SACHSISCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-L¡ndena u-Plalz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher (GRUNE) Drs.-Nr.: 6/10490 Thema: Novellierung MDR-Staatsvertrag Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welche Verfahrensschritte, einschließlich der Konsultationen mit dem MDR und einer Abstimmung im parlamentarischen Raum, und welche jeweils benötigten Zeiträume hat die Staatskanzlei aufseiten des Freistaates Sachsen geplant, um einen mehrheitsfähigen Entwurf zur Novellierung des MDR-Staatsvertrages vorlegen zu können? Die Abstimmung der weiteren Verfahrensschritte obliegt der für die Novellierung federführenden Staatskanzlei Sachsen-Anhalt, die seit dem 1. Juli 2017 die Rechtsaufsicht über den MDR inne hat. Frage 2: Setzt sich die Staatsregierung für eine Ratifizierung der Novelle des MDR-Staatsvertrages noch vor Ablauf der 6. Wahlperiode des Sächsischen Landtages ein? Die Sächsische Staatskanzlei hält eine Ratifizierung der Novelle des MDR- Staatsvertrages vor der Neukonstituierung des MDR-Rundfunkrates im Dezember 2021 unter Berücksichtigung des im Vorfeld gemäß $ 19 Abs. 3 MDR-Staatsvertrag durchzuführenden Bewerbungsverfahrens für ausreichend. Frage 3: Welche Gründe führt die Staatskanzlei gegen die Möglichkeit an, notwendige Regelungen zum Datenschutz in Folge der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung in einer ausschließl ich diesen Gegenstand betreffenden, vorgeschalteten M DR- Staatsvertragsänderung umzusetzen, auch in Anbetracht dessen, dass Freistaat SACHSEN Ghef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.25.2-10511112396- 2017t73824 Dresden, | . September 2017 Die Kampagne des Freistaates Sachsen Hausanschrift: Sächs¡sche Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. SO GEHT sAcHstscH Seite 1 von 2 www-sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 äquivalente Regelungen für das ZDF und Deutschlandradio noch im Jahr 2017 zwischen den Ländern abgestimmt werden? Mit Blick auf den Anpassungsbedarf für den MDR hält die Sächsische Staatskanzlei einen separaten Staatsvertrag, der ausschließlich Regelungen zum Datenschutz in Folge der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Gegenstand hat, für einen gangbaren Weg und hat dies auch so zum Ausdruck gebracht. Bisher wurde aber von Thüringen versucht, das Thema mit anderen Fragen, wie insbesondere der so bezeichneten ,,Ressourcenverteilung" zu verbinden. Damit erscheint eine rechtzeitige Ratifizierung aufgrund der in diesem Punkt bestehenden Divergenzen vor dem 25. Mai 2018 unrealistisch. Um den Erhalt des Medienprivilegs für den MDR in Einklang mit den Vorgaben der DSGVO nicht zu gefährden, verfolgt Sachsen daher bis auf weiteres eine eigenständige gesetzliche Lösung. M¡t der flankierenden Regelung soll der bestehenden Regelung des MDR-Staatsvertrages im Rahmen der Vorgaben der DSGVO zur Fortgeltung verholfen werden, indem die derzeitige Zuständigkeit des MDR-Datenschutzbeauftragten landesrechtlich im Rahmen des Spielraums des Art. 85 Abs. 2 DSGVO abgesichert wird. Sollte aber ein Datenschutz-Staatsvertrag konsentiert werden, der über eine reine Datenschutzregelung hinaus keine weiteren Bedingungen für Sachsen stellt, würde sich die Staatsregierung auch einer solchen Lösung grundsätzlich nicht verschließen. Frage 4: Wird die Staatsregierung auch dann an ihrem Vorhaben festhalten, Datenschutzregelungen für den MDR außerhalb des MDR-Staatsvertrages in einem Landesgesetz zu regeln, wenn die Länder Thüringen und Sachsen-Anhalt ihrerseits diesen Schritt nicht gehen, und welche Konsequenzen hätte diese Situation für die Anwendung der neuen Datenschutzregelungen für den gesamten MDR? Die von der Staatsregierung beabsichtigte Regelung im sächsischen Datenschutzrecht bedarf als erhaltende Maßnahme in Bezug auf den MDR-Staatsvertrag keiner weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen der Länder Thüringen und Sachsen-Anhalt: Sie verhilft dem bei Verabschiedung des MDR-Staatsvertrages im Hinblick auf den gesamten MDR vertraglich niedergelegten Willen der MDR-Staatsvertragsländer im Rahmen des Regimes der Datenschutz-Grundverordnung zur weitest möglichen Fortgeltung und ist damit nicht als vertragsändernder, sondern lediglich als nicht zustimmungspflichtiger vertragserhaltender Akt i.S. einer geltungserhaltenden Reduktion einzustufen. lm Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 venruíesen. Mit freundlichen Grüßen2 Dr. Fritz Jaeckel Seite 2 von 2 -,( 2017-09-08T13:22:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes