STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10432 Thema: Weitergabe von Daten von Grundstückseigentümern an private Dritte Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut § 31 Absatz 3 Abgabenordnung sind ,die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen' Für den Fall, dass private Dritte laut § 4 SächsKAG als Verwaltungshelfer beispielsweise für den Abfallgebührenerhebung bzw. den Erlass von Gebührenbescheiden stellen sich datenschutzrechtliche Fragen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind die Landkreisverwaltungen befugt die Daten von Grundstückseigentümern (Namen und Anschrift) an private Dritte weiterzugeben, so sie entsprechend § 4 SächsKAG als Verwaltungshelfer ermächtigt wurden? Gemäß § 4 SächsKAG können die Landkreise einen privaten Dritten als Verwaltungshelfer durch Satzung ermächtigen, in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte zu erlassen. Der Beauftragte Verwaltungshelfer erfüllt den Auftrag im Namen des Landkreises, er wird quasi als dessen „verlängerter Arm" tätig. Daraus ergibt sich auch die datenschutzrechtliche Befugnis für den Landkreis, die zur ordnungsgemäßen Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 15-1053/33/5 Dresden, 13. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTER11JIVI DES INNERN Freistaat SACHSEN Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, wie z. B. Namen und Anschrift von Grundstückseigentümern, an den beauftragten Verwaltungshelfer weiterzugeben. Frage 2: Falls 2. verneint wird: Wie kann eine rechtskonforme Weitergabe der entsprechenden Daten alternativ vollzogen werden? Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Frage 3: In welchen Landkreisen wurden private Dritte mit der Erhebung von Abfallgebühren und dem dafür erforderlichen Erlass von Gebührenbescheiden beauftragt? (bitte einzeln aufschlüsseln und private Dritte namentlich benennen) Nach Kenntnis der Staatsregierung haben folgende Landkreise private Dritte zur Erhebung von Abfallgebühren im Namen des Landkreises ermächtigt: Landkreis Ermächtigte private Dritte Landkreis Leipzig KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH Landkreis Nordsachsen Abfallwirtschaft Torgau-Oschatz GmbH; Kreiswerke Delitzsch GmbH Frage 4: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über die Form der Datenweitergabe in den unter 3. benannten Landkreisen? Von einer Beantwortung der Frage 4 wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine Informationen über die Form der Datenweitergabe in den Landkreisen, die Verwaltungshelfer zum Erlass von Abfallgebührenbescheiden ermächtigt haben, vor. Die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung . Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERTUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Letzteres ist für den Bereich der Gebührenerhebung für die Abfallentsorgung der Fall, da diese von den Landkreisen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wird. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fach-. aufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Dies ist vorit nliegend icht gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die betroffen Landkreise eine unzulässige Datenweitergabe an Verwaltungshelfer erfolgt und d hal ein rechtsaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung des Opportunitätsprinzi erf rderlich wäre. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-09-13T08:51:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes