STAATSM1NISTERIUM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10558 Thema: lnanspruchnahme von Unterhaltsvorschuss durch Asylbewerber Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Asylbewerber im Sinne dieser Kleinen Anfrage ist jede Person, über deren Asylantrag entschieden wird. Es sind anerkannte Asylberechtigte nach Ar t .16a GG, Flücht l inge nach § 3 Abs.1 AsylG, subsid iär Schutzbedürftige nach § 4 Abs.1 AsylG und Geduldete nach § 60 Abs.5 oder 7 AufenthG zu unterscheiden." Namens und irn Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe wurden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Sachsen seit 2012 an Asylbewerber und an sonstige Ausländer gezah It? (Bitte gestaffelt nach den Jahren angeben) (Bitte Asylbewerber und sonstige Ausländer, die keine Asylbewerber sind, gesondert ausweisen) (Bitte betreffend Asylbewerber wie oben angegeben aufschlüsseln und gegebenenfalls nicht erfasste Asylbewerbergruppen als Sonstige ausweisen ) Frage 2: In welcher Höhe wurden seit 2012 erbrachte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Asylbewerbern oder sonstigen Ausländern zurückgezahlt? Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen lhre Nachricht vom Aktenzelchen (bItte bei Antwort angeben) 42-0141.51-17/770 Dresden, 2j) .September 2017 Hausanschrlft: Sächslsches StaatsminIsterlum für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden STAATS11N1STERIUM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbaren Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). lm vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die erbetenen Angaben statistisch nicht erfasst werden. Es wären zur vollständigen Beantwortung der Fragen umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der Jugendämter erforderlich . Denn um die erbetenen Angaben zu ermitteln, müssten Mitarbeiter der Jugendämter jede einzelne Akte der letzten sechs Jahre durchsehen. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die Akten händisch ausgewertet werden. Hierzu müssten auch weitgehend archivierte Akten herangezogen werden. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Archiven, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Die Anzahl der Leistungsfälle lag in Sachsen in den Jahren 2012 bis 2016 bei durchschnittlich über jeweils 30.000. Für diese Fälle müsste jeweils die Akte angefordert, ausgewertet und wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Fall ein Aufwand von mindestens zwanzig Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich allein für die Auswertung der Fälle eines Jahres ein Arbeitsaufwand von mindestens 10.000 Arbeitsstunden , d.h. von 1250 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d.h. von mindestens 250 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Für die Auswertung der letzten sechs Jahre wären damit mindestens 60.000 Arbeitsstunden zu veranschlagen. lnsgesamt würde die erforderliche Bearbeitung einen Arbeitsaufwand zur Folge haben, der den einwöchigen Einsatz eines Sachbearbeiters um ein Mehrfaches übersteigen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Jugendämter durch die Unterhaltsvorschussreform , die im August erlassen worden ist, derzeit zusätzlich belastet sind. Da die Reform Leistungsausweitungen vorsieht, ist die Zahl der Anträge gestiegen und sind neue Verfahrensschritte umzusetzen. Hinzu kommt, dass die geforderte Aufgliederung nach Asylberechtigten und sonstigen Ausländern eine Differenzierung ist, die im Unterhaltsvorschussgesetz keine Spiegelung findet. Die Erhebung entsprechender Daten ist für den Unterhaltsvorschuss nicht erforderlich. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER11JM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Eine weitergehende Beantwortung würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Jugendämtern, die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei ihrer Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der weiteren Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Mit freundliche,n Grüßen •S' Barbara Seite 3 von 3 2017-09-28T18:18:49+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes