STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10404 Thema: Gesamtarbeitstage zur Berechnung des Krankenstandes der sächsischen Polizei — Nachfrage zu den Kleinen Anfragen des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/9825 und Drs. 6/10169 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind die folgenden Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/9825 wird die Anzahl der jährlichen Arbeitstage je Bedienstetem der Sächsischen Polizei, welche zur Berechnung des prozentualen Krankenstandes verwendet werden, mit 365 Tagen angegeben. In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/1 01 69 ist zu lesen: ,Die Berechnung des Krankenstandes bei allen Beamtinnen und Beamten sowie bei tarifvertraglich Beschäftigten des Freistaates Sachsen erfolgt grundsätzlich auf der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Tarifvertrag der Länder (TV -L) bzw. § 1 Abs. 2 Sächsische Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO) festgelegten Fünf -Tage -Woche. [...] Eine ,Sollarbeitszeit' von 365 Tagen, wie vom Fragesteller angenommen , existiert für die Bediensteten der sächsischen Polizei nicht, auch nicht ,de facto'. Daher kann eine solche auch nicht der Berechnung des Krankenstandes zugrunde gelegt werden.' In § 1 Abs. 2 SächsAZVO ist zu lesen: „Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 2 Abs. 2, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SAC1-I SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/32/53 Dresden, 12. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 1: Wenn eine jährliche „Sollarbeitszeit" von 365 Tagen für Bedienstete der sächsischen Polizei nicht existiert, warum werden dann 365 Arbeitstage pro Bedienstetem der sächsischen Polizei zur Berechnung des jährlichen Krankenstandes zu Grunde gelegt? Der Berechnung des jährlichen Krankenstandes der sächsischen Polizei werden nicht 365 Arbeitstage, sondern die Kalendertage des Kalenderjahres zugrunde gelegt. Wie in der Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9825 dargelegt, ist im Berechnungsmodell zur Berechnung des Krankenstrandes der sächsischen Polizei eine Variable „Arbeitstage" nicht enthalten. Frage 2: Wie viele Arbeitstage ergeben sich für das Jahr 2016 für Bedienstete der sächsischen Polizei entsprechend der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 SächsAZVO? Für das Jahr 2016 ergab sich gemäß § 1 Abs. 2 SächsAZVO für die Bediensteten der sächsischen Polizei i. V. m. Nr. 2 Buchstabe a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Arbeitszeit in den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst (VwV AZPol) ein Jahresarbeitszeitsoll von 2.016 Stunden. Dieses Jahresarbeitszeitsoll entspricht umgerechnet 252 Arbeitstagen i. S. d. § 1 Abs. 2 SächsAZVO. Frage 3: Sollte die Anzahl der Arbeitstage aus Frage 2 weniger als 365 betragen, warum werden dann 365 Arbeitstage je Bedienstetem der sächsischen Polizei zur Berechnung des jährlichen Krankenstandes zu Grunde gelegt? Wie in der Antwort auf Frage 1 ausgeführt, werden zur Berechnung des Krankenstandes der sächsischen Polizei keine Arbeitstage zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Krankenstandes werden, wie in der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9825 dargelegt, als Krankentage die Tage gezählt, an denen ein Bediensteter des Polizeivollzugsdienstes wegen Krankheit grundsätzlich nicht zum Dienst hätte herangezogen werden können. Demzufolge werden weder „Arbeitstage" noch „Fehltage" zur Berechnung benutzt. Der Krankenstand der sächsischen Polizei weist damit nicht aus, an wie vielen Arbeitstagen i. S. d. § 1 Abs. 2 SächsAZVO Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes wegen Krankheit tatsächlich nicht zum Dienst „erschienen" sind, sondern den Anteil von Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes pro Tag im Jahresmittel, der krankheitsbedingt keinen Dienst hätte verrichten können. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Durch dieses Berechnungsmodell werden strittige Auslagerungsfälle vermieden, die sich a so ten z. B. daraus ergeben würden, dass an krankheitsbedingten Fehltagen zwei chi ten zu leisten gewesen wären oder dass bei Langzeiterkrankten keine konkrete Die stplanung erfolgt. Mit fffiuddlichen Grüßen MJkus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-09-12T12:14:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes