STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10582 Thema: Status von Liebon Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Liebon liegt im Landkreis Bautzen in der sächsischen Gemeinde Göda. Der mit nur noch einem Einzelgehöft belegte Ort liegt innerhalb des Kernsiedlungsgebiets der Sorben in der Oberlausitz. In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg gehört Liebon kurzzeitig im zweiten Halbjahr 1952 zum Kreis Kamenz, kommt jedoch Anfang Dezember des gleichen Jahres wieder zum Kreis Bautzen. 1962 kommt Liebon durch die Eingemeindung von Storcha nach Prischwitz. Die vierte und vorerst letzte Eingemeindung für Liebon erfolgt am 1. März 1994 mit dem Zusammenschluss von Coblenz, Prischwitz und Göda. Im März 2009 erlangt der Ort überregionale Bekanntheit, als der Vierseitenhof mit der Bemerkung ,Dorf zu verkaufen' bei der Internetauktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten wird. Auf der Homepage der Gemeinde Göda wird Liebon jedoch nicht als Ortsteil geführt; im Straßen- und Ortsverzeichnis ist er als Ortsteil aufgeführt. Das hat Bürgerinnen und Bürger bewogen, sich mit Fragen an den Sächsischen Landtag zu wenden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist Liebon ein Ortsteil von Göda? (Bitte ausführen, welchen administrativen Status Liebon seit wann hat) Nein; gemäß § 2 der Hauptsatzung vom 29. Januar 2015 gehört die Gemarkung Liebon nicht zu den räumlich voneinander abgegrenzten, nach § 5 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung benannten Ortsteilen der Gemeinde Göda. Sie ist vielmehr Teil des Ortsteils Paßditz. Zum administrativen Status von Liebon in der Vergangenheit wird auf das Digitale Histori- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-1053/37/1 Dresden, 29, September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat S A C H S E N sche Ortsverzeichnis von Sachsen des Instituts für Sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. unter http://hov.ispv.de/ verwiesen. Frage 2: Wie ist die Interessenvertretung der Bürger von Liebon in der Gemeinde Göda geregelt? Die Gemarkung Liebon ist Teil, ihre Bewohner sind Einwohner der Gemeinde Göda. Gemäß § 2 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung werden die Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger der Gemeinde unmittelbar vertreten. Eine gesonderte Interessenvertretung im Rahmen der Ortschaftsverfassung nach § 65 ff. der Sächsischen Gemeindeordnung sieht die Hauptsatzung der Gemeinde Göda weder für die Gemarkung Liebon noch für den Ortsteil Paßditz vor. Frage 3: Wird Liebon jährlich im Gemeindehaushalt von Göda ein Ortsteilbudget zur Verfügung gestellt (wenn ja, in welcher Höhe; wenn nein, bitte Gründe ausführen) und wie hoch sind die steuerlichen Einnahmen und/oder Gebühren, die Göda aus dem Ortsteil Liebon jährlich zufließen? Im Haushaltsplan der Gemeinde Göda werden aufgrund der Vielzahl der Ortsteile (insgesamt 30 Ortsteile) keine Ortsteilbudgets gebildet. Erforderliche Ausgaben werden in den jeweiligen Produkten geplant. Der Gemeinde Göda fließen aus der Gemarkung Liebon ausschließlich Einnahmen aus der Grundsteuer zu. Von einer Mitteilung, in welcher Höhe der Gemeinde Einnahmen aus der Grundsteuer zufließen, wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen: In der Gemarkung Liebon befindet sich lediglich ein einziges bebautes Grundstück. Eine Mitteilung der Einnahmen aus der Grundsteuer würde Rückschlüsse auf die Steuerlast der individuell bestimmbaren Eigentümer dieses Grundstücks zulassen und damit gegen das Steuergeheimnis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchst. c) des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes i. V. m. § 30 der Abgabenordnung verstoßen. Frage 4: Gibt es einen Eingemeindungsvertrag und wann wurde dieser geschlossen? (Bitte anfügen, falls vorhanden) Die bis dahin selbständige Landgemeinde Liebon wurde im Jahr 1934 in die Landgemeinde Paßditz eingemeindet. Zu den näheren Umständen wird auf den Bestand Sächsisches Staatsarchiv, 50013 Amtshauptmannschaft Bautzen, Nr. 2764: Gemeindeangelegenheiten von Liebon 1892 bis 1934, im Staatsfilialarchiv Bautzen verwiesen, vgl. Online -Bestandsverzeichnis unter http://www.archiv.sachsen.de/archiv/ bestand .isp?g uid=e6e94da0-f5c8-4a03-857d-6e866b0c0b4e. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Ist Liebon von der ländlichen Neuordnung betroffen und wenn ja, in welchem Ausmaße mit welchen Konsequenzen? Die Gemarkung Liebon ist komplett am Flurbereinigungsverfahren Prischwitz beteiligt. Die Eigentümer der Flurstücke in der Gemarkung sind daher mit dem Anordnungsbeschluss automatisch Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren geworden. Als solche haben sie Rechte und Pflichten im Verfahren. So können sie beispielsweise aktiv am Verfahren mitwirken (im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, bei Teilnehmerversammlungen , in Einzelgesprächen, ...), sind aber im Gegenzug auch zur Mitwirkung (z. B. bei der Ermittlung der Eigentümerdaten) verpflichtet. Nach § 34 des Flurbereinigungsgesetzes bedürfen bestimmte Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke, die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung bestimmter Anlagen (Bauwerke, Einfriedungen etc.) sowie die Beseitigung von Pflanzungei 2 der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Weitdrhin können die Teilnehmer gemäß § 19 des Flurbereinigungsgesetzes zu Beiträgen /in Gel (Regelfall), Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen herangezog n w den, um die nicht durch Fördermittel oder andere Zuwendungen gedeckten Anteile 7fi den Ausführungskosten der Flurbereinigung zu decken. f Mitlfre ndlichen Grüßen Markus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-09-29T12:20:38+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes