STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10444 Thema: Anordnung der Abschiebehaft gegen einen mutmaßlichen „islamistischen Gefährder" durch das Amtsgericht Leipzig — Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange Drs. 6/1 01 87 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs. 6/10187 ist zu lesen : ,Die Anordnung der Abschiebungshaft hat das Amtsgericht Leipzig damit begründet, dass die Haftanordnung unumgänglich war, um die vom Betroffenen ausgehende Gefährdungslage für die Allgemeinheit sicher auszuräumen und dessen Abtauchen in den Untergrund zu verhindern. Die Abschiebungshaftanordnung hat das Gericht auf die §§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer la und Nummer 5, 58a AufenthG gestützt: Laut den Entscheidungsgründen sei gegen den Betroffenen am 20. April 2017 eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 AufenthG durch das Staatsministerium des Innern ergangen, weil eine Vielzahl tatbezogener Feststellungen wie durch ein Foto belegter Waffenbesitz, eine Testamentserrichtung und die Einbindung des Betroffenen in die salafistische Szene in ihrer Gesamtschau den konkreten Verdacht für eine terroristische Gefährdung der Allgemeinheit durch den Betroffenen begründeten. Das Gericht sah auch die weiteren Voraussetzungen für eine Abschiebungshaftanordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer la, Satz 3 AufenthG als erfüllt an, da die Abschiebungsanordnung nicht unmittelbar vollzogen werden konnte, weil noch kein gültiges marokkanisches Reisedokument vorlag, aber aufgrund einer vorhandenen Passkopie zeitnah mit der Ausstellung eines Passersatzes durch die marokkanischen Behörden und in der Folge mit einer Rückführung spätestens bis zum 7. Juni 2017 zu rechnen sei. Darüber hinaus bejahte das Gericht auch den Haftgrund nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, da begründete Verdachtsmomente dafür vorlägen, dass der Betroffene sich im Fall einer Freilassung der Abschiebung durch Flucht entziehen werde, weil er sich bereits in der Vergangenheit verschiedener Identitäten be- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/32/62 Dresden, 15. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERWM DES INNERN dient habe, um staatliche Stellen in Deutschland zu täuschen und eigenen Angaben nach in Italien für die Mafia tätig gewesen sei. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass eine Freilassung des Betroffenen dessen sofortiges Untertauchen zur Folge hätte, womit die Abschiebungsanordnung des Staatsministeriums des Innern vereitelt würde, und dass mildere Mittel als der Freiheitsentzug nicht ersichtlich seien." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Woher stammte das Foto, das den Waffenbesitz belegen sollte, und welcher Hintergrund (Stadt, Land, Gebirge etc.), welche Szene mit wie vielen Personen sind auf dem Foto ersichtlich und wann und wo wurde das Foto aufgenommen? Frage 2: Wie gelangte welche Behörde wann in den Besitz dieses Fotos und ist die betroffene Person auf dem Foto eindeutig zu erkennen und welche Waffe trägt sie auf dem Foto? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Am 8. April 2017 wurde auf der Grundlage eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB die Unterkunft des Beschuldigten in Borsdorf bei Leipzig durchsucht. Hierbei konnte u. a. ein Mobiltelefon aufgefunden und beschlagnahmt werden . Im Rahmen der Auswertung der auf dem Telefon vorhandenen Daten durch das Landeskriminalamt konnte eine Bilddatei aufgefunden werden, welche den Beschuldigten in seiner Unterkunft stehend darstellt. Das Foto wurde während seiner Zeit in der Unterkunft in Borsdorf aufgenommen. Auf dem Foto posiert der Beschuldigte in traditioneller, dem Salafismus bzw. Jihadismus zurechenbarer Bekleidung, welche mit militärischen Versatzstücken (olivgrüne Jacke) versehen war. Weiterhin nutzt er mit dem erhobenen rechten Zeigefinger ein typisches salafistisches bzw. jihadistisches Zeichen, welches die Einheit Gottes („Tauhid ") symbolisiert. In Brusthöhe hat der Beschuldigte eine Handfeuerwaffe (Revolver) sichtbar befestigt. Schlussendlich trägt der Beschuldigte einen, für die salafistische bzw. jihadistische Szene typischen Kinnbart. Die Gesamtdarstellung des Beschuldigten auf dem Bild kann als eindeutig salafistisch bzw. jihadistisch eingeschätzt werden. Weitere Personen, Landschafts- oder Umgebungsdarstellungen sind auf dem Foto nicht abgebildet. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche konkreten Erkenntnisse lagen welcher Behörde zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Abschiebehaftanordnung zur „Einbindung des Betroffenen in die salafistische Szene" vor? Dem Landeskriminalamt lagen zum benannten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Abschiebeanordnung Erkenntnisse darüber vor, dass der Beschuldigte Kontakte zu Personen pflegte, die der salafistischen Szene in Leipzig zugerechnet werden können. Frage 4: Wann gelangten die Behörden wo und wie in den Besitz des errichteten Testaments oder zu den Erkenntnissen über die Testamentserrichtung sowie den konkreten Inhalt des Testaments? Frage 5: Zu welchem Zeitpunkt lag welcher Behörde eine amtliche Übersetzung des errichteten Testaments vor? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: 1Am 8. pril 2017 wurde auf der Grundlage eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalts aft Leipzig wegen des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gew tat emäß § 89a StGB die Unterkunft des Beschuldigten in Borsdorf bei Leipzig durc uc t. Hierbei konnte u. a. ein in deutscher Sprache abgefasstes Testament, welches uf en 21. November 2016 datiert war, aufgefunden und beschlagnahmt werden. Mit frfeurhdlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-09-15T10:34:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes