 Bedrohung Einstellung gemäß S 376 StPO Fahren ohne Fahrerlaubnis Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Fah rlässige Körperverletzung Einstellung gemäß S 376 StPO Fahren ohne Fahrerlaubnis Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Geldwäsche Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO 10. Besitz von Betäubungsmitteln Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Kö rverletzu Verurteilunq Körperverletzung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Körperverletzung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO rverletzu Einstell emäß 170 Seite 6 von 9 srAATsMrNrsr€RruM I æ ifföiisu¡r Abs. 2 StPO n Verurteilung Körperverletzung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Gefährl iche Körperverletzung Einstellung gemäß S 47 JGG Kö etzun Beleid Verurteilunq Nötigung Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 StPO Fahren ohne Fahrerlaubnis Strafbefehl Beleidigung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO 11 Räuberische Erpressung Verurteilung Körperverletzung Verurteilung Räuberische Erpressung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Gefährliche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Gefährliche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Gefährliche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S S 153 Abs, 2 StPO 12. Diebstahl Einstellung gemäß S 45 Abs. 2 JGG Gefährl iche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 StPO Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht oerinqer Menoe Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 SIPO 13. Sachbeschädigung Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 SIPO Geldwäsche Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Gefährliche Körperverletzu ng Einstellung gemäß S S 153 Abs. 2 StPO Gefährliche Körperverletzung Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 SIPO Körperverletzunq Verurteilunq Nötigung Einstellung gemäß S 154 Abs. 1 StPO Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Einstellung gemäß S S 153 Abs. I StPO Strafbefehl 14. Körperverletzung Einstellung gemäß S 170 Abs. 2 SIPO 15. Raub Verurteilu Raub Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Hausfriedensbruch Einstellung gemäß $ 170 Abs. 2 StPO Seite 7 von 9 sr^ArsMrr{*r€R*rvr I W ffËilsuru Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage hinsichtlich möglicher laufender Ermittlungsverfahren und möglichenrueise bestehender Verbindungen zu Strukturen der Organisierten Kriminalität wird abgesehen. Einer weitergehenden Beantwortung der Frage steht die Vorschrift des $ 477 Abs.2 S. 1 Strafprozessordnung (SIPO) entgegen. Mit Auskünften dazu, ob ljberhaupt und wenn ja gegen welche Personen im Sinne der Fragestellung weitere Ermittlungen stattfinden bzw. ob überhaupt und wenn ja welche vorhandenen Verbindungen zu Strukturen der Organisierten Kriminalität bekannt sind, würde die Staatsregierung Vorgehensweisen der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Ermittlungsmaßnahmen offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Strafverfolgungsbehörden gefährden. Eine Preisgabe dieser sensiblen lnformationen würde die Gefahrenabwehr und die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs erheblich gefährden. Kriminellen würde dies ermöglichen, Einsatzkapazitäten und -frequenzen sowie die taktischen Optionen solcher Ermittlungen und Maßnahmen einzuschätzen und ihre kriminellen Strategien und Taktiken hieran auszurichten. Hierdurch würden die Möglichkeiten der Strafuerfolgungsbehörden zur Bekämpfung solcher Kriminalitätsbereiche erheblich eingeschränkt oder sogar neutralisiert werden. Entsprechende Gefahren und Straftaten könnten dann nicht mehr wirkungsvoll abgewehrt bzw. verhütet oder verfolgt werden. lm Einzelfall könnte durch die Preisgabe solcher lnformationen der Erfolg laufender Ermittlungsverfahren gar gefährdet oder sogar vereitelt werden. Die aufgeführten Gründe der (teilweisen) Nichtbeantwortung der Frage hindern auch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk . Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe, ob, gegen wen und wegen welcher Delikte ermittelt wird, ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Die besondere Sensibilität der Daten im hiesigen Einzelfall gebietet es, dass jede Gefahr einer Offenbarung weitestgehend minimiert wird. Eine Abwägung der lnformationsinteressen der Fragestellerin mit dem lnteresse an der Geheimhaltung geht dezeit zu Lasten der Abgeordneten. Das lnteresse der Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche lnteresse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut . Bei einer vollständigen Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für ggf. laufende Ermittlungsverfahren möglicherweise irreparabel. Das lnformationsinteresse der Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Verwirklichung hat lediglich soweit und Seite I von 9 sr^Àrs'r*rsr'*u* I W iffËftsn'iv solange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde, so lange also, bis im Falle der Ermittlung eines Täters oder mehrerer Täter die Tatvorwürfe den/dem/der Beschuldigten eröffnet werden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 9 von 9 2017-08-31T12:00:04+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes