STAATSMINISTER1UM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Böhme, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10515 Thema: Wahlberechtigte in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Nicht alle Menschen die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben, dürfen an Wahlen zum deutschen Bundestag, dem Europäischen Parlament, dem sächsischen Landtag und zu Kommunalwahlen wählen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen sind in Sachsen zur Bundestagswahl am 24.09.2017 wahlberechtigt und wie viele Menschen waren es bei den letzten 4 Wahlen zum deutschen Bundestag, zum sächsischen Landtag und zum Europäischen Parlament? Es wird auf die Angaben in Spalte 1 der Anlage 1 verwiesen. Die genaue Angabe der Zahl der Wahlberechtigten zu der Bundestagswahl am 24. September 2017 ist nicht möglich, weil sich bis zum Wahltag an der Zahl der Wahlberechtigten Änderungen ergeben können (z. B. aufgrund von Umzügen ). Die Wählerverzeichnisse, aus denen die exakte Zahl der Wahlberechtigten ersichtlich ist, können frühestens drei Tage vor der Wahl durch die Gemeindebehörden abgeschlossen werden, § 24 Absatz 1 Bundeswahlordnung . Freistaat SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-1053/31/61 Dresden, 22. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Wie viele Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, welche grundsätzlich wahlberechtigt wären und die mit Hauptwohnsitz in Sachsen gemeldet sind, haben auf Grund Richterspruchs bei den letzten 4 Wahlen zum deutschen Bundestag , zum sächsischen Landtag und zum Europäischen Parlament und für die kommende Bundestagswahl am 24.09.2017 a) ihr aktives Wahlrecht aberkannt bekommen oder verloren oder verwirkt b) und wie viele Personen haben ihr passives Wahlrecht aberkannt bekommen oder verloren oder verwirkt c) und welche Straftaten können überhaupt zur Aberkennung des Wahlrechts durch Richterspruch nach welchen Gesetzen führen? Zusammenfassende Antwort zu a) und b): Im Abfragezeitraum wurde einer Person das passive Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) aberkannt, das aktive Wahlrecht nach § 45 Abs. 5 StGB wurde keiner Person aberkannt. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage hinsichtlich des von Amts wegen eintretenden Verlusts des passiven Wahlrechts nach § 45 Abs. 1 StGB wird abgesehen . Eine besondere Statistik zum Verlust des passiven Wahlrechts nach § 45 Abs. 1 StGB wird von der Staatsregierung nicht geführt. Auch ein Rückgriff auf andere statistische Daten führt nicht weiter. Zwar wird jeweils jahresbezogen erfasst, wie viele Personen aufgrund eines Verbrechens verurteilt wurden. Ob aber — wie von § 45 Abs. 1 StGB vorausgesetzt — gegen den jeweiligen Verurteilten deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde, lässt sich dieser Statistik nicht entnehmen. Ebenso folgt aus der Statistik nicht, ob es sich bei dem Verurteilten um einen deutschen Staatsangehörigen handelt. Statistische Erhebungen dazu, ob ein Verurteilter mit seinem Hauptwohnsitz in Sachsen gemeldet ist, werden nicht geführt. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher eine Einzelauswertung aller in Betracht kommender Verfahren erfordern, in denen eine Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgte. Aufgrund des von dem Abgeordneten erfragten Zeitraums, der die letzten vier Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Sächsischen Landtag und zum Europäischen Parlament sowie die kommende Bundestagswahl am 24. September 2017 umfasst, sowie der Tatsache, dass § 45 Abs. 1 StGB den Verlust des passiven Wahlrechts für jeweils fünf Jahre anordnet, wäre eine Einzelauswertung aller betreffenden Vorgänge für die Jahre 1994 bis 2017 erforderlich. Allein im Jahr 2016 wurden in Sachsen mindestens 1.237 Personen wegen eines Verbrechens verurteilt und die entsprechende Zahl an Strafakten müsste einer Einzelauswertung unterzogen werden. Bereits im Hinblick darauf wäre die vollständige Beantwortung der Frage innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Dies gilt erst recht für eine Einzelauswertung aller in Betracht kommender Verfahren für den Zeitraum 1994 bis 2017. Zur vollständigen Beantwortung der Frage wären umfangreiche und zeitaufwändige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten im Sinne der Fragestellung durch einen Staatsanwalt und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Es wird auf die Angaben in der Anlage 2 verwiesen. Frage 3: Wie viele in Sachsen mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen waren alleinig auf Grund ihres Alters (Nichterreichung des Wahlalters) bei den letzten 4 Wahlen zum deutschen Bundestag, zum sächsischen Landtag und zum Europäischen Parlament nicht wahlberechtigt und wie viele Personen sind es aufgrund Ihres Alters bei der Bundestagswahl am 24.09.2017? Das Wahlrecht für die Wahlen ist an die Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag gebunden. Eine besondere Statistik zu den mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird von der Staatsregierung nicht geführt. Es wird auf die fortgeschriebene Bevölkerungsstatistik in den Wahljahren und die Angaben in den Spalten 2 und 3 der Anlage 1 verwiesen. Frage 4: Wie viele in Sachsen lebenden Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, waren in Sachsen von den letzten 4 Wahlen zum deutschen Bundestag, zum sächsischen Landtag und zum Europäischen Parlament ausgeschlossen und wie viele Personen sind es zur Bundestagswahl am 24.09.2017? Eine besondere Statistik zu den in Sachsen lebenden Personen, die am Wahltag nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ggf. keine EU -Bürger sind, wird von der Staatsregierung nicht geführt. Es wird auf die fortgeschriebene Bevölkerungsstatistik in den Wahljahren und die Angaben in den Spalten 4 bis 7 der Anlage 1 verwiesen. Frage 5: Wie viele in Sachsen mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen waren aufgrund einer Beeinträchtigung (Behinderung) von Wahlen ausgeschlossen bzw. haben ihr Wahlrecht (z. B. Personen für die Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet ist) bei den letzten 4 Wahlen zum deutschen Bundestag, zum sächsischen Landtag und zum Europäischen Parlament verloren und wie viele Personen sind es bei der Bundestagswahl am 24.09.2017 und welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für eine entsprechende Aberkennung? Ein Ausschluss vom Wahlrecht knüpft nicht an eine Behinderung, sondern an die betreuungsrechtliche Feststellung an. Ausgeschlossen sind die Personen, für die zur Be- Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATSMINISTERDJM DES INNERN sorgung aller ihrer Angelegenheiten (sog. Vollbetreuung) ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt worden ist, sowie die Personen, die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Nach der Rechtsprechung setzt eine Betreuung des Betroffenen in allen Angelegenheiten voraus, dass er aufgrund einer Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, wobei auf die konkrete Lebenssituation abzustellen ist. Für sämtliche Bereiche, welche die konkrete Lebenssituation des Betroffenen ausmachen, muss Handlungsbedarf bestehen. Die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten stellt eine Ausnahmeentscheidung dar, bei der das Gericht auch die zwingende Folge des Ausschlusses des Betreuten vom Wahlrecht abzuwägen hat. Das Wahlrecht des Betroffenen lebt wieder auf, wenn die Betreuung aufgehoben oder dahingehend eingeschränkt wird, dass sie nicht mehr alle Angelegenheiten umfasst. Eine besondere Statistik zur Anzahl der Vollbetreuungen wird von der Staatsregierung nicht geführt. Basierend auf einer Abfrage in der gerichtlichen Fachanwendung forumsTAR stehen in Sachsen derzeit 2.584 Personen unter Vollbetreuung. Die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz hat darüber hinaus zum Stichtag 31. August 2014 (Landtagswahl 2014) 1.925 Betreuungsverfahren mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten " ermittelt. Tatsächlich könnte die Anzahl der betreffenden Verfahren jedoch höher gewesen sein, da die zur Zeit der Einführung von forumsTAR bereits laufenden Verfahren von den Gerichten manuell nachgetragen werden mussten. Ob dies vollständig erfolgt ist, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Entsprechende Daten für weiter zurückliegende Wahltermine lassen sich aus forumsTAR nicht ermitteln, weil das „Modul Betreuung" erst im Juni 2014 vollständig bei den sächsischen Betreuungsgerichten eingeführt worden ist. Auch die Anzahl der Mitteilungen gemäß § 309 Familienverfahrensgesetz (FamFG) lässt sich aus forumsTAR mangels entsprechender Datengrundlage nicht feststellen. Sonstige statistische Erhebungen über die Anzahl der unter Vollbetreuung stehenden Personen und über die gemäß § 309 FamFG an die für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörden gemeldeten Fälle stehen nicht zur Verfügung. Eine vollständige Beantwortung der Frage wäre vor diesem Hintergrund innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Erforderlich wäre dafür eine händische Auswertung sämtlicher Verfahrensakten, die unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Rechtspflege nicht zu leisten wäre. Freistaat SACHSEN Seite 4 von 5 STAATSMINISTER1UM DES INNERN e FreistaatSAG Die Anzahl jährlich anhängig werdender Betreuungsverfahren lässt sich exemplarisch für die Jahre 2010 bis 2014 der nachstehenden Tabelle entnehmen: Jahr Anzahl anhängig gewordener Betreuungsverfahren 2010 21.286 2011 20.124 2012 19.373 2013 17.934 2014 17.401 Die manuelle Durchsicht dieser 96.118 Verfahrensakten würde selbst bei einem unterstellten Minimalaufwand von fünf Minuten pro Akte zu einem rechnerischen Gesamtaufwand von ca. 8.009 Stunden führen und damit — bei 40 Arbeitsstunden pro Woche — 200 Arbeitswochen entsprechen. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts führt die vorzunehmende Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege andererseits im Hinblick auf den dargestellten zeitlichen Aufwand daher zu dem Ergebnis, dass von einer weiteren Beantwortung der Frage abgesehen wird. Ergänzend kann auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Studie „Forschungsbericht 470 — Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderung", die im Juli 2016 erschienen ist, verwiesen werden. Auf der Grundlage einer in der Zeit von Mai 2015 bis November 2015 durchgeführten Befragung der Meldebehörden wurde ermittelt, wie viele Menschen auf Grund der VVahlrephtsausschlüsse nach § 13 Bundeswahlgesetz nicht wahlberechtigt waren. Eine Differenzierung nach den einzelnen Ausschlussgründen wurde jedoch nicht vorge- /cnomn2 en. D4a nach lag der Anteil aller Wahlrechtsausschlüsse bei der Wahl zum Deutscheni Bun estag in 2013 in Sachsen bei 4.254 Personen, was einen Anteil in Promille von 1',2 entspricht. Mit freun/ liclzen Grüßen M4ikus Ulbig Anlagen: 2 SACHSEN Seite 5 von 5 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10515 Thema: Wahlberechtigte in Sachsen Gebietsstand 1. Januar 2017 Wahlart Wahlberechtigte' ) (FRAGE 1) Deutsche Staatsbürger unter 18 Jahre in Sachsen 2) (FRAGE 3) Nichtdeutsche Staatsbürger in Sachsen 2) (FRAGE 4) zum 01.01. des Wahljahres zum 31.12. des Wahljahres zum 01.01. des Wahljahres dar. EU -Bürger zum 31.12. des Wahljahres dar. EU -Bürger Bundestagswahl 2017 (Stand 28.08.2017) Bundestagswahl 2013 Bundestagswahl 2009 Bundestagswahl 2005 Bundestagswahl 2002 Landtagswahl 2014 Landtagswahl 2009 Landtagswahl 2004 Landtagswahl 2004- Wiederholungswahl 2006 (im Wahlkreis 31- Leipzig 7) Landtagswahl 1999 Europawahl 2014 Europawahl 2009 Europawahl 2004 Europawahl 1999 3.319.656 3 406 430 3 518 195 3.561.357 3.571.995 3 376 627 3.510.336 3.554.542 3.554.979 3.592.456 3.392.983 3.526.777 3.562.400 3.598.883 01.01.2015 - 576 584 555.010 521.149 600.409 679.864 566.611 521.149 623.967 575.714 774.224 566.611 521.149 623.967 774.224 31.12.2015 - 585 051 566.611 524.304 575.714 650.476 576.584 524.304 600.409 553.438 742.473 576.584 524.304 600.409 742.473 1) Quelle: Wahlstatistik 2) Quellen: Bevölkerungsfortschreibung bis 2010 auf Basis der Registerdaten vom 3.10.1990, ab 2011 auf Basis der Zensusdaten vom 9.5.2011 01.01.2015 - 117 057 90.479 115.251 118.480 110.185 99.686 115.251 119.091 119.786 101.157 99.686 115.251 119.091 101.157 43.561 33.247 25.674 24.766 28.106 37.139 25.674 28.419 24.406 32.091 37.139 25.674 28.419 32.091 31.12.2015 - 158 743 99.686 114.076 119.786 115.358 117.057 114.076 118.480 120.708 104.970 117.057 114.076 118.480 104.970 50.182 37.139 25.587 24.406 28.127 43.561 25.587 24.766 24.288 30.890 43.561 25.587 24.766 30.890 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/10515 Thema: Wahlberechtigte in Sachsen Zur Aberkennung sowohl des aktiven als auch des passiven Wahlrechts können die nachfolgenden Straftaten führen: (über die Verweisung in § 92a StGB) - Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression gemäß § 80a StGB - Hochverrat gegen den Bund gemäß § 81 StGB - Hochverrat gegen ein Land gemäß § 82 StGB - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 StGB - Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei gemäß § 84 StGB - Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 StGB - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB - Agententätigkeit zu Sabotagezwecken gemäß § 87 StGB - Verfassungsfeindliche Sabotage gemäß § 88 StGB - Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane gemäß § 89 StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB - Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89b StGB - Terrorismusfinanzierung gemäß 89c StGB - Verunglimpfung des Bundespräsidenten gemäß § 90 StGB - Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB - Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen gemäß § 90b StGB - Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 91 StGB (über die Verweisung in § 101 StGB) - Landesverrat gemäß § 94 StGB - Offenbaren von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen gemäß § 96 StGB - vorsätzliche Preisgabe von Staatsgeheimnissen gemäß § 97 Abs. 1 StGB - Verrat illegaler Geheimnisse gemäß § 97a StGB - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses gemäß § 97b StGB - Landesverräterische Agententätigkeit gemäß § 98 StGB - Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB - Friedensgefährdende Beziehungen gemäß § 100 StGB - Landesverräterische Fälschung gemäß § 100a StGB (über die Verweisung in § 102 Abs. 2 StGB) - Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten gemäß § 102 Abs. 1 StGB (über die Verweisung in § 108 c StGB) - Wahlbehinderung gemäß § 107 StGB - Wahlfälschung gemäß § 107a StGB - Wählernötigung gemäß § 108 StGB - Wählerbestechung gemäß § 108b StGB (über die Verweisung in § 108e Abs. 5 StGB) - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e Abs. 1 bis 3 StGB (über die Verweisung in § 1091 StGB) - Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln gemäß § 109e StGB - Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst gemäß § 109f StGB Daneben kommt eine Aberkennung des passiven Wahlrechts auch bei folgenden Straftaten in Betracht: (über die Verweisung in § 129a Abs. 8 StGB) - Bildung terroristischer Vereinigungen gemäß § 129a Abs. 1 bis 5 StGB (über die Verweisung in § 264 Abs. 6 StGB) - Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 bis 4 StGB (über die Verweisung in § 375 Abs. 1 Abgabenordnung (A0)) - Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO - Bannbruch gemäß § 372 Abs. 2, § 373 AO - Steuerhehlerei gemäß § 374 AO - Begünstigung einer Person, die eine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begangen hat gemäß § 257 StGB i.V.m. § 370, § 372 Abs. 2, § 373, § 374 AO. 2 2017-09-22T11:02:40+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes