STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACH SEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10413 Thema: Personengebundener Hinweis „Mehrfach Intensivtäter Asylbewerber" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Als ,Mehrfach/ Intensivtäterinnen' gelten Asylbewerber, die innerhalb eines Jahres mehr als fünf Mal als Tatverdächtige in Erscheinung getreten sind (Drs 6/ 371)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der personengebundene Hinweis (PHW) „Mehrfach Intensivtäter Asylbewerber " (MITA) wurde erst im Jahr 2015 eingeführt. Frage 1: In wie vielen Fällen wurde die Kategorisierung von Geflüchteten als „MiTa" durch entsprechende Verurteilungen untermauert und in wie vielen Fällen musste diese Kategorisierung zurückgenommen werden? (bitte für die Jahre 2014, 2015, 2016 und ggf. Gründe für die Löschung des Personengebundenen Hinweises aufführen) Frage 2: In wie vielen Fällen wurde der personengebundene Hinweis „MiTa" aus welchen Polizei -Datenbanken gelöscht? (bitte nach Jahren 2014, 2015, 2016 und jeweils den Gründen/Rechtsgrundlagen aufschlüsseln) Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/32/42 Dresden,12. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Aussagen zur Löschung eines PHW, auch des PHW „MITA", sind nicht möglich, da zu Löschungen keinen Statistiken geführt werden und durch die Löschungen auch keine Rückschlüsse mehr möglich sind. Dies betrifft auch den Frageteil, in wie vielen Fällen die Vergabe des PHW „MITA" nicht durch entsprechende Verurteilungen bestätigt wurde und der PHW aus diesem Grund gelöscht wurde. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). In wie vielen Fällen die Vergabe des PHW „MITA" durch entsprechende Verurteilungen untermauert wurde, wird statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung dieses Frageteils müssten insofern alle zu „MITA" geführten Ermittlungsverfahren im Sinne dieser Fragestellung händisch ausgewertet werden. Allein im Jahr 2016 wurden 7.253 Straftaten von Personen mit dem PHW „MITA" registriert, die ausgewertet werden müssten. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies über 3.626 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Nach welchen Kriterien wird der personengebundene Hinweis „MiTa" gelöscht? TDie L - chung von PHW hat mit dem Wegfall der Erforderlichkeit für die weitere polizeiliche ufg enerfüllung gern. § 43 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in Verbindung mit §120 Sächsisches Datenschutzgesetz zu erfolgen. Mit fdeundllichen Grüßen \Ma4us Ulbig Seite 3 von 3 2017-09-12T12:18:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes