STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10462 Thema: SGB II Leistungen im Kontext der Fluchtmigration Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Definition der "Personen im Kontext von Fluchtmigration" ist im Sinne der Definition der BA-Statistik zu sehen". Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war der Bestand an Personen, die Leistungen nach dem SGB II und SGB 111 seit Januar 2015 bezogen? (Bitte monatliche Angaben machen und nach "Personen im Kontext der Fluchtmigration", EU-Ausländer, Nicht-EU-Ausländer und deutsche Staatsangehörige aufschlüsseln). Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 1 zu entnehmen. Sogenannte "Ergänzer", Empfänger von SGB II-Leistungen neben dem Erwerbseinkommen , wurden nicht ausgewertet, da der Fragestellung nicht zu entnehmen war, welche Personengruppe gemeint ist. Hinweis: Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende der BA im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016 und ermöglicht bislang nur Aussagen zum Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB). ln der Statistik zu den Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld liegen keine Informationen zu Personen im Kontext von Fluchtmigration vor. Es werden daher zu dieser Frage durch die BA auch Angaben zum Aggregat "Personen aus den acht zugangsstärksten nicht-europäischen Asylherkunftsländern" gemacht. Darin enthalten sind auch Personen, die sich schon längere Zeit in Deutschland aufhalten. Bei der Darstellung der Zahlen in Spalte 13 ist zu beachten, dass die Bestandszahlen pro Monat nicht additiv zu interpretieren sind, sondern die Differenz der jeweiligen monatlichen Veränderungen im Zusammenhang mit der aktuellen Fluchtmigration zu betrachten ist. ~SACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141 .51-17/746 Dresden, 1.J September 2017 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie hoch war der Bestand an arbeitslosen (arbeitslose arbeitssuchende/ ALO) "Personen im Kontext der Fluchtmigration" im Jahr 2015, 2016 und bis dato 2017? Frage 3: Wie viele Abgänge - in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - für die unter Frage 2 genannten Personen waren jeweils zu verzeichnen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 2 zu entnehmen. Hinweis: Da der Bestand Arbeitsloser erst ab dem Berichtsmonat Juni 2016 durch die BA auswertbar ist, sind zusätzlich Daten nach dem Aggregat "Personen aus den acht zugangsstärksten nicht-europäischen Asylherkunftsländern" dargestellt. Auswertungen zu Abgängen von Personen im Kontext von Fluchtmigration aus Arbeitslosigkeit sind ab dem Berichtsmonat Juli 2016 möglich. Personen, die ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt oder einer betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung beenden konnten, nehmen i.d.R. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Der überwiegende Teil der Abgänge aus Arbeitslosigkeit resultiert bei den Personen im Kontext von Fluchtmigration aufgrund der Absolvierung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wie Aktivierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen , Integrations- oder Sprachkursen. Diese Abgänge sind ebenfalls dargestellt. Auch zu den Abgängen sind durch die BA zusätzlich die Werte nach dem Aggregat "Personen aus den acht zugangsstärksten nicht-europäischen Asylherkunftsländern " dargestellt. Anlagen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN ANLAGE 1 zu KA 6_10462 Empfänger: Auftragsnummer: 251338 Produktlinie/Reihe: Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 04.09.2017 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg E-Mail: Statistik-Service-Suedost@arbeitsagentur.de Hotline: 0911/179-8001 Fax: 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Tabellen, Bestand an Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten sowie Bestand an Regelleistungsberechtigten nach Erwerbsfähigkeit und ausgewählten Staatsangehörigkeiten, Nürnberg, September 2017 Impressum Frau Deutschmann ZLP Sachsen Tabellen Bestand an Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten Sachsen (Gebietsstand Juni 2017) Bestand an Regelleistungsberechtigten nach Erwerbsfähigkeit und ausgewählten Staatsangehörigkeiten Zeitreihe http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Leistungen Sachsen (Gebietsstand Juni 2017) Zeitreihe darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU-Ausländer (Spalte 3 - Spalte 4) aus einem der acht zugangsstärksten nichteuropäischen Asylherkunftsländer 1) 1 2 3 4 5 6 Januar 2015 64.468 62.540 1.906 876 1.030 86 Februar 2015 66.009 64.093 1.890 878 1.012 82 März 2015 60.778 58.954 1.799 838 961 79 April 2015 51.838 50.126 1.687 780 907 75 Mai 2015 47.731 46.113 1.593 723 870 72 Juni 2015 44.677 43.149 1.506 699 807 72 Juli 2015 45.366 43.807 1.533 714 819 78 August 2015 45.255 43.681 1.549 723 826 71 September 2015 42.802 41.275 1.502 694 808 62 Oktober 2015 41.537 40.019 1.505 696 809 66 November 2015 41.982 40.460 1.509 757 752 47 Dezember 2015 45.208 43.545 1.646 855 791 52 Januar 2016 56.796 54.844 1.937 1.044 893 54 Februar 2016 56.863 54.911 1.938 1.041 897 67 März 2016 52.244 50.358 1.875 1.005 870 66 April 2016 45.386 43.679 1.694 918 776 63 Mai 2016 42.034 40.404 1.625 857 768 67 Juni 2016 39.826 38.281 1.541 795 746 64 Juli 2016 41.535 39.941 1.583 820 763 69 August 2016 40.357 38.773 1.574 844 730 61 September 2016 38.934 37.406 1.521 794 727 59 Oktober 2016 37.952 36.421 1.526 801 725 61 November 2016 38.527 36.950 1.574 834 740 62 Dezember 2016 41.587 39.879 1.705 878 827 62 Januar 2017 52.119 50.012 2.103 1.111 992 88 Februar 2017 53.280 51.150 2.124 1.125 999 101 März 2017 47.748 45.700 2.040 1.068 972 105 April 2017 41.599 39.736 1.856 973 883 100 Mai 2017 38.038 36.281 1.749 917 832 109 Juni 2017 37.197 35.512 1.677 869 808 107 Erstellungsdatum: 04.09.2017, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 251338 © Statistik de Daten zu Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III nach einer Wartezeit von 2 Monaten. Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Bestand an Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten darunter 2) Der Aufenthaltsstatus ist für diese Personengruppe nicht auswertbar. 1) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Pe zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die P können keine Angaben gemacht werden. Die 8 zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländer von Asylbewerbern umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia. Insgesamt Deutschland AuslandBerichtszeitraum davon n nach dem SGB III 7 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X er Bundesagentur für Arbeit ersonen aus den 8 Person zugewandert ist, Personen im Kontext von Fluchtmigration 2) Sachsen (Gebietsstand Juni 2017) Zeitreihe darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU- Ausländer (Spalte 3 - Spalte 4) aus einem der acht zugangsstärksten nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) 1 2 3 4 5 6 Januar 2015 363.773 339.543 23.705 6.400 17.305 4.177 Februar 2015 363.863 339.170 24.125 6.592 17.533 4.392 März 2015 364.138 338.460 25.089 6.696 18.393 4.722 April 2015 362.186 336.289 25.309 6.710 18.599 4.881 Mai 2015 359.033 333.028 25.418 6.722 18.696 5.007 Juni 2015 356.756 330.541 25.657 6.840 18.817 5.176 Juli 2015 353.350 327.129 25.718 6.835 18.883 5.342 August 2015 350.387 324.119 25.789 6.933 18.856 5.498 September 2015 343.520 317.165 25.915 6.933 18.982 5.636 Oktober 2015 340.773 314.244 26.077 7.019 19.058 5.848 November 2015 337.662 310.535 26.674 7.182 19.492 6.305 Dezember 2015 335.719 307.775 27.504 7.289 20.215 7.138 Januar 2016 334.331 305.583 28.296 7.350 20.946 7.960 Februar 2016 335.919 305.996 29.466 7.508 21.958 8.994 März 2016 335.600 304.483 30.625 7.618 23.007 10.030 April 2016 334.469 301.863 32.086 7.655 24.431 11.418 Mai 2016 332.602 298.886 33.177 7.596 25.581 12.616 Juni 2016 330.243 295.381 34.294 7.574 26.720 13.842 Juli 2016 328.832 292.465 35.777 7.539 28.238 15.452 August 2016 327.547 289.813 37.141 7.630 29.511 16.719 September 2016 324.022 284.815 38.609 7.606 31.003 18.246 Oktober 2016 321.970 281.257 40.102 7.591 32.511 19.721 November 2016 320.462 278.153 41.660 7.674 33.986 21.121 Dezember 2016 319.671 275.761 43.236 7.665 35.571 22.678 Januar 2017 321.633 276.139 44.779 7.787 36.992 23.903 Februar 2017 322.797 276.005 46.043 7.909 38.134 25.031 März 2017 322.390 274.557 47.074 7.923 39.151 25.966 April 2017 321.054 272.290 47.968 7.868 40.100 26.874 Mai 2017 319.342 269.745 48.789 7.908 40.881 27.610 Erstellungsdatum: 04.09.2017, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 251338 .) Kein Nachweis vorhanden. Bestand an Regelleistungsberechtigten nach Erwerbsfähigkeit und ausgewählten Staatsangehörigkeiten Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Berichtszeitraum Regelleistungsberechtigte (RLB) Deutschland davon 2) Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsm 1) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Sta Die 8 zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländer von Asylbewerbern umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia. Ausland Insgesamt darunter Sachsen (Gebietssta Zeitreihe Januar 2015 Februar 2015 März 2015 April 2015 Mai 2015 Juni 2015 Juli 2015 August 2015 September 2015 Oktober 2015 November 2015 Dezember 2015 Januar 2016 Februar 2016 März 2016 April 2016 Mai 2016 Juni 2016 Juli 2016 August 2016 September 2016 Oktober 2016 November 2016 Dezember 2016 Januar 2017 Februar 2017 März 2017 April 2017 Mai 2017 Erstellungsdatum: 04.09 .) Kein Nachweis vorha Bestand an Reg Daten zu Leistungen Datenrevisionen kön Berichtszeitraum 2) Die Berichterstattung 1) Um die Auswirkungen Die 8 zugangsstärksten darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU- Ausländer (Spalte 9 - Spalte 10) aus einem der acht zugangsstärksten nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) 7 8 9 10 11 12 13 278.084 258.175 19.673 5.125 14.548 3.084 . 278.441 258.197 20.013 5.280 14.733 3.216 . 278.705 257.755 20.693 5.342 15.351 3.460 . 277.109 255.982 20.869 5.351 15.518 3.577 . 274.571 253.351 20.963 5.352 15.611 3.678 . 272.605 251.227 21.150 5.446 15.704 3.809 . 269.728 248.374 21.161 5.415 15.746 3.944 . 267.298 245.929 21.190 5.457 15.733 4.073 . 263.058 241.625 21.276 5.467 15.809 4.173 . 259.506 237.937 21.404 5.536 15.868 4.346 . 256.989 235.046 21.775 5.617 16.158 4.698 . 255.428 232.914 22.354 5.682 16.672 5.333 . 254.808 231.701 22.937 5.726 17.211 5.965 . 256.315 232.226 23.909 5.854 18.055 6.821 . 256.123 231.135 24.786 5.913 18.873 7.636 . 255.023 228.920 25.883 5.932 19.951 8.705 . 253.423 226.529 26.654 5.874 20.780 9.585 . 251.429 223.747 27.422 5.849 21.573 10.448 9.982 249.971 221.349 28.344 5.799 22.545 11.506 11.017 248.877 219.351 29.241 5.823 23.418 12.378 11.905 245.984 215.546 30.147 5.803 24.344 13.357 12.920 243.956 212.662 31.001 5.767 25.234 14.234 13.851 242.717 210.475 31.919 5.815 26.104 15.092 14.764 241.715 208.586 32.791 5.797 26.994 16.002 15.679 242.420 208.287 33.771 5.864 27.907 16.793 16.484 243.414 208.466 34.563 5.963 28.600 17.507 17.194 243.268 207.612 35.265 5.978 29.287 18.130 17.773 242.193 205.969 35.818 5.938 29.880 18.712 18.338 240.599 203.886 36.297 5.920 30.377 19.198 18.797 Ausland darunter Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Insgesamt davon monat Juni 2016 ausschließlich für die Personengruppe ELB. aatsangehörigkeiten der Personen aus den 8 zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthalt Deutschland Personen im Kontext von Fluchtmigration 2) Sachsen (Gebietssta Zeitreihe Januar 2015 Februar 2015 März 2015 April 2015 Mai 2015 Juni 2015 Juli 2015 August 2015 September 2015 Oktober 2015 November 2015 Dezember 2015 Januar 2016 Februar 2016 März 2016 April 2016 Mai 2016 Juni 2016 Juli 2016 August 2016 September 2016 Oktober 2016 November 2016 Dezember 2016 Januar 2017 Februar 2017 März 2017 April 2017 Mai 2017 Erstellungsdatum: 04.09 .) Kein Nachweis vorha Bestand an Reg Daten zu Leistungen Datenrevisionen kön Berichtszeitraum 2) Die Berichterstattung 1) Um die Auswirkungen Die 8 zugangsstärksten darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU- Ausländer (Spalte 16 - Spalte 17) aus einem der acht zugangsstärksten nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) 14 15 16 17 18 19 7.518 7.007 499 158 341 41 8.045 7.549 486 158 328 37 7.869 7.378 486 150 336 37 7.230 6.768 456 138 318 35 6.776 6.335 436 131 305 32 6.345 5.936 404 119 285 31 6.409 5.995 410 117 293 35 6.303 5.876 424 116 308 38 6.049 5.646 401 114 287 27 5.804 5.387 416 129 287 33 5.514 5.142 370 115 255 22 5.558 5.168 388 138 250 22 5.953 5.548 403 148 255 22 6.229 5.788 439 174 265 34 6.035 5.607 425 179 246 33 5.565 5.166 396 173 223 31 5.113 4.736 375 155 220 33 4.782 4.410 371 146 225 34 4.811 4.442 367 148 219 31 4.644 4.304 339 143 196 23 4.514 4.196 317 129 188 23 4.476 4.154 321 135 186 23 4.707 4.363 344 139 205 20 4.911 4.537 374 137 237 20 5.492 5.053 437 173 264 26 5.758 5.285 470 190 280 32 5.559 5.088 467 190 277 37 5.042 4.611 428 173 255 32 4.488 4.101 384 152 232 36 darunter ELB mit Parallelbezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (Aufstocker) Insgesamt darunter davon Deutschland Ausland davon tsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können keine Angaben gemacht werden. Sachsen (Gebietssta Zeitreihe Januar 2015 Februar 2015 März 2015 April 2015 Mai 2015 Juni 2015 Juli 2015 August 2015 September 2015 Oktober 2015 November 2015 Dezember 2015 Januar 2016 Februar 2016 März 2016 April 2016 Mai 2016 Juni 2016 Juli 2016 August 2016 September 2016 Oktober 2016 November 2016 Dezember 2016 Januar 2017 Februar 2017 März 2017 April 2017 Mai 2017 Erstellungsdatum: 04.09 .) Kein Nachweis vorha Bestand an Reg Daten zu Leistungen Datenrevisionen kön Berichtszeitraum 2) Die Berichterstattung 1) Um die Auswirkungen Die 8 zugangsstärksten Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU- Ausländer (Spalte 22 - Spalte 23) aus einem der acht zugangsstärksten nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) 20 21 22 23 24 25 85.689 81.368 4.032 1.275 2.757 1.093 85.422 80.973 4.112 1.312 2.800 1.176 85.433 80.705 4.396 1.354 3.042 1.262 85.077 80.307 4.440 1.359 3.081 1.304 84.462 79.677 4.455 1.370 3.085 1.329 84.151 79.314 4.507 1.394 3.113 1.367 83.622 78.755 4.557 1.420 3.137 1.398 83.089 78.190 4.599 1.476 3.123 1.425 80.462 75.540 4.639 1.466 3.173 1.463 81.267 76.307 4.673 1.483 3.190 1.502 80.673 75.489 4.899 1.565 3.334 1.607 80.291 74.861 5.150 1.607 3.543 1.805 79.523 73.882 5.359 1.624 3.735 1.995 79.604 73.770 5.557 1.654 3.903 2.173 79.477 73.348 5.839 1.705 4.134 2.394 79.446 72.943 6.203 1.723 4.480 2.713 79.179 72.357 6.523 1.722 4.801 3.031 78.814 71.634 6.872 1.725 5.147 3.394 78.861 71.116 7.433 1.740 5.693 3.946 78.670 70.462 7.900 1.807 6.093 4.341 78.038 69.269 8.462 1.803 6.659 4.889 78.014 68.595 9.101 1.824 7.277 5.487 77.745 67.678 9.741 1.859 7.882 6.029 77.956 67.175 10.445 1.868 8.577 6.676 79.213 67.852 11.008 1.923 9.085 7.110 79.383 67.539 11.480 1.946 9.534 7.524 79.122 66.945 11.809 1.945 9.864 7.836 78.861 66.321 12.150 1.930 10.220 8.162 78.743 65.859 12.492 1.988 10.504 8.412 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Deutschland Ausland darunter Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Insgesamt davon Statistik der Arbeitslosengeldempfänger und Sperrzeiten Stand: Mai 2017 Methodische Hinweise - Statistik der Arbeitslosengeldempfänger und Sperrzeiten Glossare der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) Qualitätsberichte zur Statistik der Arbeitslosengeldempfänger (SGB III) Die Ergebnisse aus der Arbeitslosengeldempfängerstatistik werden als wichtige Indikatoren für die Beurteilung der Lage auf dem nationalen Arbeitsmarkt, zur Konjunkturbeobachtung und für Finanzprognosen herangezogen. Die Zahlen über Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und deren Restanspruchsdauer, die auch einen voraussichtlichen Übergang zu einem Leistungsbezug nach dem SGB II erkennen lassen, sind von hohem politischen und öffentlichen Interesse. Sie werden auch für die Haushaltsplanungen der Bundesagentur für Arbeit genutzt. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 137 Abs. 1 SGB III). Der Leistungsanspruch beträgt 60 % bzw. 67 % des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs Monate, bei älteren Arbeitslosen kann sie bis zu 24 Monaten betragen. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 SGB III, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). In folgenden Fallkonstellationen zählen Bezieher von Arbeitslosengeld nicht als arbeitslos: 1. bei Minderung der Leistungsfähigkeit i. S. v. § 145 SGB III 2. bei Leistungsfortzahlung anlässlich einer Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III 3. Leistungsberechtigte, die an einer Maßnahme nach § 45 SGB III teilnehmen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), gelten gem. § 16 Abs. 2 SGB III statistisch betrachtet nicht als arbeitslos. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW), früher Unterhaltsgeld (Uhg) erhalten Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und sich in einer Weiterbildungsmaßnahme gem. § 81 SGB III befinden. Arbeitslosigkeit ist für den Anspruch auf AlgW keine zwingende Voraussetzung, wenn diese Voraussetzungen alleine wegen der Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt sind. Die Höhe des AlgW entspricht der des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit. Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (AlgT) haben Arbeitnehmer, die teilarbeitslos sind, sich teilarbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit für AlgT erfüllen. Da die Person noch in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, ist Arbeitslosigkeit an sich keine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Zugänge in und Abgänge aus dem Bezug von Arbeitslosengeld bilden die Zahl der im Laufe des Berichtszeitraums begonnenen oder beendeten Leistungsfälle in einer Leistungsartgruppe ab; in einem Berichtszeitraum können mehrere Abgänge/Zugänge eines Leistungsempfängers erfolgt sein, die alle zu zählen sind. Sperrzeiten werden verhängt, wenn sich der Leistungsempfänger oder Antragsteller beim Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW) ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält; dann ruht der Leistungsanspruch für einen bestimmten festgelegten Zeitraum, der gesetzlich geregelt ist. Gründe für versicherungswidriges Verhalten sind Arbeitsaufgabe, Ablehnung einer angebotenen Arbeit, unzureichende Bemühungen eine neue Anstellung zu finden, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis und verspätete Arbeitsuchendmeldung (siehe § 159 Abs. 1 SGB III). Summieren sich die Sperrzeitdauern auf 21 Wochen, erlischt der Leistungsanspruch der Person (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Bestandskonzept der Statistik der Arbeitslosengeldempfänger vs. Zahlungsfluss der Einnahmen und Ausgaben Während die Statistik der Arbeitslosengeldempfänger ausschließlich monatliche Geldbeträge solcher Arbeitslosengeldempfänger einbezieht, die zum statistischen Stichtag bestandsrelevant sind, bezieht die haushalterische Ausgabensumme in der Regel alle Ausgaben eines Zeitraums ein, also auch für Arbeitslosengeldempfänger, die nicht bestandsrelevant sind. Zudem werden die Zahlungsflüsse dem jeweiligen Monat zugerechnet, in dem die Zahlung erfolgt. In der Arbeitslosengeldstatistik werden die Bestände oder Zugänge dem Monat zugeordnet, für den ein Leistungsanspruch besteht. Weitergehende Informationen finden Sie im Glossar zum Themenbereich Leistungsstatistik SGB III sowie im Qualitätsbericht zur Statistik der Arbeitslosengeldempfänger nach dem SGB III: Historie (Auszug) Die Daten wurden bis Dezember 2006 im DV-Verfahren coLei Alg/Alhi-Uhg (Computerunterstützte Leistungsgewährung) erhoben, das ab Oktober 2005 stufenweise von COLIBRI (Computerunterstütztes Leistungsberechnungs- und Informationssystem) abgelöst wurde. Die Bestandsdaten, die bis Dezember 2002 in der Statistischen Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (STADA) erhoben wurden, sind uneingeschränkt vergleichbar. Ab Januar 2003 wurden sie mit einem neuen Verfahren im DataWarehouse (DWH) der Statistik aufbereitet. Ein Vergleich dieser Bestände mit denen der Statistischen Datenbank vor 2003 ist nur bedingt möglich. Die Bewegungsdaten werden erst seit Juli 2003 im DataWarehouse (DWH) der Statistik aufbereitet. Daten vor diesem Zeitpunkt liegen nicht vor. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2017 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. B. verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen, die drei Monate zurückliegen (Wartezeit); z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2017 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2017 berichtet. Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen. Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden. Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird. Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen. Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Flow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben. Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel: Endbestand = Anfangsbestand + Zugang – Abgang Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Sanktionen vollständig gekürzt wurde. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II statt. In der Abbildung sind die einzelnen Personengruppen sowie ihre Zusammensetzung dargestellt. Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte. Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 2010) haben. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF). Sonstige Leistungsberechtigte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen (NLB) innerhalb von Bedarfsgemeinschaften. Sie beziehen individuell keine Leistungen, werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) Leistungsberechtigte (LB) Nicht Leistungsberechtigte (NLB) Regelleistungsberechtigte (RLB) Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2017 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Generische-Publikationen/Grundsicherung-Glossar-Gesamtglossar.pdf Seite 2/2 Bedarfsgemeinschaften können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwei Gruppen unterteilt werden. Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften - siehe Abbildung. Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter angehören. Darüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben, also sonstige Leistungsberechtigte, vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen oder Kinder ohne Leistungsanspruch. Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter angehört. Diese bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen. Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten. Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von „im Bestand“ zu „nicht im Bestand“ und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte, Personen mit Ausschlussgrund und Kinder ohne Leistungsanspruch einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar. Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z. B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen, werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als Regelleistungsberechtigter mehr als 7 Tagen gedauert hat. Bewegungen, die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen, werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenter- bzw. Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nur dann als Bewegung statistisch berücksicht, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist. Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entnommen werden: Bedarfsgemeinschaften (BG) Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) Sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) Seite 11 von 17 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2017 Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken - Erste Ergebnisse" vom Juni 2016. Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration Staatsangehörige aus Migrationsländern In den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht direkt nachweisbar, ob und inwieweit Veränderungen von Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug auf Zuwanderung beruhen. Es können aber hilfsweise Auswertungen für Personen aus solchen Ländern erstellt werden, für die bekannt ist, dass es von dort aktuell umfangreiche Zuwanderung gibt. Die festgestellten Veränderungen in den Statistiken können dann weit überwiegend der Zuwanderung plausibel zugeschrieben werden. Aktuell erfolgen Zuwanderungen aufgrund der Osterweiterung der EU, der EU-Schuldenkrise und infolge von Flucht. Die Osterweiterung der EU wurde in mehreren Etappen vollzogen: Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen traten 2004 der EU bei und erlangten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011. Es folgten am 1. Januar 2007 die Beitritte von Bulgarien und Rumänien und am 1. Juli 2013 der von Kroatien; die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit erhielten diese Länder zum 1. Januar 2014 und zum 1. Juli 2015. Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien, Portugal und Spanien, am stärksten betroffen. Asylbewerber und Flüchtlinge können in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Es können aber hilfsweise Auswertungen nach der Staatsangehörigkeit vorgenommen werden. Dazu wurde das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. In das Aggregat wurden die nichteuropäischen Länder aufgenommen, die in den letzten Jahren zu den Ländern mit den meisten Asylanträgen gehörten. Es umfasst folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Darüber hinaus werden Asylanträge auch von Staatsangehörigen aus dem Balkan (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien) und Osteuropa (Russische Föderation, Ukraine) gestellt. Balkan und Osteuropa können in Statistiken der BA als Region abgebildet werden. Eine Zuordnung zu den Asylherkunftsländern erfolgt jedoch nicht, weil diese Länder mittlerweile als sichere Herkunftsländer gelten. Personen im Kontext von Fluchtmigration Als Personen im Kontext von Fluchtmigration – oder kurz Geflüchtete bzw. Flüchtlinge – werden in den Statistiken der BA Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtige und geduldete Ausländer zusammengefasst. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status. „Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen demnach drittstaatenangehörige Ausländer mit • einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, • einer Aufenthaltsgestattung oder • einer Duldung. Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016. Die neue Berichterstattung über Personen im Kontext von Fluchtmigration wird die bisherige Berichterstattung über Staatsangehörige aus den wichtigsten Asylherkunftsländern ergänzen, aber nicht ersetzen. Abgrenzungen im Sinne der BA-Statistik entsprechen nicht notwendigerweise anderen Definitionen von „Flüchtlingen“, wie beispielsweise im juristischen Sinne. Weitere Erläuterungen beinhaltet die Methodische Einschränkungen Insbesondere bei Staatsangehörigen aus den Ländern des Balkan (vor allem Serbien und Kosovo) sind Zeitreihenvergleiche wegen Staatsneugründungen und Umstellungen in der Erfassungsmethode eingeschränkt. Je länger die Daten in der Vergangenheit liegen, desto stärker sind die Verzerrungen. Am aktuellen Rand ist der Effekt gering. Die Erfassungspraxis der Staatsangehörigkeit in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern kann abweichen vom Vorgehen bei den Erfassungen, die anderen Statistiken – wie beispielsweise der Einwohnerstatistik – zugrunde liegen. Unterschiede können auch bei minderjährigen Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft oder bei Personen aus Gebieten, deren Staatsangehörigkeit nur schwer zu ermitteln ist, auftreten. Dieses Zuordnungsproblem betrifft z. B. die Staaten des Nahen Ostens, die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen Sowjetunion. Bei der Interpretation, insbesondere bei den Zeitreihen und Vorjahresvergleichen, müssen diese Unterschiede berücksichtigt werden. Seite 12 von 17 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2017 Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration Personen im Kontext von Fluchtmigration - Deutschland, Bundesländer, Kreise Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Duldung Als geduldet gelten gemäß § 7 SGB II nur die Personen, die • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, • erwerbsfähig und • hilfebedürftig sind sowie • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Zählung irrelevant ist der Arbeitslosigkeitsstatus des Leistungsberechtigten (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend). Drittstaaten-Angehörige, sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten Drittstaaten-Angehörige sind Personen, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind, noch Staatenlose. Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 Asylgesetz in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 Asylgesetz werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach dem Asylgesetz Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Weiterführende Berichte Die Statistik zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration" (im Feld „Arbeitsmarkt im Überblick“ bitte entsprechend anklicken) wird monatlich aktualisiert und berichtet regional für Deutschland und die Bundesländer über Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) insgesamt und im Kontext von Fluchtmigration nach ausgewählten Merkmalen in Tabelle 6. Auf Ebene der Kreise und kreisfeien Städten wird der Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Kontext von Fluchtmigration ohne Differenzierung auf einzelne Merkmale in Tabelle 7 abgebildet. Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 01.08.2017) Arbeitslose Nach § 16 i. V. mit § 138 SGB III sind arbeitslos Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit), eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und bereit sind (Verfügbarkeit), in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Die Verfügbarkeit als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist nicht erfüllt, solange ein Ausländer keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben darf. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind dagegen kein Tatbestand, der der Verfügbarkeit und damit der Arbeitslosigkeit entgegensteht. Arbeitsuchende Die statistische Berichterstattung über Flüchtlinge beginnt in einem ersten Schritt mit der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden. Die Status Arbeitsuche und Arbeitslosigkeit werden nach den im Sozialgesetzbuch festgelegten Kriterien vergeben; danach werden Personen als Arbeitsuchende geführt, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, und als Arbeitslose, wenn sie darüber hinaus keine Beschäftigung haben, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teilnehmen. Arbeitslose bilden deshalb eine Teilmenge der Arbeitsuchenden. Asylherkunftsländer (nichteuropäische) Aus den nachfolgend genannten nichteuropäischen Ländern kamen in den letzten Jahren die meisten Asylerstanträge: Afghanistan, Eritrea, Irak, Islamische Republik Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien. Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt Aufenthaltsstatus Aufenthaltsstatus im Sinne der Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung der BA bildet ab, auf welcher rechtlichen Grundlage sich Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Aufenthaltsgesetz). In der statistischen Berichterstattung der BA gibt es die folgenden Aufenthaltsstatus: Niederlassungserlaubnis Blaue Karte EU Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthaltserlaubnis Sonstige Visum Aufenthaltsgestattung Duldung. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant sind im Kontext von Fluchtmigration Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Duldung. Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 1617 Aufenthaltsgesetz), Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 2226, Aufenthaltsgesetz), Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 2736 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Balkanländer In der statistischen Berichterstattung der BA werden die folgenden Balkanländer zusammengefasst: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien sowie Serbien. Personen aus diesen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Die Asylanträge werden jedoch in der Regel abgelehnt, da diese Länder zu den "sicheren Herkunftsstaaten" zählen. Daher werden in der BAStatistik die Balkanländer nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Bedarfsgemeinschafts Typ (BGTyp) Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt. Der BedarfsgemeinschaftsTyp (BGTyp) teilt die BG und Personen in Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zueinander stehen, in verschiedene Gruppen ein. Es gibt fünf BGTypen: SingleBG, AlleinerziehendeBG, PartnerBG ohne Kinder, PartnerBG mit Kindern und nicht zuordenbare BG Bei der Ermittlung des BGTyps werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der BG spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der BG (Hauptperson/Partner, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle. Bei den Alleinerziehenden bzw. PartnerBedarfsgemeinschaften mit Kindern bezieht sich die Kinderinformation jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des BGTyps unberücksichtigt. So können in einer PartnerBG ohne Kinder durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben. S f B d f i h ft f d ih Z t i ht i BGT d t d k Bewerber für Berufsausbildungsstellen Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im aktuellen Berichtsjahr (1. Oktober 30. September) individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzung dafür gegeben ist. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt. Zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im aktuellen Berichtsjahr zählen des Weiteren diejenigen Personen, die am Ende des vorhergehenden Berichtsjahres unversorgt waren und die im aktuellen Berichtsjahr weiterhin Unterstützung durch Agenturen für Arbeit/Jobcenter bei ihrer Ausbildungsuche beanspruchen. Ebenso werden Personen berücksichtigt, die im vorhergehenden Berichtsjahr für das aktuelle Berichtsjahr eine Ausbildung nach dem BBiG gesucht und gefunden wurde. Bei diesen Personen lag also die Suche im Vorjahr der gewünschte Ausbildungsbeginn aber im aktuellen Berichtsjahr Blaue Karte EU Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ermöglicht einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Erforderlich ist lediglich der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sowie der Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots oder eines Arbeitsvertrags mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 47.600 Euro vorliegen. DrittstaatenAngehörige, sichere Drittstaaten, sichere Herkunftsstaaten DrittstaatenAngehörige sind Personen, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind, noch Staatenlose. Von den in der Tabelle dargestellten Personen aus Drittstaaten zu unterscheiden sind folgende Begriffe: Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien Duldung Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 68a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen Niederlassungserlaubnis Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Osteuropäische Länder In der statistischen Berichterstattung der BA werden die Russische Föderation sowie die Ukraine zu den "Osteuropäischen Ländern" zusammengefasst ("Osteuropa" im geografischen Sinn). Personen aus diesen osteuropäischen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Quantitativ gesehen haben diese Länder nicht die gleiche Relevanz wie die nichteuropäischen Asylherkunftsländer und werden daher in der BAStatistik nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration Die Abgrenzung der "Personen im Kontext von Fluchtmigration" im Sinne der BAStatistik entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. "Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht und einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ sondern zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus In der statistischen Berichterstattung der BA gibt es neben den "Personen im Kontext von Fluchtmigration" Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltsstatus. Dazu zählen Personen mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Sonstige und Visum. Auch Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. In der Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) nach dem Konzept der BA sind neben den Arbeitslosen die Personen enthalten, die an entlastenden Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder zeitweise arbeitsunfähig erkrankt sind und deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden. Damit wird ein umfassenderes Bild über die Zahl der Menschen gezeichnet, die ihren Wunsch nach einer Beschäftigung nicht realisieren können. In der Unterbeschäftigung für Personengruppen werden abweichend zur gesamten Unterbeschäftigung Kurzarbeit und Alterszeitzeit nicht berücksichtigt, weil diese Instrumente nicht sinnvoll bestimmten Personengruppen zugeordnet werden können. Angaben zur Unterbeschäftigung für Personengruppen stehen nach einer Wartezeit in der Förderstatistik von drei Monaten zur Verfügung. Die Unterbeschäftigung ist nicht deckungsgleich mit der Zahl der Arbeitsuchenden, und zwar vor allem deshalb nicht, weil Arbeitsuchende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können. Hier sind zwei Fallkonstellationen zu nennen: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ergänzendes Arbeitslosengeld II beziehen, und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, und die sich nach § 38 SGB III frühzeitig melden müssen, werden als Arbeitsuchende geführt, zählen aber als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht in der Unterbeschäftigung. Es werden folgende Begriffe unterschieden: Arbeitslosigkeit = Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen. Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.) = Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind. Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.) = Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmender an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Si h b ih B häfti bl ( h) i ht lö t h di M ß h ä i b it l Unversorgte Bewerber zum 30.09. Unversorgte Bewerber zum 30.09. sind Bewerber, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen. Versorgte Bewerber Als versorgte Bewerber bezeichnet man einmündende Bewerber, andere ehemalige Bewerber und Bewerber mit Alternative zum 30.09. – also Bewerber, die entweder eine Ausbildung oder Alternative zum 30.09. haben bzw. keine weitere Hilfe bei der Ausbildungsuche wünschen. Visum Ausländer aus Drittstaaten, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Das Visum muss vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Zeichenerklärungen X Nachweis ist nicht sinnvoll. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. . Nicht plausible Werte. Unterbeschäftigung Stand: 13.07.2017 Statistik-Infoseite Statistik nach Wirtschaftszweigen Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Förderungen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Migration Frauen und Männer Statistik nach Berufen Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Glossare sind zu folgenden Fachstatistiken veröffentlicht: Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III ANLAGE 2 zu KA 6_10462 Empfänger: Auftragsnummer: 251338 Produktlinie/Reihe: Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 01.09.2017 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg E-Mail: Statistik-Service-Suedost@arbeitsagentur.de Hotline: 0911/179-8001 Fax: 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Tabellen, Bestand von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration und Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration nach Abgangsstruktur, Nürnberg, September 2017 Impressum Frau Deutschmann Stab Zusammenarbeit mit der Landespolitik Tabellen Bestand von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration und Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration nach Abgangsstruktur Sachsen Zeitreihe http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Personen im Kontext von Fluchtmigration Hinweise: Personen im Kontext von Fluchtmigration Die anliegenden Tabellen enthalten erste Auswertungen aus der Arbeitslosen-Statistik zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status. "Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen demnach drittstaatenangehörige Ausländer mit • einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, • einer Aufenthaltsgestattung oder • einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Diese Abgrenzung im Sinne der BA-Statistik entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus ist der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. Weitere Erläuterungen finden Sie in der Hintergrundinformation „Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken - Erste Ergebnisse“, zu begrifflichen Einzelheiten vgl. Glossar am Ende dieses Heftes. Im Juli 2016 waren 296.703 Personen im Kontext von Fluchtmigration bei Agenturen für Arbeit und Jobcentern als Arbeitsuchende gemeldet. Darunter befanden sich 130.966 Arbeitslose, davon wiederum 21.786 (16,6 %) im SGB III und 109.180 (83,4 %) im SGB II. Die anliegende Tabelle 1 zeigt für die Summe und für den jeweiligen Rechtskreis die Gesamtzahl der Arbeitsuchenden bzw. der Arbeitslosen und darunter die Personen im Kontext von Fluchtmigration. Die Gruppierung auf der Spaltenebene erlaubt die Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus. Die Zeilen enthalten die Differenzierung nach Asylherkunftsländern. Im Sinne der statistischen Berichterstattung der BA sind das die nichteuropäischen Länder, aus denen in den letzten Jahren die meisten Asylerstanträge kamen. Unter den drittstaatenangehörigen Arbeitsuchenden sind knapp 35 % Personen im Kontext von Fluchtmigration, unter den Arbeitslosen 30 %. Die einzelnen Asylherkunftsländer weisen zum Teil sehr hohe Anteile auf, etwa bei Syrern 86 % (bei Arbeitsuchenden) bzw. 85 % (bei Arbeitslosen). Die Tabellen 2 und 3 bieten regionale Gliederungen auf Länder- bzw. Kreis-, Agentur- und Jobcenterebene. In Tabelle 4 sind für Deutschland und die Länder wichtige Auswertungsmerkmale wie Geschlecht, Alter, Schulabschluss, Anforderungsniveau des Zielberufs dargestellt. Arbeitsmarktstatistik Bestand von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration¹ nach Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Personen aus Drittstaaten insgesamt_Zugang 11.339 11.706 12.007 11.714 11.866 11.621 11.581 12.408 12.211 12.156 11.920 11.754 11.974 12.415 12.421 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus_Zugang 286 222 269 260 239 108 88 84 55 66 79 58 63 73 67 Personen im Kontext von Fluchtmigration¹_Zugang 5.569 5.899 6.174 6.015 6.265 6.213 6.104 6.571 6.440 6.423 6.305 6.297 6.510 6.950 7.046 Personen aus Drittstaaten insgesamt_Abgang 2.159 1.983 2.025 1.859 1.935 1.920 1.820 2.211 2.182 2.054 1.969 1.835 1.815 1.843 1.897 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus_Abgang 70 59 69 60 56 31 36 30 20 23 34 22 23 29 31 Personen im Kontext von Fluchtmigration¹_Abgang 1.499 1.310 1.342 1.169 1.232 1.231 1.108 1.108 1.077 985 955 920 908 945 1.030 Personen aus Drittstaaten insgesamt_Abgang 9.180 9.723 9.982 9.855 9.931 9.701 9.761 10.197 10.029 10.102 9.951 9.919 10.159 10.572 10.524 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus_Abgang 216 163 200 200 183 77 52 54 35 43 45 36 40 44 36 Personen im Kontext von Fluchtmigration¹_Abgang 4.070 4.589 4.832 4.846 5.033 4.982 4.996 5.463 5.363 5.438 5.350 5.377 5.602 6.005 6.016 Erstellungsdatum: 01.09.2017, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 251338 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Weitere Informationen finden Sie im Glossar. Rechtskreis SGB II *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. 2016 2017 Insgesamt Rechtskreis SGB III Arbeitsmarktstatistik Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration¹ nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Personen aus Drittstaaten insgesamt . 2.606 2.829 3.607 3.081 3.476 3.281 2.326 3.650 3.571 3.551 3.494 3.060 3.176 3.655 45.363 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus . 40 52 66 37 45 27 24 19 14 18 14 16 17 28 417 Personen im Kontext von Fluchtmigration¹ . 1.528 1.649 2.263 1.869 2.185 2.140 1.447 2.325 2.259 2.241 2.193 2.007 2.029 2.383 28.518 darunter in: . Erwerbstätigkeit . 121 129 156 154 168 176 122 141 149 155 179 193 243 281 2.367 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt . 81 94 124 118 136 128 97 110 119 131 165 174 222 240 1.939 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt . 29 28 18 24 22 43 17 14 21 14 9 12 12 24 287 Sonstige Erwerbstätigkeit . 11 7 14 12 10 5 8 17 9 10 5 7 9 17 141 dar.: Selbständigkeit . 7 4 6 8 5 * * 6 * 7 * * 6 4 73 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme . 834 925 1.430 1.242 1.528 1.438 950 1.623 1.644 1.610 1.499 1.356 1.302 1.651 19.032 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung . * 34 49 48 19 * 11 12 24 20 * * * 74 377 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung . * 21 6 11 8 * 5 5 10 3 * * * 66 150 Sonstige Ausbildung/Maßnahme . 803 870 1.375 1.183 1.501 1.411 934 1.606 1.610 1.587 1.484 1.337 1.293 1.511 18.505 Abgangsstruktur 20172016 Summe Juli 2016 bis August 2017 Insgesamt Arbeitsmarktstatistik Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration¹ nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Abgangsstruktur 20172016 Summe Juli 2016 bis August 2017 Personen aus Drittstaaten insgesamt . 772 803 1.005 735 800 790 631 907 875 824 843 723 706 784 11.198 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus . 20 15 29 13 24 14 13 8 8 8 9 7 3 16 187 Personen im Kontext von Fluchtmigration¹ . 536 566 721 493 542 534 409 531 469 430 452 445 406 438 6.972 darunter in: . Erwerbstätigkeit . 33 30 51 56 66 45 49 54 53 68 59 69 58 75 766 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt . * * * * 66 45 45 48 * 65 * * 55 65 730 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt . * - - * - - 4 3 * * - - * * 22 Sonstige Erwerbstätigkeit . * * * * - - - 3 * * * * * * 14 dar.: Selbständigkeit . - - - - - - - * - * * * - - * Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme . 211 263 342 282 333 303 242 316 282 224 243 250 210 251 3.752 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung . 5 4 6 4 4 - - * * - - - - * 27 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung . - 8 3 4 3 6 * * * - - - * * 50 Sonstige Ausbildung/Maßnahme . 206 251 333 274 326 297 * 311 278 224 243 250 * 234 3.675 Rechtskreis SGB III Arbeitsmarktstatistik Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration¹ nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Abgangsstruktur 20172016 Summe Juli 2016 bis August 2017 Personen aus Drittstaaten insgesamt . 1.834 2.026 2.602 2.346 2.676 2.491 1.695 2.743 2.696 2.727 2.651 2.337 2.470 2.871 34.165 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus . 20 37 37 24 21 13 11 11 6 10 5 9 14 12 230 Personen im Kontext von Fluchtmigration¹ . 992 1.083 1.542 1.376 1.643 1.606 1.038 1.794 1.790 1.811 1.741 1.562 1.623 1.945 21.546 darunter in: . Erwerbstätigkeit . 88 99 105 98 102 131 73 87 96 87 120 124 185 206 1.601 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt . * * * * 70 83 52 62 * 66 * * 167 175 1.209 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt . * 28 18 * 22 43 13 11 * * 9 12 * * 265 Sonstige Erwerbstätigkeit . * * * * 10 5 8 14 * * * * * * 127 dar.: Selbständigkeit . 7 4 6 8 5 * * * * * * 4 6 4 69 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme . 623 662 1.088 960 1.195 1.135 708 1.307 1.362 1.386 1.256 1.106 1.092 1.400 15.280 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung . * 30 43 44 15 * 11 * * 20 * * * * 350 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung . * 13 3 7 5 * * * * 3 * * - * 100 Sonstige Ausbildung/Maßnahme . 597 619 1.042 909 1.175 1.114 * 1.295 1.332 1.363 1.241 1.087 * 1.277 14.830 Erstellungsdatum: 01.09.2017, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 251338 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit .) Kein Nachweis vorhanden. 1) Weitere Informationen finden Sie im Glossar. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Rechtskreis SGB II Arbeitsmarktstatistik Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Die nichteuropäischen Asylherkunftsländer umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan und Somalia. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 Bestand an Arbeitslosen 1.340 1.393 1.479 1.531 1.565 1.583 1.687 1.786 1.822 1.868 1.937 2.157 2.491 3.141 4.451 5.292 5.637 5.514 5.922 6.221 6.063 6.184 5.981 5.852 6.366 6.195 6.206 6.120 6.140 6.365 6.787 6.750 Bestand an Arbeitslosen 67 68 61 55 65 55 64 69 69 76 77 77 135 314 1.125 1.386 1.332 1.191 1.065 1.058 885 909 866 774 782 721 668 628 609 626 660 692 Bestand an Arbeitslosen 1.273 1.325 1.418 1.476 1.500 1.528 1.623 1.717 1.753 1.792 1.860 2.080 2.356 2.827 3.326 3.906 4.305 4.323 4.857 5.163 5.178 5.275 5.115 5.078 5.584 5.474 5.538 5.492 5.531 5.739 6.127 6.058 Erstellungsdatum: 01.09.2017, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 251338 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Weitere Informationen finden Sie im Glossar. Bestand an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland ¹ nach Rechtskreis Rechtskreis SGB II *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. 2) Seit dem 1. Januar 2017 werden die sog. „Aufstocker“ (Parallelbezieher von Alg und Alg II) vermittlerisch durch die Arbeitsagenturen betreut und deshalb künftig im Rechtskreis SGB III als arbeitslos gezählt (zuvor: im SGB II). Das muss bei der Interpretation von Vergleichen mit davor liegenden Zeiträumen berücksichtigt werden. 20162015 Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus einem der zugangsstärksten nichteuropäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können in der langfristigen Betrachtung keine Angaben gemacht werden. 2017 2) Insgesamt Rechtskreis SGB III Arbeitsmarktstatistik Abgang an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland ¹ nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Die nichteuropäischen Asylherkunftsländer umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan und Somalia. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 Abgang von Arbeitslosen insgesamt 236 264 274 303 289 347 258 319 397 373 473 433 504 697 733 937 1.297 1.596 1.370 1.555 2.147 1.780 2.102 2.003 1.327 2.225 2.110 2.107 2.025 1.839 1.932 2.279 26.801 darunter in: Erwerbstätigkeit 37 41 33 54 49 60 44 66 68 60 79 66 79 85 61 99 74 146 118 119 139 135 169 164 98 130 137 141 165 167 220 268 2.170 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt 29 33 * 39 43 51 37 55 55 50 70 57 65 68 56 72 49 82 77 81 109 97 138 116 76 101 106 117 147 143 200 226 1.734 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt 3 3 - 5 - 5 - 3 4 * * 5 6 * * 17 19 56 31 30 18 24 24 39 15 10 18 13 9 11 10 24 276 Sonstige Erwerbstätigkeit 5 5 * 10 6 4 7 8 9 * * 4 8 * * 10 6 8 10 8 12 14 7 9 7 19 13 11 9 13 10 18 160 dar.: Selbständigkeit 5 4 * 10 6 4 7 8 6 9 5 3 7 8 - 9 6 7 6 6 5 12 5 7 5 9 5 9 7 12 7 6 101 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme 99 102 141 123 138 137 108 118 197 160 220 210 229 359 457 526 874 997 774 850 1.353 1.197 1.461 1.335 892 1.544 1.525 1.520 1.420 1.269 1.253 1.582 17.975 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung * * * 9 4 4 5 * 26 * * * * * 17 * 36 26 * 37 56 57 24 25 13 15 29 * * * * 80 434 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung * - - - - - - * 6 * * * * * 4 * - - * 17 8 6 7 6 5 3 8 * * * * 65 134 Sonstige Ausbildung/Maßnahme 93 * * 114 134 133 103 114 165 140 204 197 216 341 436 502 838 971 743 796 1.289 1.134 1.430 1.304 874 1.526 1.488 1.493 1.403 1.249 1.241 1.437 17.407 Abgang von Arbeitslosen insgesamt 16 19 15 22 17 25 18 14 26 28 44 37 21 76 102 164 340 354 347 433 544 358 396 372 284 389 306 285 287 261 269 300 4.831 darunter in: Erwerbstätigkeit 6 5 7 8 8 9 5 6 10 6 6 13 5 10 16 16 10 26 23 17 33 35 48 31 28 46 40 45 42 39 42 56 525 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt 5 5 * 7 8 9 5 6 8 6 6 13 5 10 16 15 10 25 22 16 33 34 48 31 25 41 37 43 41 38 40 49 498 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt * - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - * - - 3 * * * - - - 5 12 Sonstige Erwerbstätigkeit - - - * - - - - * - - - - - - * - * * * - - - - - 4 * * * * * * 15 dar.: Selbständigkeit - - - * - - - - * - - - - - - * - * - * - - - - - * * * * * * - 8 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme 5 4 * 5 5 4 5 - 7 10 20 12 11 47 54 85 241 200 154 181 237 206 245 200 178 216 181 148 152 160 144 172 2.574 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung - - - - - - * - - * - - - - - * 7 3 * 3 5 5 3 * - * * - * - - * 26 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung - - - - - - - - * - - - - * * * - - - 6 * * * * * * * - - - * 13 35 Sonstige Ausbildung/Maßnahme 5 * * 5 5 4 4 - 5 7 20 12 11 46 53 82 234 197 150 172 230 200 240 195 176 213 179 148 151 160 142 157 2.513 Abgangsstruktur 2017 2) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus einem der zugangsstärksten nichteuropäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können in der langfristigen Betrachtung keine Angaben gemacht werden. Insgesamt Rechtskreis SGB III Summe Juli 2016 bis August 2017 20162015 Arbeitsmarktstatistik Abgang an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland ¹ nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Die nichteuropäischen Asylherkunftsländer umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan und Somalia. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 Abgangsstruktur 2017 2) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus einem der zugangsstärksten nichteuropäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können in der langfristigen Betrachtung keine Angaben gemacht werden. Summe Juli 2016 bis August 2017 20162015 Abgang von Arbeitslosen insgesamt 220 245 259 281 272 322 240 305 371 345 429 396 483 621 631 773 957 1.242 1.023 1.122 1.603 1.422 1.706 1.631 1.043 1.836 1.804 1.822 1.738 1.578 1.663 1.979 21.970 darunter in: Erwerbstätigkeit 31 36 26 46 41 51 39 60 58 54 73 53 74 75 45 83 64 120 95 102 106 100 121 133 70 84 97 96 123 128 178 212 1.645 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt 24 28 24 32 35 42 32 49 47 44 64 44 60 58 40 57 39 57 55 65 76 63 90 85 51 60 69 74 106 105 160 177 1.236 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt * 3 - 5 - 5 - 3 4 * * 5 6 * * 17 19 56 31 30 18 * 24 39 12 * * * 9 11 10 19 264 Sonstige Erwerbstätigkeit 5 5 * * 6 4 7 8 * * * 4 8 * * * 6 * * * 12 14 7 9 7 15 * * * * * * 145 dar.: Selbständigkeit 5 4 * * 6 4 7 8 * 9 5 3 7 8 - * 6 * 6 * 5 12 5 7 5 * * * * * * 6 93 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme 94 98 * 118 133 133 103 118 190 150 200 198 218 312 403 441 633 797 620 669 1.116 991 1.216 1.135 714 1.328 1.344 1.372 1.268 1.109 1.109 1.410 15.401 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung * * * 9 4 4 * * 26 16 * * * * 17 21 29 23 25 34 51 52 21 * 13 * * * 14 * * * 408 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung * - - - - - - * * * * * * * * - - - * 11 * * * * * * * * * * - 52 99 Sonstige Ausbildung/Maßnahme 88 96 138 109 129 129 99 114 160 133 184 185 205 295 383 420 604 774 593 624 1.059 934 1.190 1.109 698 1.313 1.309 1.345 1.252 1.089 1.099 1.280 14.894 Erstellungsdatum: 01.09.2017, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 251338 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Weitere Informationen finden Sie im Glossar. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. 2) Seit dem 1. Januar 2017 werden die sog. „Aufstocker“ (Parallelbezieher von Alg und Alg II) vermittlerisch durch die Arbeitsagenturen betreut und deshalb künftig im Rechtskreis SGB III als arbeitslos gezählt (zuvor: im SGB II). Das muss bei der Interpretation von Vergleichen mit davor liegenden Zeiträumen berücksichtigt werden. Rechtskreis SGB II Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden Stand: 17.02.2017 Methodische Hinweise - Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Generische-Publikationen/AST-Glossar- Gesamtglossar.pdf http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Methodenberichte/Arbeitsmarktstatistik/Generische- Publikationen/Methodenbericht-Integrierte-Arbeitslosenstatistik.pdf Erleichterter Arbeitslosengeld-II-Bezug (Alg II) für über 58-Jährige (Regelung ist Ende 2007 ausgelaufen). ◦ Januar 2009 - Einführung des § 53a SGB II: Erwerbsfähige Leistungsbezieher, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung erhalten haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten als nicht arbeitslos. ◦ Januar 2009 - Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (§ 16 Abs. 2 SGB III): Die Teilnahme an allen Maßnahmen nach § 45 SGB III (vor Inkrafttreten der Instrumentenreform 2012 vom 1. April 2012 § 46 SGB III) ist stets als Anwendungsfall des § 16 Abs. 2 SGB III anzusehen und unabhängig von den konkreten Maßnahmeinhalten und der wöchentlichen Dauer der Inanspruchnahme des Teilnehmers ist die Arbeitslosigkeit während der Maßnahme zu beenden. ◦ Januar 2017 - 9. Änderungsgesetz SGB II: Die sogenannten „Aufstocker“ (Parallelbezieher von Alg und Alg II) werden vermittlerisch durch die Arbeitsagenturen betreut und zählen nun im Rechtskreis SGB III als arbeitslos und nicht mehr im SGB II. Nähere Informationen zu den verschiedenen gesetzlichen Änderungen und deren Auswirkungen finden Sie im Qualitätsbericht (Kapitel 6: "Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit", siehe unten stehenden Link). Darüber hinaus führen Änderungen der operativen Systeme, in den Datenverarbeitungsverfahren, Aktualisierung der Berufsund Wirtschaftsklassensystematik zu zeitlichen und räumlichen Einschränkungen bei einzelnen Merkmalen. Nähere I f ti kö Si d F ß t d j ili St ti tik d d Q lität b i ht "St ti tik d A b it l d Historie (Auszug) Im Zeitverlauf haben Änderungen im Sozialrecht sowie in der Organisation der Sozialverwaltungen Einfluss auf die Höhe der Arbeitslosigkeit. Dies ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen benannt: ◦ Januar 1986 - Inkrafttreten des § 105c Arbeitsförderungsgesetz (ab Januar 1998: § 428 SGB III): Erleichterter Arbeitslosengeldbezug (Alg) für über 58-Jährige (Regelung ist Ende 2007 ausgelaufen). ◦ Januar 2004 - Inkrafttreten des § 16 Abs. 2 SGB III: Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden ausnahmslos nicht mehr als arbeitslos gezählt. ◦ Januar 2005 - Einführung des SGB II: Mit Einführung des SGB II treten neben den Agenturen für Arbeit weitere Akteure (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) auf den Arbeitsmarkt, die für die Betreuung von Arbeitsuchenden zuständig sind. Die Daten zur Arbeitslosigkeit speisen sich daher ab Januar 2005 aus dem IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA), aus als plausibel bewerteten Datenlieferungen zugelassener kommunaler Träger und, sofern keine plausiblen Daten geliefert wurden, aus ergänzenden Schätzungen. Ab Berichtsmonat Januar 2007 werden diese Daten integriert verarbeitet (vorher additiv). Nähere Informationen zur „integrierten Arbeitslosenstatistik“ finden Sie im Methodenbericht unter: Definition Arbeitsuchende sind Personen, die ◦ eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Arbeitnehmer/in suchen, ◦ sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben ◦ die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 15 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden. Arbeitslose sind Personen, die ◦ vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben, ◦ eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, ◦ den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind, ◦ in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, ◦ nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, ◦ sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung. Als nichtarbeitslose Arbeitsuchende gelten Arbeitsuchende, die die besonderen, für die Zählung als Arbeitslose geforderten Kriterien (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungslosigkeit oder der erhöhten Anforderungen an die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung) nicht erfüllen oder nach gesetzlicher Vorgabe nicht als arbeitslos gelten. Somit zählen als nichtarbeitslos arbeitsuchend Personen, die ◦ kurzzeitig (< 6 Wochen) arbeitsunfähig sind, ◦ sich nach § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben, ◦ mehr als geringfügig beschäftigt sind und Arbeitslosengeld II beziehen, ◦ am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt sind, ◦ an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen oder anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen, ◦ nach § 53a Abs. 2 SGB II nicht als arbeitslos zählen (nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist) oder ◦ eine Beschäftigung suchen, aber die weiteren Kriterien des § 16 SGB III für die Zählung als Arbeitslose nicht erfüllen, beispielsweise weil sie bereits eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben. Weitere Definitionen finden Sie im Glossar der Arbeitsmarktstatistik unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/cae/servlet/contentblob/4318/publicationFile/854/Qualitaetsbericht-Statistik-Arbeitslose- Arbeitsuchende.pdf Informationen können Sie den Fußnoten der jeweiligen Statistik oder dem Qualitätsbericht "Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden" entnehmen: Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 01.08.2017) Arbeitslose Nach § 16 i. V. mit § 138 SGB III sind arbeitslos Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit), eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und bereit sind (Verfügbarkeit), in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Die Verfügbarkeit als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist nicht erfüllt, solange ein Ausländer keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben darf. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind dagegen kein Tatbestand, der der Verfügbarkeit und damit der Arbeitslosigkeit entgegensteht. Arbeitsuchende Die statistische Berichterstattung über Flüchtlinge beginnt in einem ersten Schritt mit der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden. Die Status Arbeitsuche und Arbeitslosigkeit werden nach den im Sozialgesetzbuch festgelegten Kriterien vergeben; danach werden Personen als Arbeitsuchende geführt, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, und als Arbeitslose, wenn sie darüber hinaus keine Beschäftigung haben, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teilnehmen. Arbeitslose bilden deshalb eine Teilmenge der Arbeitsuchenden. Asylherkunftsländer (nichteuropäische) Aus den nachfolgend genannten nichteuropäischen Ländern kamen in den letzten Jahren die meisten Asylerstanträge: Afghanistan, Eritrea, Irak, Islamische Republik Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Arabische Republik Syrien. Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Aufenthaltsstatus Aufenthaltsstatus im Sinne der Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung der BA bildet ab, auf welcher rechtlichen Grundlage sich Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Aufenthaltsgesetz). In der statistischen Berichterstattung der BA gibt es die folgenden Aufenthaltsstatus: Niederlassungserlaubnis Blaue Karte EU Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthaltserlaubnis Sonstige Visum Aufenthaltsgestattung Duldung. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant sind im Kontext von Fluchtmigration Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Duldung. Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 1617 Aufenthaltsgesetz), Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 2226, Aufenthaltsgesetz), Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 2736 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Balkanländer In der statistischen Berichterstattung der BA werden die folgenden Balkanländer zusammengefasst: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien sowie Serbien. Personen aus diesen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Die Asylanträge werden jedoch in der Regel abgelehnt, da diese Länder zu den "sicheren Herkunftsstaaten" zählen. Daher werden in der BAStatistik die Balkanländer nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Bedarfsgemeinschafts Typ (BGTyp) Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt. Der BedarfsgemeinschaftsTyp (BGTyp) teilt die BG und Personen in Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zueinander stehen, in verschiedene Gruppen ein. Es gibt fünf BGTypen: SingleBG, AlleinerziehendeBG, PartnerBG ohne Kinder, PartnerBG mit Kindern und nicht zuordenbare BG Bei der Ermittlung des BGTyps werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der BG spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der BG (Hauptperson/Partner, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle. Bei den Alleinerziehenden bzw. PartnerBedarfsgemeinschaften mit Kindern bezieht sich die Kinderinformation jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des BGTyps unberücksichtigt. So können in einer PartnerBG ohne Kinder durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben. Sofern Bedarfsgemeinschaften aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht genau einem BGTyp zugeordnet werden können, d di l i ht d b BG“ b i h t Bewerber für Berufsausbildungsstellen Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im aktuellen Berichtsjahr (1. Oktober 30. September) individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzung dafür gegeben ist. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt. Zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im aktuellen Berichtsjahr zählen des Weiteren diejenigen Personen, die am Ende des vorhergehenden Berichtsjahres unversorgt waren und die im aktuellen Berichtsjahr weiterhin Unterstützung durch Agenturen für Arbeit/Jobcenter bei ihrer Ausbildungsuche beanspruchen. Ebenso werden Personen berücksichtigt, die im vorhergehenden Berichtsjahr für das aktuelle Berichtsjahr eine Ausbildung nach dem BBiG gesucht und gefunden wurde. Bei diesen Personen lag also die Suche im Vorjahr, der gewünschte Ausbildungsbeginn aber im aktuellen Berichtsjahr. Blaue Karte EU Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ermöglicht einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Erforderlich ist lediglich der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sowie der Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots oder eines Arbeitsvertrags mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 47.600 Euro vorliegen. DrittstaatenAngehörige, sichere Drittstaaten, sichere Herkunftsstaaten DrittstaatenAngehörige sind Personen, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind, noch Staatenlose. Von den in der Tabelle dargestellten Personen aus Drittstaaten zu unterscheiden sind folgende Begriffe: Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien. Duldung Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 68a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen. Niederlassungserlaubnis Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Osteuropäische Länder In der statistischen Berichterstattung der BA werden die Russische Föderation sowie die Ukraine zu den "Osteuropäischen Ländern" zusammengefasst ("Osteuropa" im geografischen Sinn). Personen aus diesen osteuropäischen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Quantitativ gesehen haben diese Länder nicht die gleiche Relevanz wie die nichteuropäischen Asylherkunftsländer und werden daher in der BAStatistik nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration Die Abgrenzung der "Personen im Kontext von Fluchtmigration" im Sinne der BAStatistik entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. "Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht und einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ sondern zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus In der statistischen Berichterstattung der BA gibt es neben den "Personen im Kontext von Fluchtmigration" Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltsstatus. Dazu zählen Personen mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Sonstige und Visum. Auch Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. In der Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) nach dem Konzept der BA sind neben den Arbeitslosen die Personen enthalten, die an entlastenden Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder zeitweise arbeitsunfähig erkrankt sind und deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden. Damit wird ein umfassenderes Bild über die Zahl der Menschen gezeichnet, die ihren Wunsch nach einer Beschäftigung nicht realisieren können. In der Unterbeschäftigung für Personengruppen werden abweichend zur gesamten Unterbeschäftigung Kurzarbeit und Alterszeitzeit nicht berücksichtigt, weil diese Instrumente nicht sinnvoll bestimmten Personengruppen zugeordnet werden können. Angaben zur Unterbeschäftigung für Personengruppen stehen nach einer Wartezeit in der Förderstatistik von drei Monaten zur Verfügung. Die Unterbeschäftigung ist nicht deckungsgleich mit der Zahl der Arbeitsuchenden, und zwar vor allem deshalb nicht, weil Arbeitsuchende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können. Hier sind zwei Fallkonstellationen zu nennen: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ergänzendes Arbeitslosengeld II beziehen, und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, und die sich nach § 38 SGB III frühzeitig melden müssen, werden als Arbeitsuchende geführt, zählen aber als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht in der Unterbeschäftigung. Es werden folgende Begriffe unterschieden: Arbeitslosigkeit = Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen. Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.) = Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind. Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.) = Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmender an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Si h b ih B häfti bl ( h) i ht lö t h di M ß h ä i b it l Unversorgte Bewerber zum 30.09. Unversorgte Bewerber zum 30.09. sind Bewerber, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen. Versorgte Bewerber Als versorgte Bewerber bezeichnet man einmündende Bewerber, andere ehemalige Bewerber und Bewerber mit Alternative zum 30.09. – also Bewerber, die entweder eine Ausbildung oder Alternative zum 30.09. haben bzw. keine weitere Hilfe bei der Ausbildungsuche wünschen. Visum Ausländer aus Drittstaaten, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Das Visum muss vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Zeichenerklärungen X Nachweis ist nicht sinnvoll. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. . Nicht plausible Werte. Unterbeschäftigung Stand: 13.07.2017 Statistik-Infoseite Statistik nach Wirtschaftszweigen Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Förderungen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Migration Frauen und Männer Statistik nach Berufen Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Glossare sind zu folgenden Fachstatistiken veröffentlicht: Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III ANLAGE 1 zu KA 6_10462.pdf Impressum SGBIII SGBII MH_LST_ALG_SGBIII MH_LST_SGBII_BG_Mitgli_Z-B-A MH_LST_SGBII_Fluchtmigration Glossar Statistik-Infoseite ANLAGE 2 zu KA 6_10462.pdf Impressum Hinweise PFK_Bestand PFK_Abgangsstruktur 8HKL_Bestand 8HKL_Abgangsstruktur Hinweise Alo Asu Glossar Statistik-Infoseite 2017-09-14T15:25:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes