SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10374 Thema: Einzug des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe für die Evangelischen Kirchen durch die Finanzämter des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: In welcher Höhe wurde das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für die Evangelischen Kirchen im Jahr 2016 durch die Finanzämter des Freistaates Sachsen eingezogen? Die sächsischen Finanzämter haben bislang besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für die Evangelischen Kirchen in Höhe von 1. 779.456 EUR für das Jahr 2016 festgesetzt (Stand: Rechentermin 16. August 2017; Hinweis: Veranlagung 2016 ist noch nicht abgeschlossen). Der Betrag bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum 2016, nicht auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung. ljSACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/32-S 2448/3/125- 2017/40048 Dresden,S . September 2017 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, B Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen .de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMINISTERIUM DER FlNANZEN Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine besondere Art der Kirchensteuer (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 Sächsisches Kirchensteuergesetz - Sächs- KiStG), die in bestimmten Fällen anstelle der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SächsKiStG) erhoben wird. In der Statistik über das kalenderjährliche Kirchensteueraufkommen (Zahlungen im jeweiligen Kalenderjahr) werden diese beiden Kirchensteuerarten nicht getrennt, sondern nur in einer Summe erfasst. Insoweit wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 6/10376 verwiesen. Der im dort genannten Betrag enthaltene Anteil des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann nicht beziffert werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-09-06T12:21:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes