STAATSMUMISTERIUNI DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Stange und Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1041 Thema: Externe Träger für Aus- und Fortbildungen für Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei; Nachfrage zu Drs. 6/721 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Fa. DigiTask erlangte im Oktober 2011 Bekanntheit als Urheberin einer als ,Staatstrojaner1 bezeichneten Software. Aus der Beantwortung der in Bezug genommenen Kleinen Anfrage, Drs. 6/721, ergibt sich, dass Aus- und Fortbildungskosten für Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei jedenfalls seit dem Jahr 2010 und bis einschließlich 2014 in erheblicher Höhe an die Fa. DigiTask GmbH erstattetworden sind.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Inhalte hatten die bei bzw. durch oder mithilfe der Fa. DigiTask für Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei durchgeführten Aus- und Fortbildungen und wie viele Beamtinnen und Beamte welcher Dienststellen sind in diesem Zusammenhang seit dem Jahr 2010 aus- und/oder fortgebildet worden? Zur Beantwortung der Fragestellung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Welche weiteren vertraglichen Beziehungen und Vereinbarungen bestanden und/oder bestehen seitens Ämtern und Behörden des Freistaates mit der Fa. DigiTask? Es bestehen vertragliche Beziehungen zwischen dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste und der Firma DigiTask GmbH. Diese betreffen die Freistaat |p SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/8639 Dresden, . März 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besueherparkplätze; Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERllJM des mmm Freistaat SACHSEN jeweiligen Kaufverträge für Komponenten und Lizenzen der im Landeskriminalamt und im Landesamt für Verfassungsschutz eingesetzten Telekommunikationsüberwachungsanlagen, Wartungsverträge für Hard- und Software sowie für Supportleistungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Überwachungsanlagen. Bezogen und/oder Beziehen sich diese Vertragsbeziehungen i. S. der Frage 2 auf die Erstellung, Bereitstellung, Ausbildung an und/oder Nutzung von Software bzw. die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen, die auf eine Ermöglichung und/oder Durchführung von Maßnahmen der Überwachung verschlüsselten Internet- oder Mobilfunkverkehrs, der Quellen-Telekommunikations-überwachung sowie der sog. Online-Durchsuchung abzielen? In welchen Fällen seit dem Jahr 2010 wurden in Sachsen durch wen und auf wessen Beschluss Maßnahmen der Überwachung verschlüsselten Internet- oder Mobilfunkverkehrs, der Quellen-Telekommunikationsüberwachung sowie der sog. Online-Durchsuchung durchgeführt und in welchen Fällen wurden hierzu Beratungsleistungen, Softwareprodukte oder andere Dienstleistungen der Fa. DigiTask oder welcher anderen Firmen in Anspruch genommen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Für sogenannte „Online-Durchsuchungen“ bestehen im Freistaat Sachsen keine gesetzlichen Ermächtigungen. Entsprechende Maßnahmen wurden nicht durchgeführt. Vertragsbeziehungen bestehen diesbezüglich nicht. Maßnahmen der zumindest nach der herrschenden Meinung von § 100a StPO gedeckten Quellen-Telekommunikationsüberwachung wurden nicht durchgeführt. Vertragsbeziehungen bestehen diesbezüglich nicht. Vertragsbeziehungen bestehen ausschließlich im Zusammenhang mit rechtlich zulässigen Eingriffen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) oder der Strafprozessordnung (StPO). Die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 100 a StPO wird durch die sächsische Justiz angeordnet. Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung auf der Grundlage von § 100a StPO sind Gegenstand der jährlich gegenüber dem Bundesamt für Justiz gemäß § 100b Abs. 5 und 6 StPO zu übermittelnden Statistik. Diese kann auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz für den Zeitraum bis 2013 unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Telekommunik ation/Telekommunikationsueberwachung_node.html eingesehen werden. Die für das Kalenderjahr 2014 für Sachsen erhobenen Zahlen ergeben sich aus der Anlage 2. Der Angabe weiterer Einzelheiten stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes im Sinne des § 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Frage 3: Frage 4: Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die Fragen begehren Auskünfte zu Sachverhalten, die aufgrund der Folgen, Veröffentlichung zu erwarten sind, als geheimhaltungsbedürftig (Verschlusssache) gemäß Nr. 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrecht für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage-und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades, durchzuführen. Die Veröffentlichung von Details der vertraglichen Beziehungen mit Herstellern von Sicherheitstechnik würde ebenso wie Einzelheiten über die Durchführung der Überwachungstechniken die Offenlegung sensibler nachrichtendienstlichen Verfahrensweisen sowie technischer Möglichkeiten und Taktiken bedeuten. Diese Informationen würde die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere wie sie ihre Informationen erhebt, ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Damit würde das schutzwürdige Interesse des Freistaates Sachsen an der wirksamen Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigt. Eine Veröffentlichung der durch die Sicherheitsbehörden eingesetzten Softwareprodukte, die über sogenannte Standardsoftware hinausgehen, würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich als auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs nachteilig auswirken. Die Abwägung ergab, insbesondere unter Einbeziehung der genannten Belange und dem damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Funktionalität des LfV, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung unterbleibt. Die G 10-Kommission wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen regelmäßig über durchgeführte Maßnahmen unterrichtet. Frage 5: Haben Ämter und Behörden des Freistaates Sachsen einen sog. „Staatstrojaner“ oder hierfür notwendige IT-Komponenten beschaffen wollen oder tatsächlich beschafft und in welchen Fällen seit dem Jahr 2010 kam eine solche Software auf wessen Beschluss und aufgrund welcher inkriminierten Straftatbestände zum Einsatz? Ämter und Behörden des Freistaates Sachsen haben keinen sogenannten "Staatstrojaner" oder hierfür notwendige IT-Komponenten beschafft oder eingesetzt. Freistaat SACHSEIN die Hai ihrer Seite 3 von 4 STAÄTSTVmMISTERIUM des mmm Freistaat SACHSEN lm Weiteren berührt die Frage den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil Abwägungsprozesse zur Beschaffung neuer technischer Möglichkeiten dem Bereich der exekutiven Willensbildung unterfallen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungsund Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstim-mungs/und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vprbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. A^ril 2008, Vf. 87-I-06). Mit freundlichen Grüßen f < , Anlagen: 2 Seite 4 von 4