STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10342 Thema: Nachfrage zur Drs. 6/10058: Abschiebungen aus Sachsen im 2. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche der nach § 58 Abs. 3 AufenthG Abgeschobenen wurden in welches Zielland abgeschoben, kamen aus welchem Herkunftsland, wurden im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in welches Zielland überstellt und wie viele der als überwacht ausgereist angegebenen Menschen hatten zuvor die „freiwillige Rückreise" beantragt (bitte für das gesamte 1. Halbjahr 2017 angeben sowie nach dem 1. und 2. Quartal aufschlüsseln)? Im 1. Halbjahr 2017 erfolgten insgesamt 776 überwachte Ausreisen nach § 58 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), davon 314 Personen im 1. Quartal 2017 und 462 Personen im 2. Quartal 2017. Die Herkunftsländer der nach § 58 Abs. 3 AufenthG Abgeschobenen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/31/4233 Dresden, 31. August 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Herkunftsland 1. Quartal 2. Quartal Gesamt Afghanistan 28 16 44 Ägypten 4 16 20 Albanien 44 50 94 Algerien 6 1 7 Bosnien u. Herzegowina - 5 5 Georgien 24 37 61 Indien 3 14 17 Irak 46 47 93 Iran 6 13 19 Kosovo 29 87 116 Libanon 25 10 35 Libyen 2 4 6 Marokko 2 4 6 Mazedonien 14 28 42 Pakistan 4 2 6 Russische Föderation 25 35 60 Serbien 39 80 119 Somalia - 1 1 Sudan 1 - 1 Syrien 3 2 5 Tunesien 6 4 10 Türkei 3 5 8 Venezuela - 1 1 Gesamt 314 462 776 Angaben zu den Zielländern der nach § 58 Abs. 3 AufenthG überwacht Ausgereisten oder Anträge auf freiwillige Ausreisen werden statistisch nicht erfasst. Grundsätzlich haben alle Personen, die nach § 58 Absatz 3 AufenthG rückgeführt wurden , ihren Wunsch zur freiwilligen Ausreise bekundet. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen ein-. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN zelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten alle in Frage kommenden 776 in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) vorliegenden Akten zu den nach § 58 Abs. 3 AufenthG Abgeschobenen händisch ausgewertet werden. Um die Informationen zu erlangen, müsste die jeweilige Akte angefordert, darin nach den zusätzlich abgefragten Daten (Zielland und Antrag auf freiwillige Ausreise) gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 776 Arbeitsstunden, d. h. von 97 Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 2: Welche der nach § 58 Abs. 1 AufenthG Abgeschobenen kamen aus welchem Herkunftsland, wurden in welches Zielland abgeschoben und welche der Abgeschobenen wurden im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in welches Zielland überstellt (bitte für das gesamte 1. Halbjahr 2017 angeben)? Insgesamt wurden im 1. Halbjahr 2017 489 Personen nach § 58 Abs. 1 AufenthG abgeschoben , davon insgesamt 160 Personen in Dublin -Staaten. Hinsichtlich der Zielländer und der Abschiebungen in Dublin -Staaten wird auf die Antworten der der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10058 sowie auf jeweils die Frage 4 der Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9126 und 6/10058 verwiesen . Für die Herkunftsländer der nach § 58 Abs. 1 AufenthG Abgeschobenen ergeben sich für das 1. Halbjahr folgende Angaben: Herkunftsland Abschiebungen 1. Halbjahr 2017 Afghanistan 1 Albanien 68 Algerien 10 Eritrea 10 Georgien 32 Indien 12 Irak 12 Kosovo 91 Lettland 1 Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATSIVI1NISTERI1JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Libyen 14 Marokko 13 Mazedonien 33 Montenegro 4 Pakistan 10 Russische Föderation 61 Serbien 32 Somalia 4 sonstige afrikanische Staaten 1 sonstige asiatische Staaten 2 staatenlos 4 Syrien 11 Tunesien 56 Türkei 3 Venezuela 2 Vietnam 2 Gesamt 489 Frage 3: Nach welchen Kriterien begründet die Landesregierung eine Überwachung von „freiwilligen Rückreisen" nach §58 Abs. 3 AufenthG (bitte aufschlüsseln nach den Punkten 1-7 des § 58 Abs. 3 AufenthG)? Die Ausreise wird überwacht, soweit im Einzelfall einer der in § 58 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 AufenthG genannten Gründe für die Überwachungsbedürftigkeit vorliegt. Frage 4: Bei wie vielen der „freiwilligen Rückreisen" aus Sachsen im 1. Halbjahr 2017 waren sächsische Vollzugsbeamrinnen begleitend tätig gewesen (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln sowie dem jeweils 1. und 2. Quartal )? Hinsichtlich der insgesamt bei Abschiebungen eingesetzten Polizeibediensteten wird auf die Antworten jeweils auf die Frage 5 der Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9126 und 6/10058 verwiesen. Die überwachten Ausreisen werden generell nicht durch sächsische Vollzugsbeamte begleitet. Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Bei wie vielen der „freiwilligen Rückreisen" war die Zentrale Ausländerbehörde involviert und wie konkret ist das Aufgabenspektrum der ZAB bei der Organisation der Rückreisen definiert (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln sowie dem jeweils 1. und 2. Quartal)? Die ZAB Chemnitz übernimmt bei den überwachten Ausreisen in der Regel den Dokumentenversand an den Flughafen sowie bei Bedarf weitere organisatorische Tätigkeiten , wie etwa die Flugbuchung und eine medizinische Begleitung. Eine statistische Erfassung in der ZAB erfolgt lediglich hinsichtlich der Anzahl der ausreisenden Personen. Weitergehende statistische Erfassungen existieren nicht. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Zur vollständigen Beantwortung der Frage hinsichtlich einer Beteiligung der ZAB und der Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden müssten alle 776 in der ZAB vorliegenden Akten der überwacht Ausgereisten händisch ausgewertet werden. Um diese Informationen zu erlangen, müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen . Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 776 Arbeitsstunden, d. h. von 97 Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung t eser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abw .gung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährl ist ng der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichti un der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Mit ffeu dlichen Grüßen V Markus Ulbig Seite 5 von 5 2017-08-31T12:09:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes