STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Grimm, AfD - Fraktion Drs.-Nr.: 6/10556 Thema: Schnittstelle Straße/Breitbandausbau Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 63-1053/52/58 Dresden' 1 9' Sep, 2öU Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Freien Presse war am 28. August 2017 zu lesen, dass Sachsens Autobahnen durch ,Betonkrebs' geschädigt sind. Dieser entstehe dadurch, dass der verwendete Kies zu viele lösliche Kieselsäuren ent¬ hält. Sobald dieser feucht werde, bilde sich ein quellfähiges Alkali- Kieselsäure-Gel, das bestrebt sei, weiteres Wasser aufzusaugen. Die verantwortlichen Firmen könnten aufgrund der abgelaufenen Garantien nicht mehr für den Schaden haftbar gemacht werden. Auch beim Breit¬ bandausbau verweist die Staatsregierung auf die Zuständigkeit der Projektträger (siehe Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.6/10224- ,...aus den vorstehend in der Antwort zu Frage 1 angeführten Gründen bleiben diese situationsabhängigen Einzelheiten dem Projektträger, seinen Planern und den bauausführenden Unternehmen überlassen.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass beim Micro- Trenching-Verfahren - einem hocheffizienten und kostengüns¬ tigen Verfahren zur Verlegung von Kabeln für den Breitband¬ ausbau, die Straßen (Staatsstraßen) nicht so beschädigt werden, dass auch hierbei Fälle von „Betonkrebs" oder ande¬ re Schäden auftreten? Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Hausanschrift: Sächsisches Sfaatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden Frage 2: Welche technischen und rechtlichen Kriterien stellt die zu¬ ständige Behörde diesbezüglich an die bauausführenden Un¬ ternehmen? www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung; Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7.8 Hallestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 3: Auf welche Art übt die zuständige Behörde dabei ihre Bauaufsicht aus? (Örtliche Begehungen, Messungen etc.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die Fahrbahndecken der Staatsstraßen im Freistaat Sachsen sind in nahezu 100 % der ausgeführten Bauweisen nicht in Betonbauweise errichtet. Eine betonschädigende Al¬ kali-Kieselsäure-Reaktion („Betonkrebs"), die im Übrigen auch nicht durch nachträgli¬ che Arbeiten an der Fahrbahndecke (z. B. Micro-Trenching) ausgelöst wird, ist deshalb bei den Staatsstraßen ausgeschlossen. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann das Telekommunika¬ tionsunternehmen beim Träger der Straßenbaulast beantragen, dass Glasfaserleitun¬ gen oder Leerrohrsysteme die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, im Wege des Micro-Trenching-Verfahrens verlegt werden. Dem Antrag ist unter den Vorausset¬ zungen des § 68 Abs. 2 Satz 3 TKG stattzugeben. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 TKG ist dem Antrag unter anderem nur dann stattzugeben, wenn das Telekommunika¬ tionsunternehmen die Kosten übernimmt, die im Micro-Trenching-Verfahren durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung der Straße entsteht. Gleiches gilt für hohen Verwaltungsaufwand. Über den Antrag nach § 68 Abs. 2 Satz 2 TKG entscheidet die zuständige Behörde durch Zustimmungsbescheid. Die nähere Ausgestaltung des Be¬ scheids ist Teil E Nummer 2 der „Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)" zu entnehmen, die auch für Staats¬ straßen im Freistaat Sachsen anwendbar sind. In Teil E Nummer 2 der Nutzungsrichtli¬ nien wird unter anderem festgelegt, dass zu erwartende Kosten im Zustimmungsbescheid gegenüber dem Kommunikationsunternehmen geltend zu ma¬ chen sind bzw. diese für zukünftige Beeinträchtigungen der Straße im Bescheid vorzu¬ halten sind, wenn das Schutzniveau der Straße durch das Micro-Trenching-Verfahren wesentlich beeinträchtigt wird und die Verlegung in diesem Verfahren zu einem erhöh¬ ten Verwaltungsaufwand führt. Das mit dem Verfahren einhergehende Risiko trägt so¬ mit letztlich nicht der Freistaat Sachsen als Träger der Straßenbaulast, sondern das Telekommunikationsunternehmen. Frage 4: Berät das Breitbandkommunikationszentrum die Kommunen beim Micro-Trenching-Verfahren auch zu Haftungsfragen und Garantiever¬ längerungen bzgl. der durchgeführten Baumaßnahmen? Wie in den Antworten zu den Kleinen Anfragen - Drs. 6/10224 und 6/9923 - dargelegt, weist das Breitbandkompetenzzentrum Sachsen die Kommunen im Rahmen der Bera¬ tungsgespräche auf Micro-Trenching als eine zulässige innovative Verlegemethode hin. Dies dient auch dem Maximieren der erreichbaren Scoring-Punkte im Förderverfahren des Bundes. Da die spätere Ausschreibung der investiven Maßnahmen technologie¬ neutral erfolgen muss, obliegt es letztendlich dem ausführenden Unternehmen, mit welcher Verlegemethode dieses das wirtschaftlichste Angebot erreicht. In der Praxis wird das Verfahren in Deutschland zumeist nur in Pilotprojekten angewendet. Für eine detaillierte Betrachtung der Gegebenheiten vor Ort und eine mögliche Prüfung hinsicht¬ lich der Anwendbarkeit spezieller Verlegemethoden ist das von der Kommune beauf¬ tragte Beratungsunternehmen sowie darüber hinaus das entsprechende Telekommunikationsunternehmen zuständig. Gleiches gilt für mögliche Haftungsfragen sowie etwaige Garantieverlängerungen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 5: Wer müsste die Kosten tragen, wenn beim Micro-Trenching-Verfahren eine Staatsstraße beschädigt wird und wie wird allgemein sicherge¬ stellt, dass in Zukunft nicht der Steuerzahler für die Kosten der Sanie¬ rung von Straßenschäden aufkommen muss, gibt es hierzu konkrete Konzepte, die über die bisherige ausgeübte Praxis hinausgehen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. 1 Grüßen Seite 3 von 3 2017-09-19T15:09:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes