STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10435 Thema: Begriffsbestimmung personengebundener Hinweise in polizeilichen Auskunftssystemen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden neben folgenden personengebundenen Hinweisen weitere personengebundene Hinweise in polizeilichen Auskunfts- bzw. Informationssystemen geführt: a) bewaffnet, b) gewalttätig, c) Ausbrecher, d) Ansteckungsgefahr, e) Psychische und Verhaltensstörung, f) BtM- Konsument, g) Freitodgefahr, h) Explosivstoffgefahr, i) Konsument harter Drogen, j) Fluchtgefahr, k) Gewalttäter Sport, I) Wechselt häufig Aufenthaltsort, m) Junger Intensivtäter, n) Land- oder Stadtstreicher, o) Mehrfach Intensivtäter Asylbewerber, p) Rauschgiftschmuggler/ -händler, q) Sprayer, r) Urkundenfälscher, s) VVaffenbesitzverbot, t) Waffenschmuggler/-händler, u) Sogenannter Reichsbürger? (Bitte aufstellen nach Auskunfts- und Informationssystemen!) Es werden keine weiteren personengebundenen Hinweise (PHW) geführt. Frage 2: Wie werden die in Frage 1 aufgeführten personengebundenen Hinweise im Einzelnen definiert und sind die Definitionen bundeseinheitlich? (Bitte aufstellen nach personengebundenen Hinweisen!) Die Definitionen sind mit dem PHW-Leitfaden zur Vergabe personengebundener Hinweise (PHW) im INPOL-Verbund sowie dem PHW-Leitfaden zur Vergabe landeseigener personengebundener Hinweise (PHW) im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) verbindlich bestimmt. Beide Leitfäden sind als „VS — Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft und sind deshalb nicht veröffentlichungsfähig. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/32/60 Dresden,14. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die in Frage 1 aufgeführten PHW a) bis h) sind bundeseinheitlich, die PHW i) bis u) sind landeseinheitlich definiert. Einer weiteren Beantwortung stehen überwiegend Belange des Geheimschutzes entgegen . Auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3, Absätze 5 bis 8 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4861 wird insofern verwiesen. Frage 3: Wann und durch welche sächsische oder Bundes -Behörde oder Institution wurden die in Frage 1 aufgeführten personengebundenen Hinweise definiert? (Bitte aufstellen nach personengebundenen Hinweisen!) Die aktuell gültigen Definitionen im PHW-Leitfaden zur Vergabe von PHW im INPOL- Verbund hat der Arbeitskreis II „Innere Sicherheit" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder letztmalig am 14./15. Oktober 2015 beschlossen. Die aktuell gültigen Definitionen im PHW-Leitfaden zur Vergabe landeseigener PHW in PASS wurden am 6. Dezember 2016 durch das Landeskriminalamt landesweit geregelt . Frage 4: Wann und durch welche sächsische oder Bundes -Behörde oder Institution erfolgt in welchen zeitlichen Abständen eine Überprüfung, Evaluation oder wissenschaftliche Untersuchung der Definitionen der personengebundenen Hinweise? Es gibt keine festgelegten Zeiträume für die Überprüfung bestehender PHW. Die Überprüfung und ggf. erforderliche Aktualisierung erfolgt anlassbezogen aufgrund polizeifachlicher Anforderungen. Frage 5: Durch wen können in polizeilichen Auskunfts- bzw. Informationssystemen Informationen zu Personen eingestellt und um personengebundene Hinweise ergänzt werden und welche Merkmale bzw. Voraussetzungen müssen jeweils gegeben sein, damit ein personengebundener Hinweis eingetragen werden kann? (Bitte aufstellen nach Auskunfts- und Informationssystem und personengebundenen Hinweisen!) Die Einstellung von Informationen zu Personen sowie zu PHW in die polizeilichen Auskunfts - und Informationssysteme erfolgt grundsätzlich durch den jeweils vorgangsbearibeitende Polizeibeamten im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die Voraussetzungen für die Eint gung eines PHW werden durch die PHW-Leitfäden zur Vergabe von PHW im INPOL erbund sowie zur Vergabe landeseigener PHW in PASS bestimmt. Im Werytererywird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Mit fr*ndlichen. Grüßen Markus Ulbig Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 2 2017-09-14T09:44:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes