STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10544 Thema: Nachfragen zur Drucksache 6/10254 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gesetze, Förderrichtlinien und andere Rechtsakte treten für gewöhnlich ab einem bestimmten Tag (zu einem Stichtag) in Kraft, wann war dieser Stichtag für die Möglichkeit der Kreditaufnahme für den Breitbandausbau ? Es gibt keinen speziellen Stichtag für die Möglichkeit der Kreditaufnahme zur Finanzierung des Breitbandausbaus. Die Regelung des § 82 Abs. 1 SächsGem0, wonach Kreditaufnahmen zulässig sind, gilt für jegliche kommunale Investitionen. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht nach dem konkreten Gegenstand der jeweiligen Investition. Frage 2: Falls Frage 1 nicht beantwortet werden kann, wann wurde der Breitbandausbau als Technologie eingeführt (Antwort auf Frage 1 zur Drs. 6/10254)? (Bitte auch hier einen konkreten Stichtag angeben.) Entfällt, da Frage 1 beantwortet wurde. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-1053/31/64 Dresden, 27. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERRJM DES INNERN Freistaat SACHSEN =:r2' Frage 3: Ist die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs. 6/10254 Frage 2, so zu verstehen, dass ihr bisher kein Fall einer Kreditaufnahme für den Breitbandausbau bekannt ist, falls nicht wie dann? (Bitte nicht wieder auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9994 verweisen. Daraus ergibt sich keine Antwort im Sinne der Fragestellung.) Die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10254 ist so zu verstehen: Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich die Finanzhoheit, die zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen gehört. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur Gebrauch machen, wenn es im Elzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung gibt. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Kommunen im esammenhang mit Kreditaufnahmen für den Breitbandausbau gegen gesetzliche Vorgaben/verstoßen haben. Daher wurde von einer Abfrage abgesehen. Mit4reunidlichen Grüßen I Markus Ulbig\ Seite 2 von 2 2017-09-27T17:24:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes