STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10442 Thema: Verkauf von landwirtschaftlich genutzten hochwertigen Böden im Gewerbegebiet Kauscha zur Bebauung (Stadt Dresden ) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Stadt Dresden vermarktet aktiv 2,45 ha landwirtschaftlich genutzer Flächen als Nettobauflächen im geplanten Gewerbegebiet Kauscha. Planungsrechtliche Grundlage einer möglichen Bebauung ist ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1998. Bei den Flächen handelt es sich um landwirtschaftliche Böden von landesweit herausragender Wertigkeit. Im ,Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm Naturräumliche Potenziale, Empfindlichkeiten und Landnutzung im Freistaat Sachsen' des Landesamtes für Umwelt Landwirtschaft und Geologie von 2014 (S. 22f) heißt es: ,4.5 Besondere Pedotope. Über die Kurzcharakteristik großräumiger Bodenregionen hinaus könnte eine Fülle pedologischer Besonderheiten benannt werden. Hierzu sollen stellvertretend die bereits erwähnten reliktischen Schwarzerden sowie Rotlehm -Böden (Pelosole ) angeführt werden Degradierte Schwarzerden sind an einigen niederschlagsärmeren und vermutlich durch kalkhaltigere Lössstäube geprägten Örtlichkeiten zu finden, so z. B. am Südrand der Elbtalweitung , bis hinein in das Stadtgebiet von Dresden (Zellescher Weg, Torna oder am Gamig - Hübel bei Kauscha, Landschaften 8, 20)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die besondere Wertigkeit der Böden eine Rolle beim Verfahren zur Erstellung der Bauleitplanung gespielt (FNP, B -Plan) bzw. wurde diese von Behörden des Freistaates ins Verfahren eingebracht und wenn nicht, warum nicht? Die besondere Wertigkeit des Bodens ist ein abwägungsrelevanter Belang, der bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-1053/18/50 Dresden, 15. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERRJM DES INNERN Frage 2: Hat der Freistaat in einem ähnlich gelagerten Fall in der Vergangenheit schon einmal eine Fläche zum Zweck des Schutzes vor Überbauung erworben und wird oder wurde das in diesem Fall erwogen? Es ist kein Fall bekannt, in dem der Freistaat Sachsen in einem ähnlich gelagerten Fall in der Vergangenheit eine Fläche zum Zweck des Schutzes vor Überbauung erworben hat. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen eine sächsische Kommune im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit einen bestandskräftigen Bebauungsplan aufgestellt hat, am Bebauungsplan festhält oder Grundstückseigentümerin ist. Frage 3: Welche Bauanfragen in welchem Umfang und für welches Gewerbe liegen derzeit vor bzw. wurden bereits bearbeitet bzw. wieviel Fläche wurde bereits anteilig und insgesamt verkauft? Der Bebauungsplan 260 wurde von der Landeshauptstadt Dresden im Rahmen der Eingemeindung übernommen. Er ist seit 1998 rechtskräftig. Bis dato gab es zwar vereinzelte Anfragen, jedoch noch keine konkreten Gewerbeprojekte an dem Standort. Anträge liegen nicht vor. Frage 4: Welche Prioritäten räumt die Staatsregierung dem Schutz von hochwertigen Böden vor Versiegelung im Vergleich zur Bebauung durch Gewerbetreibende ein? Von der Staatsregierung dem Schutz von hochwertigen Böden eingeräumte Prioritäten auch in Bezug auf die Inanspruchnahme durch Gewerbe lassen sich dem Landesentwicklungsplan 2013, insbesondere dessen Grundsatz 4.1.3.2, entnehmen. Frage 5: Wurde seit der Erstellung des Bebauungsplanes vom 26. März 1998 und dem planerischen Grundsatz einer anzustrebenden Überprüfung von Bauleitplanung nach 10 bis 15 Jahren eine erneute Prüfung der Prioritäten für oder gegen die Entscheidung für die Bebauung durchgeführt und wenn nicht, warum wurde darauf verzichtet? Dasi augesetzbuch enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur eigenständigen Über üfung von Bebauungsplänen nach 10 bis 15 Jahren. Die Frage, ob eine Änderung rg ' nzung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist, ist von der Ge in e nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (Erforderlichkeit der Bauleitplanung) im h en ihrer Planungshoheit zu entscheiden. itI M te ndlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-09-15T10:32:47+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes