STAATS[4INISTERIUM FÜR UI4WELT UND LANDWIRTSCHÀFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UIVIWELT UND LANDWRTScHAFT Postfach 100510 | 01076Dresdên Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern h ard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden KIeine Anfrage des Abgeordneten Marco Böhme, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10355 Thema:,,Anerkannte Naturschutzvereine in Sachsen,, Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt:,,Vorbemerkung: Laut $32 Absatz I des sächsischen Naturschutzgesetzes gilt eine Vereinigung als anerkannte Naturschutzvereinigung, wenn sie nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert sowie zur Wahrnehmung dieses Aufgabenbereiches landesweit tätig und strukturiert ist. Nach $ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist eine Vereinigung anzuerkennen, die 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer I tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistu n gsfäh i g keit der Verei n i g u n g zu berücksichti gen, 4, gemeinnüfz,lge Zwecke im Sinne von g 52 der Abgabenordnung verfolgt und 5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren l5 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smuLsachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 8. August 2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t998 Dresden, N. OS.)ol1 simul+ - lf) N @o(o t.- o c\¡ ù&lñiffi6M 3&lñMññru.dun¿ffiúñ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium ftir Umwelt und Landwirtschaft Archivshaße I 01097 Dresden www.smul.sachsen. de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher m¡t Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am K0nigsufer. Fi.rr alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang fúr elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische DokumenteSeite 1 von 4 STAATSIUINISTERIUM FüR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT Freistaat SACHSEN5 Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz I abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt. ln der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht . Soweit diese nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist ihr gem. S 63 ll NatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird nach $ 3 lll UmwRG die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche in Sachsen tätigen Vereinigungen sind vom Freistaat Sachsenjeweils a. nach S 32 Sächsisches Naturschutzgesetz anerkannte Naturschutzvereinigungen bzw. nach $ 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Vereinigungen und in welchen Fällen wurde in den zurückliegenden zehn Jahren bis heute wann unter Umständen eine Anerkennung versagt bzw. aus welchem Grund von welcher Behörde widerrufen bzw. zurückgenommen (bitte mit Angabe wann Anerkennung/ Aberken nung erfolgte)? ln den vergangenen Jahren wurden zwei Anerkennungen nach S 3 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt: 1. Der Grüne Liga Sachsen e. V. wurde mit Bescheid vom 1. April 2014 anerkannt. 2. Der Naturschutzverband Sachsen e. V. wurde mit Bescheid vom 11. April 2014 anerkannt. Eine Anerkennung nach $ 32 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ist bisjetzt nicht erfolgt. Allerdings gelten Vereinigungen, die nach $ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der am 3. April 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit $ 56 SächsNatSchG in der am 23. April 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, nach der Übergangsregelung des $ 52 Absatz 1 SächsNatSchG als anerkannte Vereinigungen im Sinne des $ 32 SächsNatSchG. Danach sind die Naturschutzvereinigungen, denen im Freistaat Sachsen die Beteiligungsrechte des $ 63 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit $ 33 SächsNatSchG zustehen, die in der Anlage aufgeführten Vereinigungen. Diese Anerkennungen erfolgten vor dem Jahr 2007. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Eine Anerkennung nach $ 3 UmwRG wurde durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) im Mäz 2011 der Buchheimer lnitiative für Natur- und Landschaftsschutz e. V. versagt. Nach Auffassung der Behörde wurden durch den Verein insbesondere nicht vonruiegend Ziele des Umweltschutzes gefördert. lm Juli 2009 wurde durch das SMUL ein Antrag des Freundeskreises freilebender Wölfe e. V. auf Anerkennung nach $ 56 SächsNatSchG a. F. abgelehnt, da eine landesweite Tätigkeit und eine ausreichende Mitgliederanzahl nicht nachgewiesen werden konnten. Frage 2: Wie definiert die Staatsregierung jeweils, bzw. welche Indikatoren werden jeweils im Rahmen einer Anerkennung zu einer Prüfung herangezogen zur Frage a. der laut dem ,,satzungsgemäßen Aufgabenbereich schwerpunktmäßigen Verfolgung von Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege", b. der ,,ideellen und nicht nur vorübergehend vorwiegenden Förderung von Zielen des Umweltschutzes", c. der,,landesweiten Tätigkeit und Strukturierung", d. der ,,Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung" und welche Handreichungen und Vorgaben für den Gesetzesvollzug gibt es in diesem Zusammenhang und wie ist jeweils deren Wortlaut? zu a) bis d) Die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen werden nach den allgemein anerkannten juristischen Auslegungsmethoden (unter anderem Auslegung nach dem Wortlaut , dem Sinn und Zweck, der Historie und der Gesetzessystematik) definierl. Zur Prüfung, ob die jeweilige Voraussetzung vorliegt, werden die jeweilige Satzung der Vereinigung sowie deren Angaben zur fachlichen, organisatorischen und finanziellen Ausstattung und Leistungsfähigkeit herangezogen. zu a) Mit dem Merkmal der ,,schwerpunktmäßigen Verfolgung von Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" soll sichergestellt werden, dass die naturschutzrechtlichen Beteiligungsrechte nur denen zustehen, die durch gezielte und ausführliche Auseinandersetzung mit diesen Zielen auch fachlich qualifiziert sind. Die Ziele des Naturschutzes dürfen nach der Satzung demnach nicht lediglich eine untergeordnete, beiläufige Aufgabenstellung der Vereinigung sein. Die Ziele selbst ergeben sich aus g 1 BNatSchG. Dabei ist nicht erforderlich, dass alle diese Ziele bearbeitet werden. zu b) Gemäß der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 552/06) liegen diese Voraussetzungen vor, wenn die Vereinigung sich auf Dauer für die Ziele des Umweltschutzes nicht nur in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben einsetzt und dabei nicht kommeziell tätig ist, das heißt der Zweck der Vereinigung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist beziehungsweise die Ziele ohne eigene materielle lnteressen verfolgt Seite 3 von 4 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT werden. Das Merkmal ,,nicht nur vorübergehend" setzt (neben dem in $ 3 Absatz 1 Nummer 2 UmwRG geforderten dreijährigen Bestehen) voraus, dass die Vereinigung nicht nur gezielt anlassbezogen für ein bestimmtes Vorhaben oder für eine bestimmte Zeit aktiv ist. zu c) Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass die fragliche Vereinigung auch nachhaltig über eine weitgehend auf die Landesfläche erstreckte Fachexpertise verfügt. Von der Erfüllung dieser Anforderung wird ausgegangen, wenn eine über Jahre hinweg relativ stabile Mitgliederzahl vorhanden ist, die Mitglieder nicht zentral an ein oder zwei Orten sondern über eine größere Anzahl der Landkreise oder Kreisfreien Städte verteilt wohnhaft und tätig sind. zu d) Mit dem Merkmal soll sichergestellt werden, dass die in der Satzung angegebenen Ziele auch tatsächlich verfolgt werden. Dies setzt nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 552/06) einen geeigneten organisatorischen Aufbau voraus. Anhaltspunkte für die Gewähr sind die Anzahl der Mitglieder, langjähriger Bestand der Vereinigung und die Nachweise über die in dieser Zeit durchgeführte Betätigung innerhalb der satzungsmäßigen Ziele. Es gibt keine Handreichungen und Vorgaben für den Gesetzesvollzug in diesem Zusammenhang, da die für den Vollzug zuständige Behörde das SMUL selbst ist (siehe Antwort zu Frage 3). Frage 3: Welche Stelle ist die nach $ 3 lll UmwRG für eine Anerkennung zuständige Behörde in Sachsen? ln Ermangelung einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung zum Vollzug des UmwRG gilt die Auffangzuständigkeit nach $ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVwOrgG. Welches Staatsministerium danach zuständig ist, richtet sich nach den jeweiligen Geschäftsbereichen gemäß dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien. Nach Nr. lX. 2 des vorgenannten Beschlusses ist das SMUL unter anderem für den Vollzug von Umweltrecht zuständig. Das UmwRG ist zwar Verfahrensrecht, steht aber in untrennbarem Zusammenhang zum Umweltrecht, da es nur um spezifische, im Umweltbereich angesiedelte Rechtsbehelfe geht. Damit liegt die Zuständigkeit für den Vollzug des UmwRG beim SMUL. Ergänzend wird mitgeteilt, dass fiir eine Anerkennung nach g 32 SächsNatSchG gemäß $ 32 Absatz 2 SächsNatSchG das SMUL als oberste Naturschutzbehörde zuständig ist. freundli n Grüßen Thomas Schmidt Anlage Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 ANI,AGE Anerkannte Naturschutzverelniounoen in Sachsen Landesjagdverband Sachsen e. V. Cunnersdorfer Straße 25 01189 Dresden Präsident: Herr Frank Conrad Stand Feb¡ua¡ 2O17 Telefon: Telefax: E-Mail: lntemet: 0351 401 717 1 0351 401 717 2 info@agd-sachsen.de www.liv-sachsen.de Grüne Liga Sachsen e. V Lan des geschåift sste lle SchüEenplatz 14 01067 Dresden VorsiÞender: ïelefon: Telefax: E-Mail: lnternet: Herr Tobias Mehnert 0351 219 23401 0351 219 23403 sachsen@grueneliga.de www.grueneliga.de/sachsen Landesverein Sächsischer Heimatschutz e. V Wilsdruffer Straße 1 1/1 3 01067 Dresden Vorsitzender: Geschäftsführerin: Telefon: Telefax: E-Mail: lnternet: Herr Prof. Dr. Hans-Jürgen Hardtke Frau Susanna Sommer 0351 495 615 3 0351 495 155 I landesverein@saechsischer-heimatschutz.de www.saechsischer-hei m atschutz,de Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Sachsen e. V. Stådtelner Straße 54 04416 Markkleeberg Vorsitzender: Geschäftsführer: Herr Oliver Fritzsche Herr Sebastian Kuntzsch 0341 309 081 4 0341 309 088 I info@sdw-sachserLde www.sdw-sachsen.de Telefon: Telefax: E-Mail: lnternet: Landesverband Sächsischer Angler e. V. Rennersdorfer Straße 1 01157 Dresden Präsident: GeschËlftsführer: Telefon: Telefax: E-Mail: lnternet: Herr Friedrich Richter Herr Jens Felix 0351 422257 0 03s1 427 511 4 info@ la ndesanolerverband-sachsen. de www. landesanqlerverband-sachsen.de Naturschutzbund Deutschlands (NABU) Landesverband Sachsen e. V. Landesgeschäftsstelle Löbauer Straße 68 04347 Leipzig VorsiÞender: Herr Bernd Heinitz 0341 337 415 0 landesverband@nabu-sachsen.de www.nabu-sachsen.de Telefon: Telefax: E-Mail: lnternet: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Sachsen e. V. Landesgeschäftsstelle Straße der Nationen 122 09111 Chemnitz Vorsitzender: La ndesgeschäftsfü h rer: Telefon: Telefax: E-Mail: lnternet: Herr Prof. Dr. Felix Ekardt Herr Dr. David Greve 0371 301 477 037130't 478 i nfo(@ bu nd-sachsen.de www.bund-sachsen.de 2 2017-09-05T15:39:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes