STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEM Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10489 Thema: Straßenentwässerung bei Staatsstraßen - Errichtung, In¬ standhaltung/Sanierung, grundhafte Sanierung/Erneuerung Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/47 Dresden, t 8' Sep, 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt; Frage 1: Auf welchen Rechtsgrundlagen obliegt welcher Behörde die Errichtung, Instandhaltung/Sanierung sowie grundhafte Sa¬ nierung/Erneuerung von Straßenentwässerungsanlagen von Staatsstraßen bei Neubau, Instandhaltung und grundhafter Erneuerung der Staatsstraßen? ir Zertifikat seil 2006 audit bcrufundfamlllc Der Straßenbaulastträger ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Straßen¬ gesetz (SächsStrG) für alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben verantwortlich. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a SächsStrG gehören zum Straßenkörper auch die Entwässerungsanlagen. Die Straßenentwässerung ist damit Teil der Straßenbaulast. Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG der Freistaat Sachsen. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwoh¬ nern sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG Träger der Straßenbaulast von Staatsstraßen im Zuge von Ortsdurchfahrten. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Die Aufgaben der Straßenbaubehörde werden bei Staatsstraßen nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SächsStrG vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LA- SuV) wahrgenommen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbau¬ last für Ortsdurchfahrten sind. Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden Die Unterhaltung und Instandsetzung von Staatsstraßen werden jedoch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG durch die Landkreise und Kreisfreien Städte durchgeführt. www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 4 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 2: Auf welchen Rechtsgrundlagen und aufgrund welcher konkreten Vor¬ schriften sowie Vereinbarungen führen welche Behörden für den Frei¬ staat die Planungen sowie die Ausschreibungen durch und vergeben die Planungs- und Bauleistungen für Straßenentwässerungsanlagen für Straßenabschnitte innerorts und außerhalb von Ortschaften? Planungen, Ausschreibungen und Vergaben für Bauleistungen an Straßenentwässe¬ rungsanlagen (Errichtung und Erneuerung) der Staatsstraßen außerhalb von Orts¬ durchfahrten und innerhalb von Ortsdurchfahrten von Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern obliegen grundsätzlich dem LASuV als zuständige Straßenbaube¬ hörde nach § 47 Absatz 2 Nr. 1 SächsStrG. Darüber hinaus führen die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern aufgrund ihrer Stellung als zuständiger Straßenbaulast¬ träger (§ 44 Absatz 2 SächsStrG) innerhalb von Ortsdurchfahrten der Staatsstraßen entsprechende Planungen, Ausschreibungen und Vergaben durch. Eine Übertragung von Planungs- und Bauaufgaben des LASuV auf Dritte kann im We¬ ge von Vereinbarungen erfolgen, so z. B. mit Vereinbarungen nach den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (ODR) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Einführung Technischer Vor¬ schriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau (VwV ARS) vom 13. Dezember 2011 (SächsABI. 2012 S. 109) oder nach den Sraßenkreuzungsrichtlinien (StraKR). Innerhalb seiner Ortsdurchfahrten nutzt der Freistaat Sachsen auf der Grundlage von Vereinbarungen regelmäßig die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinden oder der entsprechenden Zweckverbände (§ 50 Absatz 1 SächsStrG) für die Straßenent¬ wässerung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 23 Absatz 5 SächsStrG und den ODR, die mit VwV ARS vom 13. Dezember 2011 zur Vereinheitli¬ chung auch für Staatsstraßen eingeführt wurden. Sofern die Abwasserkanäle außer¬ halb von Straßenbaumaßnahmen in der Ortsdurchfahrt errichtet werden, führen die zuständigen Gemeinden/Zweckverbände die Planung, Ausschreibung und Vergabe durch. In der Regel werden die kommunalen Abwasserkanäle jedoch im Zusammen¬ hang mit einer gemeinsamen Baumaßnahme in der Ortsdurchfahrt errichtet. Wer Pla¬ nung, Ausschreibung und Vergabe durchführt, richtet in diesen Fällen nach der jeweiligen Vereinbarung. In der Regel ist dies ebenfalls die Gemeinde bzw. der Zweck¬ verband, in Einzelfällen jedoch auch das LASuV. Des Weiteren können andere als die zuständigen Straßenbaulastträger aufgrund kreu¬ zungsrechtlicher Vereinbarungen die Planung, Ausschreibung und Vergabe von Ma߬ nahmen an Staatsstraßen einschließlich der Straßenentwässerungsanlagen übernehmen. Rechtsgrundlage sind die §§ 29 ff SächsStrG in Verbindung mit den Straßen-Kreuzungsrichtlinien (StraKR). Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Behörden des Freistaates sowie Landkreise, Kommunen und kommunalen Aufgabenträger für die Straßenentwässerung werden auf welchen Rechtsgrundlagen und aufgrund welcher Vorschriften oder Vereinbarungen in die Planungen und die Bautätigkeiten einbezogen für Straßenentwässerungsanlagen für Bauabschnitte innerorts und außer¬ halb von Ortschaften oder auf welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welcher Vereinbarung werden ihnen ggf. die entsprechenden Auftragen übertragen? Die Einbeziehung von verschiedenen Behörden/Kommunen/kommunalen Aufgaben¬ trägern in die Planung von Straßenentwässerungsanlagen erfolgt im Zuge der Herstel¬ lung des Baurechts. Die Herstellung des erforderlichen Baurechts für Straßenentwässerungsaniagen kann durch Planfeststellung und Plangenehmigung bzw. Befreiung von der Planfeststellung nach § 39 SächsStrG i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen i.V.m. §§ 72 - 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfol¬ gen. In die Planung einbezogen werden alle Träger öffentlicher Belange und Private. Hierzu zählen u. a, Kommunen, Landkreise wie z. B. untere Naturschutz-, Immissions-, Bo¬ denschutz-, Abfall- und Wasserbehörde, Zweckverbände, Regionale Planungsverbän¬ de, Unternehmen der öffentlichen Versorgung und staatliche Behörden wie z. B. Landesdirektion Sachsen, Landesamt für Archäologie, Landesamt für Denkmalpflege Sachsen, Sächsisches Oberbergamt, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirt¬ schaft und Geologie, Polizeidirektionen, Staatsbetrieb Sachsenforst u.v.m.. Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welcher Rechtsvorschrif¬ ten oder Vereinbarungen erfolgt seitens des Freistaates gegenüber den Landkreisen, Kommunen und kommunalen Aufgabenträgern für die Straßenentwässerung durch welche Behörde oder für ihn handelnde In¬ stitution die Kostenübernahmeerklärung für von diesen leitend über¬ nommenen Projekten/Teilprojekten gemäß Fragen 2 und 3 oder aus welchen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen ergeben sich ent¬ sprechende Ansprüche der Landkreise, Kommunen und kommunalen Aufgabenträger für die Straßenentwässerung gegen den Freistaat? Sofern in Ortsdurchfahrten eine kommunale Abwasseranlage für die Straßenentwässe¬ rung genutzt wird, erfolgt eine Kostenbeteiligung auf Basis einer vertraglichen Verein¬ barung gem. § 23 Abs. 5 SächStrG in Verbindung mit der ODR (Muster 26 und 27). Die Kostenbeteiligung erfolgt in der Höhe, die dem Freistaat Sachsen beim Bau einer eige¬ nen Straßenentwässerungsanlage entstanden wäre. Es erfolgt daher keine Kosten¬ übernahmeerklärung für die realen Kosten der Abwasseranlage. Kreuzungsrechtliche Maßnahmen werden von dem Baudurchführenden gegenüber den anderen Kreu¬ zungsbeteiligten entsprechend dem Kreuzungsrecht abgerechnet. Die Kostenmasse für die Kreuzung wird im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste um¬ gelegt. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 5: Auf welcher rechnerisch-kalkulatorischen Grundlage - Listenpreise oder ähnliches - erfolgt die Abrechnung und Kostenübernahme bzw. - teilung gemäß Frage 4? Die Kostenermittlung für Baumaßnahmen des Freistaates Sachsen erfolgt nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnah¬ men (AKVS 2014)", welche mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des BMVI Nr. 9/2015 eingeführt wurden und mit VwV ARS auch für Staatsstraßen gültig sind. Bei der vorläufigen Kostenermittlung sind die getroffenen Annahmen der Preise zu begrün¬ den und durch Erfahrungswerte von Vergleichsprojekten zu belegen. Die endgültige Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der Zuschlagsummen der durchgeführten Vergabe entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Abrechnung erfolgt auf Basis der bestätigten Schlussrechnung. Die Kostenbeteiligung an kommunalen Abwasseranlangen in Ortsdurchfahrten erfolgt zur Verwaltungsvereinfachung regelmäßig durch die Zahlung einer Pauschale nach Nr. 14 Absatz 4 ODR, Die dort vorgesehenen Pauschalen sind vom Bund erstmalig mit dem Allgemeinen Rundschreiben Nr. 11/1996 bundeseinheitlich für Bundesstraßen eingeführt worden und werden seitdem im Turnus von fünf Jahren gegebenenfalls an den Baupreisindex angepasst. Sie gelten gemäß VwV ARS vom 13. Dezember 2011 aus Gründen der Vereinheitlichung auch für Staatsstraßen. In Einzelfällen wird auch ein Fiktiventwurf erstellt, um zu ermitteln, welche Kosten dem Freistaat beim Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage entstanden wären. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2017-09-18T12:01:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes