STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10566 Thema: Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Sowohl gegen einen Geflüchteten aus Bautzen als auch gegen zwei Geflüchtete in Dresden wurden in den vergangenen Wochen Aufenthaltsverbote verhängt. In beiden Fällen wurde die Maßnahme als vorbeugend für die Begehung von Straftaten begründet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wo und mit welcher Begründung wurden in Sachsen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Aufenthaltsverbote verhängt? (bitte einzeln nach Jahr, Datum, genauem Ort, genauer Begründung und Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot aufschlüsseln) Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/36/4 Dresden, 29. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSIVIINISTERTUM DES INNERN muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1- 97). Aufenthaltsverbote können im Zuständigkeitsbereich der sächsischen Justiz im Rahmen der Führungsaufsicht verhängt werden. Eine besondere Statistik darüber, welche Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht verhängt wurden, wird dort nicht geführt. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und händische Auswertung aller in Betracht kommenden Strafverfahren, in denen Führungsaufsicht verhängt wurde, erfordern. Dies betrifft für den abgefragten Zeitraum 1.435 Fälle. Es wären somit umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 1.435 Strafverfahren anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 89 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 2: Wo und mit welcher Begründung gab es in Sachsen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Gefährderansprachen? (bitte einzeln nach Jahr, Datum, genauem Ort, genauer Begründung und Rechtsgrundlage aufschlüsseln) Es wird auf die Anlage 2 verwiesen. Sie enthält Gefährderansprachen des Operativen Abwehrzentrums. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gefährderansprachen können auch durch die Polizeidirektionen und das Landeskriminalamt durchgeführt werden. Zu Gefährderansprachen liegen dort keine gesonderten Statistiken vor und solche sind auch aus den polizeilichen Informations- und Auskunftssystemen nicht zu erstellen. Dazu wird auch auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 4 und 5 der Kleinen Anfrage Drs. 6/4746 verwiesen. Frage 3: Wo und mit welcher Begründung wurden in Sachsen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Meldeauflagen verhängt? (bitte einzeln nach Jahr, Datum, genauem Ort, genauer Begründung und Rechtsgrundlage aufschlüsseln) Es wird auf die Anlage 3 verwiesen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Meldeauflagen können auch im Zuständigkeitsbereich der sächsischen Justiz im Rahmen der Führungsaufsicht, der Bewährungsaufsicht und auch bei der Außervollzugsetzung von Haftbefehlen angeordnet werden. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet weder durch die sächsischen Staatsanwaltschaften noch durch die sächsischen Gerichte statt. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und händische Auswertung aller in Betracht kommender Strafverfahren erfordern . Dies sind neben den im abgefragten Zeitraum eingegangenen 1.435 Führungsaufsichtsfällen , 9.839 Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe zu Bewährung ausgesetzt wurde. Des Weiteren wurden in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt 1.397 Strafreste zur Bewährung ausgesetzt. Schließlich muss diese Zahl noch um die Verfahren , in denen ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl außer Vollzug gesetzt wurde , ergänzt werden. Dies betrifft für den abgefragten Zeitraum 1.081 Fälle. Eine Beantwortung der Frage würde daher die händische Durchsicht und Auswertung von insgesamt 13.752 Verfahren erfordern. Der zeitliche Aufwand hierfür wird auf mindestens 859 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand damit nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Frage e: In wel6hen der unter 1.), 2.) und 3. erfragten Fälle legten Betroffene mit welchem Ergetinis R chtsmittel gegen die jeweilige Maßnahme ein? Es wird au die Anlagen 1 bis 3 verwiesen. Mit f eundlichen Grüßen Markus Ulbig Anlagen: 3 Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10566 Jahr Datum Ort des Aufenthaltsverbotes Begründung Rechtsgrund- Rechts- Ergebnis Anzahl lage mittel Rechtsmittel Aufenthaltsverbote 2015 14.08.2015 Zwickau, Festgelände des Feststellung versuchter und § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Stadtfestes vollendeter Diebstahl — Verhinderung SächsPolG weiterer Diebstähle bei Menschensammlungen im Rahmen des Stadtfestes 2016 15.06.2016 Hoyerswerda, Asylunterkunft Mehrere innerhalb zweier Monate § 21 Abs. 2 nein - 1 Person begangene Straftaten (Bedrohung, SächsPolG Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch) zum Nachteil anderer Heimbewohner 2016 16.06.2016 Chemnitz, Innenstadt Häufung von Körperverletzungs- und § 21 Abs. 2 ja Antrag gern. § 80 Abs. 1 Person Eigentumsdelikten SächsPolG 5 Satz 1 VwG° wurde durch das VG Chemnitz abgelehnt 2016 16.06.2016 Chemnitz, Innenstadt Häufung von Körperverletzungs- und § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Eigentumsdelikten SächsPolG 2016 16.06.2016 Chemnitz, Innenstadt Häufung von Körperverletzungs- und § 21 Abs. 2 ja Widerspruch durch 1 Person Eigentumsdelikten SächsPolG Betreuer, wurde zurückgenommen 2016 16.06.2016 Chemnitz, Innenstadt Häufung von Körperverletzungs- und § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Eigentumsdelikten sowie Verstößen SächsPolG gegen das BtMG 2016 26.06.2016 Leipzig, Eisenbahnstr. und Verhinderung von Ausschreitungen § 21 Abs. 2 nein - 14 Personen umgebende Straßen SächsPolG 2016 27.06.2016 Leipzig, Eisenbahnstr. und Verhinderung von Ausschreitungen § 21 Abs. 2 nein - 1 Person umgebende Straßen SächsPolG 2016 29.06.2016 Leipzig, Eisenbahnstr. und Verhinderung von Ausschreitungen § 21 Abs. 2 nein - 3 Personen umgebende Straßen SächsPolG Seite 1 von 5 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10566 Jahr Datum Ort des Aufenthaltsverbotes Begründung Rechtsgrund- Rechts- Ergebnis Anzahl lage mittel Rechtsmittel Aufenthaltsverbote 2016 19.07.2016 Dresden, Gebiet/Bereich der Verhinderung von § 21 Abs. 2 nein - 11 Personen Stadt Dresden, begrenzt durch Auseinandersetzungen beim SächsPolG Schlachthofstraße, Magdeburger Fußballspiel der SG Dynamo Dresden Straße, Weißeritzstraße, Löbtauer gegen den 1. FC Nürnberg Straße, Nossener Brücke, Nürnberger Straße, Zellescher Weg, Altstrehlen, Reicker Straße, Rayskistraße, Karcherallee, Stübelallee, Fetscherstraße, Striesener Straße, Güntzstraße und im Norden durch die Elbe 2016 19.08.2016 Zwickau, Festgelände des Vollendete Körperverletzung, § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Stadtfestes mehrfache versuchte gef. SächsPolG Körperverletzungen — Verhinderung weiterer Straftaten 2016 19.08.2016 Zwickau, Festgelände des Vollendete Körperverletzung, § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Stadtfestes mehrfache versuchte gef. SächsPolG Körperverletzungen — Verhinderung weiterer Straftaten 2016 30.08.2016 VVeinböhla, Festgelände Verhinderung von Gewalttaten durch § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Winzerfest die als notorischen Schläger bekannte SächsPolG Person 2016 08.09.2016 Leipzig, Chr.-Ferkel-Str. 2 Verhinderung weiterer Verstöße § 21 Abs. 2 nein - 1 Person gegen Hausverbot SächsPolG 2016 01.10.2016 Dresden, Kontrollbereich zum Person wurde vermummt im . § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Tag der deutschen Einheit Kontrollbereich angetroffen und hatte SächsPolG Eisenstange, Messer und Pfefferspray bei sich 2016 13.11.2016 Leipzig, Stadtteil Leutzsch, Straftaten im Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 28 Wider- noch nicht 154 Personen begrenzt durch den Fußball SächsPolG sprüche abgeschlossen Straßenverlauf Hans-Driesch- Straße, beginnend am Seite 2 von 5 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10566 Jahr Datum Ort des Aufenthaltsverbotes Begründung Rechtsgrund- Rechts- Ergebnis Anzahl lage mittel Rechtsmittel Aufenthaltsverbote Schützenhof, Rückmarsdorfer Straße, Paul -Langheinrich- Straße, Ludwig -Hupfeld -Straße, Heinrich -Heine -Straße, Gutshofstraße , Leipziger Straße, Enstbergerstraße, Auenstraße, Zum Waldbad, Kilometerweg bis Gustav -Esche -Straße, Waldweg entlang der Nahle bis Hans- Driesch-Straße 2016 31.12.2016 Leipzig, Stadtteil Zentrum, Straftaten im Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 2 Wider- noch nicht 44 Personen begrenzt durch den innenseitigen öffentlichen Veranstaltungen SächsPolG sprüche abgeschlossen Straßenverlauf Tröndlinring, Goerdelerring, Dittrichring, Martin- Luther -Ring, Roßplatz, Georgiring, einschließlich des Willy-Brandt-Platzes (Bahnhofsvorplatz) und des Hauptbahnhofes 2017 12.03.2017 Kannenz, Bahnhofsgelände Wiederholte Suizidversuche; dadurch § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Güterbahnhofstraße, Fußweg Gefährdung der Sicherheit des SächsPolG Bahnhofstraße, Busplatz Bahnverkehrs (§ 315 StGB) 2017 23.06.2017 Freiberg, Festgelände des Häufung von Eigentumsdelikten § 21 Abs. 2 nein - 2 Personen Bergstadtfestes SächsPolG 2017 23.06.2017 Freiberg, Festgelände des Häufung von Eigentumsdelikten § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Bergstadtfestes sowie Verstößen gegen das BtMG SächsPolG 2017 23.06.2017 Freiberg, Festgelände des Häufung von Körperverletzungs- und § 21 Abs. 2 nein - 3 Personen Bergstadtfestes Eigentumsdelikten sowie Verstößen SächsPolG gegen das BtMG 2017 30.06.2017 Jöhstadt, Freibäder der Stadt Verstoß gegen Badeordnung, § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Belästigung der Badegäste SächsPolG Seite 3 von 5 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10566 Jahr Datum Ort des Aufenthaltsverbotes Begründung Rechtsgrund- Rechts- Ergebnis Anzahl lage mittel Rechtsmittel Aufenthaltsverbote 2017 01.07.2017 Chemnitz, Innenstadt Häufung von Körperverletzungs- und § 21 Abs. 2 nein - 3 Personen Eigentumsdelikten sowie Verstößen SächsPolG gegen das BtMG 2017 18.07.2017 Görlitz, Wilhelmsplatz, Beteiligung an der Begehung von § 21 Abs. 2 nein - 7 Personen Dernianiplatz, Marienplatz diversen Straftaten in diesem Bereich SächsPolG 2017 19.07.2017 Kamenz, Innenstadt Straßen im Intensivstraftäter, Erpressungsdelikte, § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Stadtzentrum Spiel- und Betäubungsmittelsucht SächsPolG 2017 26.07.2017 Dresden, Stadtgebiet Verhinderung von weiteren § 21 Abs. 2 nein - 4 Personen Auseinandersetzungen zwischen zwei SächsPolG verfeindeten Gruppen 2017 28.07.2017 Dresden, Julius-Vahlteich-Straße Verhinderung von weiteren § 21 Abs. 2 nein - 1 Person zwischen Kesselsdorfer Straße, Übergriffen auf Polizeibeamte bzw. SächsPolG Gleisschleife Wölfnitz, Polizeistandorte Braunsdorfer Straße und Osterbergstraße 2017 29.07.2017 Leipzig, Ortsteil Leutzsch Verhinderung von § 21 Abs. 2 nein - 4 Personen Auseinandersetzungen beim SächsPolG Fußballspiel BSG Chemie Leipzig gegen 1. FC Lok Leipzig 2017 10.08.2017 Bautzen, Stadtgebiet Verhinderung weiterer Straftaten § 21 Abs. 2 nein - 1 Person SächsPolG 2017 17.08.2017 Zwickau, Festgelände des Körperverletzung, Sachbeschädigung § 21 Abs. 2 ja noch nicht 1 Person Stadtfestes und relevante PASS -Eintragungen, SächsPolG abgeschlossen Verhinderung weiterer Straftaten 2017 18.08.2017 Dresden, Gelände Stadtfest Verhinderung eines gefährdenden § 21 Abs. 2 nein - 1 Person Ereignisses für die Stadtfestbesucher SächsPolG 2017 24.08.2017 Dresden, Gebiet der Neustadt, Verhinderung von weiteren § 21 Abs. 2 nein - 3 Personen begrenzt durch den Auseinandersetzungen SächsPolG Alaunplatz, Tannenstraße, Königsbrücker Straße, Seite 4 von 5 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10566 Jahr Datum Ort des Aufenthaltsverbotes Begründung Rechtsgrund- Rechts- Ergebnis Anzahl lage mittel Rechtsmittel Aufenthaltsverbote Albertplatz, Bautzner Straße, Martin Luther Straße, Kamenzer Straße, An der Prießnitz, Alaunplatz 2017 24.08.2017 Dresden, Gebiete der Neustadt, Verhinderung von weiteren § 21 Abs. 2 nein - 3 Personen begrenzt durch den Auseinandersetzungen SächsPolG Alaunplatz, Tannenstraße, Königsbrücker Straße, Albertplatz, Bautzner Straße, Martin -Luther -Straße, Kannenzer Straße, An der Prießnitz, Alaunplatz und den Bereich des Koreanischen Platzes, begrenzt durch die Roßthaler Straße, Löbtauer Straße, Koreanischer Platz, Weißeritzstraße, Friedrichstraße, Könneritzstraße, Roßthaler Straße 2017 25.08.2017 Dresden, Teile des Ortsteiles Verhinderung von Straftaten § 21 Abs. 2 nein - 2 Personen Äußere Neustadt SächsPolG Stand: 31. August 2017 Seite 5 von 5 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/10566 Jahr Datum Ort Begründung Rechtsgrundlage Rechtsmittel Ergebnis ja/nein Rechtsmittel 2015 29.03.2015 Meißen Gefahr für eine Asylbewerberunterkunft durch §3 Abs. 1 SächsPolG nein - polizeibekannte Person 21.04.2015 Dresden Anonymer Hinweis auf angeblich bevorstehende §3 Abs. 1 SächsPolG nein - Straftaten gegen Asylbewerberunterkünfte 21.04.2015 Dresden Anonymer Hinweis auf angeblich bevorstehende §3 Abs. 1 SächsPolG nein - Straftaten gegen Asylbewerberunterkünfte 21.04.2015 Dresden Anonymer Hinweis auf angeblich bevorstehende §3 Abs. 1 SächsPolG nein - Straftaten gegen Asylbewerberunterkünfte 21.04.2015 Dresden Anonymer Hinweis auf angeblich bevorstehende §3 Abs. 1 SächsPolG nein - Straftaten gegen Asylbewerberunterkünfte 13.05.2015 Chemnitz Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines anderen § 3 i. V. m. § 4 SächsPolG nein - Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren 19.05.2015 Borna Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines anderen § 3 i. V. m. § 4 SächsPolG nein - Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren 23.09.2015 Freital Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Reaktionen in § 3 i. V. m. § 4 SächsPolG nein - sozialen Netzwerken auf Sachbeschädigungen 23.09.2015 Freital Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Reaktionen in § 3 i. V. m. § 4 SächsPolG nein - sozialen Netzwerken auf Sachbeschädigungen 02.10.2015 Großenhain Negative Äußerung gegen die Einrichtung eines § 3 i. V. m. § 4 SächsPolG nein - Asylwohnheims und Anhaltspunkte darauf, etwas gegen die Einrichtung unternehmen zu wollen, bevor dort Asylbewerber einziehen. 02.10.2015 Großenhain Negative Äußerung gegen die Einrichtung eines § 3 i. V. m. § 4 SächsPolG nein - Asylwohnheims und Anhaltspunkte darauf, etwas gegen die Einrichtung unternehmen zu wollen, bevor dort Asylbewerber einziehen. 02.10.2015 Meißen Anonymer Hinweis auf angeblich bevorstehende § 3 Abs. 1 SächsPolG nein - Straftat gegen Asylbewerberunterkunft 10.11.2015 Coswig/OT Person erscheint regelmäßig vor der Asylbewerber- § 3 Abs. 1 SächsPolG nein - Neusörnewitz unterkunft, hält den Bewohnern ein Feuerzeug hin und (Gefährderansprache im äußert dabei, das Gebäude abzubrennen. Rahmen der Beschuldigtenvernehmung) Seite 1 von 2 Jahr Datum Ort Begründung Rechtsgrundlage Rechtsmittel ja/nein Ergebnis Rechtsmittel 2017 28.04.2017 Dippoldiswalde Mitarbeiter einer Behörde soll zu Hause aufgesucht und ggf. eingeschüchtert werden. § 3 Abs. 1 SächsPolG nein - 28.04.2017 Dippoldiswalde Mitarbeiter einer Behörde soll zu Hause aufgesucht und ggf. eingeschüchtert werden. § 3 Abs. 1 SächsPolG nein - 28.06.2017 Dresden G20 -Gipfel § 3 Abs. 1 SächsPolG nein 28.06.2017 Dresden G20 -Gipfel § 3 Abs. 1 SächsPolG nein - Stand: 31. August 2017 Seite 2 von 2 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/10566 Jahr Datum Ort Begründung Rechtsgrund- Rechts- Ergebnis Anzahl der Meldeauflagen lage mittel Rechtsmittel ja/nein 2015 31.12.2015 Leipzig Straftaten im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 nein - 2 Personen dem Jahreswechsel SächsPolG , Stand: 31. August 2017 2017-09-29T12:22:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes