STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10518 Thema: Straßenentwässerung bei Kreisstraßen - Errichtung, Instand¬ haltung/Sanierung, grundhafte Sanierung/Erneuerung Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/44 Dresden, 2 1 Sep. 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welchen Rechtsgrundlagen obliegt welcher Behörde die Errichtung, Instandhaltung/Sanierung sowie grundhafte Sa¬ nierung/Erneuerung von Straßenentwässerungsanlagen von Kreisstraßen bei Neubau, Instandhaltung und grundhafter Er¬ neuerung der Kreisstraßen? Der Straßenbaulastträger ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Straßen¬ gesetz (SächsStrG) für alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben verantwortlich. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a SächsStrG gehören zum Straßenkörper auch die Entwässerungsanlagen. Die Straßenentwässerung ist damit Teil der Straßenbaulast, Zertifikat seit 2006 audit bcrufundfamilic Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen sind nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG die Landkreise und Kreisfreien Städte. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen im Zuge von Ortsdurchfahrten. Die Aufgaben der Straßenbaubehörde werden bei Kreisstraßen nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 SächsStrG von den Landkreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind, und von den Kreis¬ freien Städten wahrgenommen. Frage 2: Aufweichen Rechtsgrundlagen und aufgrund welcher konkre¬ ten Vorschriften sowie Vereinbarungen führen welche Behör¬ den die Planungen sowie die Ausschreibungen durch und vergeben die Planungs- und Bauleistungen für Straßenent¬ wässerungsanlagen für Straßenabschnitte innerorts und au¬ ßerhalb von Ortschaften? Seite 1 von 4 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Planungen, Ausschreibungen und Vergaben für Bauleistungen an Straßenentwässe¬ rungsanlagen (Errichtung und Erneuerung) innerhalb von Ortsdurchfahrten von Ge¬ meinden mit weniger als 30.000 Einwohnern obliegen grundsätzlich den Landkreisen und Kreisfreien Städten als zuständige Straßenbaubehörde nach § 47 Absatz 2 Nr. 2 SächsStrG. Darüber hinaus führen die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern aufgrund ihrer Stellung als zuständiger Straßenbaulastträger (§ 44 Absatz 2 Sächs¬ StrG) innerhalb von Ortsdurchfahrten der Kreisstraßen entsprechende Planungen, Ausschreibungen und Vergaben durch. Eine Übertragung von Planungs- und Bauaufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf Dritte kann im Wege von Vereinbarungen erfolgen, so z. B. mit Vereinba¬ rungen nach den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (ODR) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau (VwV ARS) vom 13. Dezember 2011 (SächsABI. 2012 S. 109) oder den Straßen-Kreuzungsrichtlinien (StraKR). Innerhalb ihrer Ortsdurchfahrten nutzen die Landkreise auf der Grundlage von Verein¬ barungen regelmäßig die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinden oder der ent¬ sprechenden Zweckverbände (§ 50 Absatz 1 SächsStrG) für die Straßenentwässerung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 23 Absatz 5 SächsStrG und den Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundes (ODR), die den Landkreisen gemäß Ziff. IV. der VwV ARS vom 13. Dezember 2011 zur Anwendung empfohlen werden. Sofern die Abwasserkanäle außerhalb von Straßenbaumaßnahmen in der Ortsdurch¬ fahrt errichtet werden, führen die zuständigen Gemeinden/Zweckverbände die Planung, Ausschreibung und Vergabe durch. In der Regel werden die kommunalen Abwasser¬ kanäle jedoch im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Baumaßnahme in der Orts¬ durchfahrt errichtet. Wer Planung, Ausschreibung und Vergabe durchführt, richtet sich in diesen Fällen nach der jeweiligen Vereinbarung. In der Regel ist dies ebenfalls die Gemeinde bzw. der Zweckverband, in Einzelfällen jedoch auch der Landkreis. Des Weiteren können andere als die zuständigen Straßenbaulastträger aufgrund kreu¬ zungsrechtlicher Vereinbarungen die Planung, Ausschreibung und Vergabe von Ma߬ nahmen an Kreisstraßen einschließlich der Straßenentwässerungsanlagen über¬ nehmen. Rechtsgrundlage sind die §§ 29 ff SächsStrG in Verbindung mit den Straßen- Kreuzungsrichtlinien (StraKR). Frage 3: Welche Behörden des Freistaates sowie Landkreise, Kommunen und kommunalen Aufgabenträger für die Straßenentwässerung werden auf welchen Rechtsgrundlagen und aufgrund welcher Vorschriften oder Vereinbarungen in die Planungen und die Bautätigkeiten einbezogen für Straßenentwässerungsanlagen für Bauabschnitte innerorts und außer¬ halb von Ortschaften oder auf welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welcher Vereinbarung werden ihnen ggf. die entsprechenden Aufgaben übertragen? Die Einbeziehung von verschiedenen Behörden/Kommunen/kommunalen Aufgaben¬ trägern in die Planung von Straßenentwässerungsanlagen erfolgt im Zuge der Herstel¬ lung des Baurechts. Die Herstellung des erforderlichen Baurechts für Straßenentwässerungsanlagen kann durch Planfeststellung und Plangenehmigung Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN bzw. Befreiung von der Planfeststellung nach § 39 SächsStrG i. V. m. § 1 des Geset¬ zes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen i. V. m. §§ 72 - 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfolgen. In die Planung einbezogen werden alle Träger öffentlicher Belange und Private. Hierzu zählen u. a. Kommunen, Landkreise wie z. B. untere Naturschutz-, Immissions-, Bo¬ denschutz-, Abfall- und Wasserbehörde, Zweckverbände, Unternehmen der öffentli¬ chen Versorgung, Regionale Planungsverbände und Behörden wie z. B. Landesdirektion Sachsen, Landesamt für Archäologie, Landesamt für Denkmalpflege Sachsen, Sächsisches Oberbergamt, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirt¬ schaft und Geologie, Polizeidirektionen, Staatsbetrieb Sachsenforst u. v. m.. Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welcher Rechtsvorschrif¬ ten oder Vereinbarungen erfolgt seitens der Landkreise gegenüber den Kommunen und kommunalen Aufgabenträgern für die Straßenentwäs¬ serung durch welche Behörde die Kostenübernahmeerklärung für von diesen leitend übernommenen Projekten/Teilprojekten gemäß Fragen 2 und 3 oder aus welchen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen erge¬ ben sich entsprechende Ansprüche der Kommunen und kommunalen Aufgabenträger für die Straßenentwässerung gegen die Landkreise? Sofern die Landkreise in Ortsdurchfahrten eine kommunale Abwasseranlage für die Straßenentwässerung nutzen, erfolgt eine Kostenbeteiligung auf Basis einer vertragli¬ chen Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 5 SächsStrG in Verbindung mit der ODR (Muster 26 und 27), die die Landkreise aufgrund von Empfehlung anwenden. Die Kostenbeteili¬ gung erfolgt in der Höhe, die den Landkreisen beim Bau einer eigenen Straßenentwäs¬ serungsanlage entstanden wäre. Es erfolgt daher keine Kostenübernahmeerklärung für die realen Kosten der Abwasseranlage. Kreuzungsrechtliche Maßnahmen werden von dem Baudurchführenden gegenüber den anderen Kreuzungsbeteiligten entsprechend dem Kreuzungsrecht abgerechnet. Die Kostenmasse für die Kreuzung wird im Verhält¬ nis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste umgelegt. Frage 5: Auf welcher rechnerisch-kalkulatorischen Grundlage - Listenpreise oder ähnliches - erfolgt die Abrechnung und Kostenübernahme bzw. -teilung gemäß Frage 4? Bei der Kostenbeteiligung an kommunalen Abwasseranlangen in Ortsdurchfahrten wenden die Landkreise regelmäßig die ODR an und die Kostenbeteiligung erfolgt zur Verwaltungsvereinfachung regelmäßig durch die Zahlung einer Pauschale nach Nr. 14 Absatz 4 ODR. Die dort vorgesehenen Pauschalen sind vom Bund erstmalig mit dem Allgemeinen Rundschreiben Nr. 11/1996 bundeseinheitlich für Bundesstraßen einge¬ führt worden und werden seitdem im Turnus von fünf Jahren gegebenenfalls an den Baupreisindex angepasst. In Einzelfällen wird auch ein Fiktiventwurf erstellt, um zu er¬ mitteln, welche Kosten dem Straßenbaulastträger beim Bau einer eigenen Straßenent¬ wässerungsanlage entstanden wären. Da die ODR den Kommunen im Freistaat Sachsen zur Anwendung für den Bereich der Kreisstraßen lediglich empfohlen werden, sind sie für diese nicht rechtsverbindlich. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Bei Kreuzungsmaßnahmen erfolgt die Kostenbeteiligung an den tatsächlich entstande¬ nen Kosten entsprechend der Aufteilung nach den kreuzungsrechtlichen Vorschriften. Mit freundlichen Grüßen i/lartin Dulig Seite 4 von 4 2017-09-22T07:18:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes