STAATSM1N1STERIU1V1 DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10456 Thema: Videoüberwachung an öffentlichen Orten in Görlitz - Projekt zur präventiven Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten in der Altstadt Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einer Pressemitteilung des Staatsministers des Innern Markus Ulbig vom 16. August 2017 ist zu lesen: ,Durch die Videoüberwachung sollen Straftaten durch Abschreckung potenzieller Täter verhindert werden. Außerdem können so erforderliche Interventionsmaßnahmen ermöglicht und Straftaten, durch eine bessere Identifizierung der Kriminellen bei der Verbringung von Diebesgut, schneller aufgeklärt werden . Aufgrund der Kameras soll eine sichere Identifizierung von Tatverdächtigen nicht nur bei perfekten Voraussetzungen, sondern auch bei widrigen Witterungs- und Lichtbedingungen sowie durch Fahrzeugscheiben hinweg, möglich sein. ,Die Technik soll so ausgestattet werden, um den Fahrzeug- und Personenverkehr ganztägig kontrollieren zu können', sagte der Präsident der Görlitzer Polizeidirektion Torsten Schultze heute während der Vorab -Präsentation. ,Eine durchgehende Live -Überwachung der Kameraaufnahmen durch Polizeibeamte ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei speziellen Anlässen oder bei Gefahrenlagen können die Signale jedoch im Führungs- und Lagezentrum der Polizeidirektion Görlitz zugeschalten werden. Die aufgezeichneten Daten werden automatisch nach 96 Stunden unwiderruflich gelöscht, sofern diese nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind', so Schultze weiter." Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/32/58 Dresden,15. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage soll die in Planung befindliche präventive stationäre Videoüberwachung an vier ausgewählten Standorten in der Görlitzer Altstadt erfolgen und aufgrund welcher konkreten Kriterien wurden die Standorte für die Kameras ausgewählt? Rechtsgrundlage für die in der zitierten Pressemitteilung thematisierte geplante Videoüberwachung sind §§ 37 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Polizeigesetz (Sächs- PolG), § 33 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG). Die Standorte wurden anhand kriminalpolizeilicher Erkenntnisse über relevantes Täterverhalten sowie der von Straftätern genutzten Verbringungs- und Fluchtwege ausgewählt . Berücksichtigt wurden darüber hinaus die Vorgaben des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sowie Verhältnismäßigkeitserwägungen hinsichtlich der Eingriffsintensität für unbeteiligte Dritte. Frage 2: Wann soll das Projekt im Wirkbetrieb beginnen und für welchen Zeitraum soll es andauern? Die Aufnahme des Wirkbetriebes ist für das Jahr 2018 vorgesehen. Der genaue Zeitpunkt hängt vom zeitlichen Aufwand für die noch zu leistende bauliche Ertüchtigung der Standorte sowie von der Dauer bzw. dem Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens ab. Die Maßnahme ist nicht befristet. Es sind jedoch in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit der Maßnahme und das Fortbestehen der rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Frage 3: Wie viele Arbeitsplätze im Führungs- und Lagezentrum der PD Görlitz sollen die Signale der Kameras verarbeiten können, wie viele Mitarbeiter mit welcher Qualifikation der PD Görlitz sollen die Videos verarbeiten dürfen und wie viele Speichermedien für die Zwischenspeicherung sollen vorgehalten werden? Eine durchgehende Live -Überwachung der Kameraaufnahmen durch Polizeibedienstete ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist beabsichtigt, anlassbezogen, beispielsweise bei Gefahrenlagen, das Videosignal im Führungs- und Lagezentrum der PD Görlitz zuzuschalten . Dazu wird ein Arbeitsplatz entsprechend ertüchtigt. Hinsichtlich der Auswertung der gespeicherten Daten wird derzeit von einem Personalbedarf von zwei Polizeivollzugsbeamten ausgegangen. Vorgesehen ist, die Auswertung durch erfahrene Beamte der Kriminalpolizeiinspektion vornehmen zu lassen, die vor ihrem Einsatz umfassend einzuweisen und zu schulen sein werden. Hinsichtlich der Anzahl der Speichermedien wird auf die Antwort auf die Frage 5 verwiesen . Seite 2 von 3 STAATSTVI1N1STER1UM DES INNERN Frage 4: Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Löschfrist von 96 Stunden festgelegt? Für die präventive Videoüberwachung in der Stadt Görlitz sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben des § 37 Abs. 2 und 3 SächsPolG sowie des § 33 SächsDSG maßgebend . § 33 Abs. 4 SächsDSG erlaubt die Speicherung der Daten einer Videoüberwachung nach § 33 Abs. 1 SächsDSG für einen Zeitraum von längstens zwei Monaten, soweit die Daten nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Betroffener, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Innerhalb dieser Maximalfrist ist das zur Aufgaben- und Zweckerfüllung notwendige Maß im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensentscheidung festzulegen. Die beabsichtigte Speicherfrist von 96 Stunden trägt den deliktsspezifischen Umständen der Eigentumskriminalität Rechnung, dass begangene Taten z. B. bei Einbruchdiebstählen erst später entdeckt und durch Anzeige der Polizei bekannt werden. Frage 5: Aufgrund welcher erforderlichen technischen und Ausstattungsparameter erfolgte bzw. wird die Ausschreibung zur Technikbeschaffung für wie viele Kameras, Verarbeitungstechnik sowie Speichermedien erfolgen? Durch die Videoüberwachung sollen zum einen potenzielle Täter von der Tatbegehung abgehalten und zum anderen die Ermittlungen zur Aufklärung von Eigentumsdelikten wirksam unterstützt werden. Um dies zu erreichen, werden an die Kameratechnik besondere Anforderungen gestellt. Sie muss zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie unter allen Witterungsbedingungen hochqualitative Bilder aufzeichnen, die bei Vorliegen der rechOchen,Voraussetzungen auch eine Identifizierung der Person ermöglichen. Im !'ah en der Ausschreibung werden dahingehende Anforderungen an die vier zu besit ha enden Kameras formuliert, nicht jedoch technische Ausstattungsdetails wie Speich rmedien. Mi frepndleen Grüßen Markus UlbiC Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-09-15T10:31:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes