SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERIUM DER JUSTIZ Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10507 Thema: Umsetzung des SächsStVollzG vom 16.05.2013 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren die Belegungszahlen in den einzelnen sächsischen JVA zum 31.07.2017? Die Justizvollzugsanstalten waren am 31. Juli 2017 wie folgt belegt: JVA I JSA Belegung Bautzen 418 Chemnitz 267 Dresden 780 Görlitz 218 Leipzig mit Krankenhaus 463 Regis-Breitingen 220 Torgau 275 Waldheim 386 Zeithain 381 Zwickau 157 Summe 3.565 Seite 1 von 3 !a Freistaat ~SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de• Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-2526/17 Dresden, ~ September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 "Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nahere Informationen unter wwwegvpde Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Kann gemäß §11 Abs. (1) SächsStVollzG vom 16.05.2013 die darin festgelegte Einzelunterbringung überhaupt noch gewährleistet werden? Zum Stichtag 31. Juli 2017 waren von 2.882 Strafgefangenen 1.978 einzeln untergebracht . Dies entspricht einem Anteil von 68,6 %. Nach dem Sächsischen Strafvollzugsgesetz ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig , wenn ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht bzw. mit seiner Zustimmung, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. Dem Grundsatz der Einzelunterbringung wird vor diesem Hintergrund Rechnung getragen . Frage 3: In wie vielen Fällen gern. §11 Abs. (2) SächsStVollzG verzichten Gefangene auf diese Einzelunterbringung und gibt es Fälle, in denen die Gefangenen nicht freiwillig verzichteten? Eine gemeinsame Unterbringung erfolgt nach Abfrage in den Justizvollzugsanstalten in der Regel nur mit Zustimmung der betroffenen Gefangenen oder aus medizinischen bzw. suizidprophylaktischen Gründen. Die Justizvollzugsanstalten machen von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, Gefangene gegen ihren Willen vorübergehend und aus zwingenden Gründen gemeinsam unterzubringen, nur in seltenen Einzelfällen bei Belegungsspitzen Gebrauch. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, denn die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die abgefragten Daten statistisch nicht erhoben werden. Um diese Daten zu erheben, müssten alle Gefangenenpersonalakten bzw. die entsprechenden Daten überstellter Gefangener (wegen möglicher Statuswechsel auch die von Untersuchungs- und Jugendstrafgefangenen) vom 1. Juni 2013 (Inkrafttreten des SächsStVollzG) bis zum 22. August 2017 (Datum der Kleinen Anfrage) gesichtet werden; das betrifft über 50.000 Einzelfälle. Bei einem Zeitaufwand von fünf bis 15 Minuten pro Fall würden über 7.000 Arbeitsstunden (875 Arbeitstage) anfallen. Frage 4: Welche Pläne gibt es für den Neubau weiterer Justizvollzugsanstalten außer der bereits im Bau befindlichen? Die Freistaaten Sachsen und Thüringen bauen in Zwickau-Marienthal gemeinsam eine neue Justizvollzugsanstalt. Darüber hinaus gibt es derzeit in Sachsen keine Pläne für den Neubau einer Justizvollzugsanstalt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2017-09-19T12:11:26+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes