STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10514 Thema: Gesetzliche Unfallversicherung für nebenberufliche Notärzte in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Durch den Beschluss des Gesetzes zur Stärkung der Hilfsmittelversorgung werden Notärzte, welche ihrer Tätigkeit nebenberufliche nachgehen , beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. lnfolge dessen erhielten mehrere Notärztinnen und Notärzte die Kündigung ihrer freiwilligen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Staatsregierung das Problem bereits bekannt? Der Staatsregierung ist bekannt, dass im Zuge des "Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" (HHVG) im § 2 Abs. 1 Nr. 13d SGB VII folgende neue Regelung eingefügt wurde: (1) Kraft Gesetzes sind versichert[. . .] 13. Personen, die [. . .] d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden, ... Gemäß § 135 Abs. 4a SGB VII geht die Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141 .51-17/759 Dresden, _/1{. September 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 2: Durch wen und wie sind die nebenberuflichen Notärzte in Sachsen künftig unfallversichert? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Unfallversicherung des einzelnen nebenberuflichen Notarztes liegt in dessen eigener Verantwortung. Sie ist keine Aufgabe der Staatsregierung. Frage 3: Erfolgte bereits eine Information an die nebenberuflichen Notärzte in Sachsen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Information ist keine Aufgabe der Staatsregierung. Frage 4: Wer trägt die Kosten für Arbeitsunfälle der beitragsfrei versicherten Notärzte? Wenn Personen beitragsfrei versichert sind, so werden die Kosten für diese durch andere Beitragszahler mitgetragen. Mit freundlichen Grüßen u Barbar Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-09-19T11:02:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes