STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10488 Thema: Straßenentwässerung bei Bundesfernstraßen und Bundesau¬ tobahnen - Errichtung, Instandhaltung/Sanierung, grundhafte Sanierung/Erneuerung Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/46 Dresden, 2 0. Ssp. 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufweichen Rechtsgrundlagen obliegt welcher Behörde die Errichtung, Instandhaltung/Sanierung sowie grundhafte Sa¬ nierung/Erneuerung von Straßenentwässerungsanlagen von Bundesstraßen und Bundesautobahnen bei Neubau, Instand¬ haltung und grundhafter Erneuerung der Bundesstraßen und Bundesautobahnen? Zcrtifilcat seit 2006 audltbcrufundfamllic Der Straßenbaulastträger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßenge¬ setz (FStrG) für alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstra¬ ßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) zusammenhängenden Aufgaben verantwortlich. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehören zum Stra¬ ßenkörper auch die Entwässerungsanlagen. Die Straßenentwässerung ist damit Teil der Straßenbaulast. Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Bundesautobahnen) ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG der Bund, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich¬ rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Gemeinden mit mehr als 80.000 Ein¬ wohnern sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG Träger der Straßenbaulast von Bundesstraßen im Zuge von Ortsdurchfahrten. Alle Bundesfernstraßen werden im Auftrag des Bundes von den Ländern verwaltet (Art. 90 Abs. 2 und 3, 143e, 85 Grundgesetz). Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) i. V, m. § 1 Abs. 1 der Ver¬ ordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsmi- Seite 1 von 4 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaff, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN nisteriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz (StrZuVO) die zustän¬ dige Straßenbaubehörde für die Bundesautobahnen und damit für Planung, Bau, In¬ standsetzung, Erneuerung und Unterhaltung der Bundesautobahnen zuständig. Soweit der Bund Träger der Straßenbaulast ist, ist das LASuV für Planung, Bau und Erneuerung nach §§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 50a Abs. 1 Satz 2 SächsStrG zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung für den Bereich der Unterhaltung und Instandsetzung von Bundesstraßen ist gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 SächsStrG an die Landkreise und Kreis¬ freien Städte übertragen. Soweit den Gemeinden die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen obliegt, sind sie gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsStrG als Straßenbaubehörde zuständig. Frage 2: Auf welchen Rechtsgrundlagen und aufgrund welcher konkreten Vor¬ schriften sowie Vereinbarungen führen welche Behörden für den Bund die Planungen sowie die Ausschreibungen durch und vergeben die Planungs- und Bauleistungen für die Straßenentwässerungsanlagen für Straßenabschnitte innerorts und außerhalb von Ortschaften? Planungen, Ausschreibungen und Vergaben für Bauleistungen an Straßenentwässe¬ rungsanlagen der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen außerhalb von Orts¬ durchfahrten werden durch das LASuV als zuständige Straßenbaubehörde durchgeführt. Darüber hinaus führen auch Gemeinden mit mehr als 80,000 Einwohnern aufgrund ihrer Stellung als zuständiger Straßenbaulastträger der Bundesstraßen inner¬ halb von Ortsdurchfahrten entsprechende Planungen, Ausschreibungen und Vergaben durch. Die Ausführung kann aufgrund einzelvertraglicher Regelungen anderen Behörden ob¬ liegen. Rechtsgrundlagen für Vereinbarungen über Planungen, Ausschreibungen und Vergabe sind neben dem FStrG die hierzu ergangenen Straßen-Kreuzungsrichtlinien (StrKR) und die Richtlinien über die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (ODR) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter für den Stra¬ ßen- und Brückenbau (VwV ARS) vom 13. Dezember 2011 (SächsABI. 2012 S. 109). Bei der Planung, Bauausführung und Unterhaltung sind die Erfordernisse der öffentli¬ chen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst einzuhalten. Innerhalb der Ortsdurchfahrten in der Baulast des Bundes nutzt der Bund regelmäßig auf der Grundlage von Vereinbarungen die Abwasserbeseitigungsanlagen der Ge¬ meinden oder der entsprechenden Zweckverbände (§ 50 Absatz 1 SächsStrG) für die Straßenentwässerung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus der ODR. Sofern die Abwasserkanäle außerhalb von Straßenbaumaßnahmen in der Orts¬ durchfahrt errichtet werden, führen die zuständigen Gemeinden/Zweckverbände die Planung, Ausschreibung und Vergabe durch. In der Regel werden die kommunalen Abwasserkanäle jedoch im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Baumaßnahme in der Ortsdurchfahrt errichtet. Wer Planung, Ausschreibung und Vergabe durchführt, richtet sich in diesen Fällen nach der jeweiligen Vereinbarung. In der Regel ist dies Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SACHSEN Freistaat ebenfalls die Gemeinde bzw. der Zweckverband, in Einzelfällen jedoch auch das LASuV. Des Weiteren können andere als die zuständigen Straßenbaulastträger aufgrund kreu¬ zungsrechtlicher Vereinbarungen die Planung, Ausschreibung und Vergabe von Ma߬ nahmen an Bundesfernstraßen einschließlich der Straßenentwässerungsanlagen übernehmen. Rechtsgrundlage sind die §§ 29 ff SächsStrG in Verbindung mit den Straßen-Kreuzungsrichtlinien (StraKR). Frage 3: Welche Behörden des Freistaates sowie Kommunen und kommunalen Aufgabenträger für die Straßenentwässerung werden auf welchen Rechtsgrundlagen und aufgrund welcher Vorschriften oder Vereinba¬ rungen in die Planungen und die Bautätigkeiten einbezogen für Stra¬ ßenentwässerungsanlagen für Bauabschnitte innerorts und außerhalb von Ortschaften oder auf welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund wel¬ cher Vereinbarung werden ihnen ggf. die entsprechenden Aufgaben übertragen? Die Einbeziehung von verschiedenen Behörden/Kommunen/kommunalen Aufgaben¬ trägern in die Planung von Straßenentwässerungsanlagen erfolgt im Zuge der Herstel¬ lung des Baurechts. Die Herstellung des erforderlichen Baurechts für Straßenentwässerungsanlagen kann durch Planfeststellung und Plangenehmigung bzw. Befreiung von der Planfeststellung nach §§ 17 ff FStrG i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen i. V. m. §§ 72 - 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfol¬ gen. In die Planung einbezogen werden alle Träger öffentlicher Belange. Hierzu zählen u, a. Kommunen, Landkreise, Zweckverbände, Unternehmen der öffentlichen Versorgung, Regionale Planungsverbände und Behörden, wie z. B. die Landesdirektion Sachsen, das Landesamt für Archäologie, das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen, das Sächsische Oberbergamt, das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die Polizeidirektionen sowie der Staatsbetrieb Sachsenforst. Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welcher Rechtsvorschrif¬ ten oder Vereinbarungen erfolgt gegenüber dem Freistaat sowie Land¬ kreisen, Kommunen und kommunalen Aufgabenträgern für die Straßenentwässerung durch welche Behörde des Bundes oder für ihn handelnde Institution die Kostenübernahmeerklärung für von diesen lei¬ tend übernommenen Projekten/Teilprojekten gemäß Fragen 2 und 3 oder aus welchen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen ergeben sich entsprechende Ansprüche des Freistaates bzw. der Landkreise, Kommunen und kommunalen Aufgabenträger für die Straßenentwässe¬ rung gegen den Bund? Sofern in Ortsdurchfahrten eine kommunale Abwasseranlage für die Straßenentwässe¬ rung genutzt wird, erfolgt eine Kostenbeteiligung auf der Basis einer vertraglichen Ver¬ einbarung nach der ODR (Muster 26 und 27). Die Kostenbeteiligung erfolgt in der Höhe, die dem Bund beim Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage entstanden wäre. Es erfolgt daher keine Kostenübernahmeerklärung für die realen Kosten der Ab¬ seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEIN wasseranlage. Kreuzungsrechtliche Maßnahmen werden von dem Baudurchführenden gegenüber den anderen Kreuzungsbeteiligten entsprechend dem Kreuzungsrecht ab¬ gerechnet. Der Kostenumfang für die Kreuzung wird im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste umgelegt. Frage 5: Auf welcher rechnerisch-kalkulatorischen Grundlage - Listenpreise oder ähnliches - erfolgt die Abrechnung und Kostenübernahme bzw. -teilung gemäß Frage 4? Die Kostenbeteiligung an kommunalen Abwasseranlangen in Ortsdurchfahrten erfolgt zur Verwaltungsvereinfachung regelmäßig durch die Zahlung einer Pauschale nach Nr. 14 Absatz 4 ODR. Die dort vorgesehenen Pauschalen sind vom Bund erstmalig mit dem Allgemeinen Rundschreiben Nr. 11/1996 bundeseinheitlich für Bundesstraßen eingeführt worden und werden seitdem im Turnus von fünf Jahren gegebenenfalls an den Baupreisindex angepasst. In Einzelfällen wird auch ein Fiktiventwurf erstellt, um zu ermitteln, welche Kosten dem Freistaat beim Bau einer eigenen Straßenentwässe¬ rungsanlage entstanden wären. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2017-09-20T13:34:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes