STAATSI\4lNISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr:6/10350 Thema: Neureglung der Vergütungsstufen für lnhaftierte - Umgehung einer Rechtsgrundlage? Sehr geehrter Herr Pråsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Zu welchem Zweck wurde die sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung vom 05. Juli20l6 eingeführt? Die sächsische J ustizvollzu gsverg ütungsverordnung (sächsJVollzVergvo) wurde eingeführt, um die vergütung für die in den sächsischen vollzugsgesetzen vorgesehene Teilnahme Gefangener an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining sowie die Gewährung einer finanziellen Anerkennung für Gefangene eindeutig zu regeln. lm Einzelnen: Die finanzielle Anerkennung wurde als neue vergütungsform der Höhe nach festgesetzt. Die Vergütung für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen wurde angehoben. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de' Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040Ê-KLR-2402|17 Dresden, 3r. August 2017 Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlin¡en 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'Zugång fùr slektron¡sch sign¡€rte sowie für v€rschlüsselto elektronische Dokumente nur übêr dås El€klronischê Gsrichts- und V€Maltungsposíach; nåh€r€ lnformation6n unter www.€gvp.de Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN rßr-\HN¡lw Die Vergütung für die Teilnahme am Arbeitstraining wurde eingeführt und in gleicher Höhe wie für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen festgesetzt. Die Tatbestände für die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsstufe wurden klar strukturiert und einheitlich formuliert. Bei der Stufenzuordnung wird, im Unterschied zu den früheren Regelungen des Bundes, an eine zeitlich konkret bestimmte Dauer der Einarbeitungs- oder Anlernzeit sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Gefangenen angeknüpft. Das Verbot der Eingruppierung in eine niedrigere Vergütungsstufe während der Einarbeitungs - oder Anlernzeit wurde mit dem Ziel einer einheitlichen Handhabung aufgenommen . Fur die Vergütung der Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen wurde ein gesondertes Vergütungssystem, die sogenannte B-Vergütung, eingeführt . Das neue Vergütungssystem orientiert sich zum einen an der Dauer und zum anderen an der Wertigkeit des möglichen Abschlusses. Bei der Höhe der Vergütung wird zwischen den Gefangenen und den Sicherungsverwahrten differenziert, um das Abstandsgebot einzuhalten. Frage 2: warum wurde eine weitere Lohnstufe (vergütungsstufe lv) eingeführt? Es wurde keine neue Vergütungsstufe lV eingeführt, sondern eine neue Vergütungsstufe I mit 60 o/o der Eckvergütung. Dies war notwendig, um die Vergütung für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining sowie die Gewährung von finanzieller Anerkennung zu regeln. Seite 2 von 3 STAATSMINìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Frage 3: $ 5 der Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung sieht einen Bestandsschutz der bisher erhaltenen Vergütung vor und schließt eine Schlechterstellung aus. ln einigen Fällen wurde dieser BestandsschuE durch schriftliche Einwilligung der lnhaftierten zur Anerkennung der neuen Vergütungsstufen umgangen. Wie viele Personen haben die Einwilligung untezeichnet? (bitte nach Datum der Unterzeichnung, betreffenden Tarifstufen und JVA aufschlüsseln) Frage 4 Auf wessen lnitiative und auf welcher Rechtsgrundlage wurden die in Frage 3 aufgefü h rten Ei nwil li g un gserklä ru ngen erstellt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4 Die Anstaltsleiter haben hiezu berichtet, dass gemäß $ 5 der SächsJVollzVergVO dem Bestandsschutz jederzeit Rechnung getragen wurde. Es erfolgte keine Schlechterstellung von Gefangenen, die ihre Arbeits- und Ausbildungsplätze bereits vor dem lnkrafttreten der Verordnung am 1. Oktober 2016 zugewiesen erhalten hatten. Neue niedrigere Eingruppierungen wurden erst mit einem Arbeitsplatzwechsel wirksam. Den Gefangenen wurden keine Dokumente vorgelegt, in denen sie ihre Einwilligung zur Anerkennung neuer Vergütungsstufen durch Unterschrift erteilen sollten. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2017-09-01T08:36:38+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes