STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10434 Thema: Verordnung zu Waffenverbotszonen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einem Beitrag auf der Website www.mdr.de vom 15.08.2017 ist unter der Überschrift 'Sachsen will Waffenverbotszonen einrichten' zu lesen: 'In Sachsen sollen künftig sogenannte Waffenverbotszonen eingerichtet werden. Möglich macht das eine neue Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes, über die Innenminister Markus Ulbig nach Angaben der Staatskanzlei an diesem Dienstag im Anschluss an eine Kabinettssitzung in Dresden informieren will.' (Quelle: http://www.mdr.de/sachsen/sachen-will-waffenverbotszoneneinrichten -100.html, zuletzt aufgerufen am 15.08.2017)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen rechtlichen oder anderen Gründen hat die Sächsische Staatsregierung die Möglichkeit zur Einrichtung von Waffenverbotszonen über eine Durchführungsverordnung zum Waffengesetz eröffnet und nicht, wie im Februar 2017 angekündigt, dazu einen Gesetzentwurf erarbeitet, und welchen genauen Wortlaut hat die heute von der Sächsischen Staatsregierung beschlossene Waffengesetzdurchführungsverordnung ? Mit der Einrichtung von Waffenverbotszonen im Verordnungswege hat die Sächsische Staatsregierung von der Ermächtigung nach § 42 Absatz 5 Sätze 1, 4 Waffengesetz (WaffG) Gebrauch gemacht. Das Verfahren zur Anwendung der Verordnung der sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (SächswaffGDVO) wurde bereits im Jahr 2016 Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/32/55 Dresden, 14. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN eingeleitet. Entgegen der Annahme des Fragestellers war die Erstellung eines entsprechenden Gesetzentwurfs seitens der Staatsregierung nicht beabsichtigt. Die Veröffentlichung der Verordnung erfolgt im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2017, welches am 29. September 2017 erscheint. Der Verordnungstext ist dann unter www.revosax.sachsen.de frei abrufbar. Frage 2: Welche sächsischen Städte, Gemeinden und Landkreise haben bislang gegenüber der Sächsischen Staatsregierung oder einer nachgeordneten Behörde Interesse an der Errichtung einer Waffenverbotszone bekundet? Frage 3: Welche Bereiche welcher Städte, Gemeinden oder Landkreise werden seitens der Polizei als solche Kriminalitätsschwerpunkte eingeschätzt, für die die Einrichtung einer Waffenverbotszone gemäß der heute durch die Sächsische Staatsregierung beschlossenen Waffengesetzdurchführungsverordnung ermöglicht werden soll? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Das SMI hat bereits im Anhörungsverfahren die Gemeinden und Landkreise, vertreten durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag (SSG) und den Sächsischen Landkreistag e.V., gebeten, die für VVaffenverbotszonen in Frage kommenden Gebiete zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt in Abstimmung mit der Polizei, die die Gebiete aus polizeifachlicher Sicht analysiert. Dieser Prozess läuft zurzeit, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Angaben gemacht werden können. Frage 4: Welche Ausnahmen von der Waffengesetzdurchführungsverordnung für private Sicherheitsdienste, Handwerker, Gastronomen und Anwohner gelten unter welchen konkreten Voraussetzungen und wie können diese die Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen? Die Frage wird dahingehend ausgelegt, dass die zukünftige Rechtsverordnung zur Einrichtung der Waffenverbotszonen gemeint ist. Die Regelung der Ausnahmen und ihrer rechtliMen Voraussetzungen hängt von der Gebietsanalyse der Kommunen und der Landespolizei ab, so dass diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden kann/ Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig ' Seite 2 von 2 2017-09-14T09:46:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes