STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÛR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Gtinther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/10583 Thema: Störstellenbeseitigung Pleiße (Stadt Leipzig, LK Leipziger Land) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Das Genehmigungsverfahren Störstellenbeseitigung der Pleiße (km 3+450 bis 5+123 - gelegen in Leipzig und Markkleeberg) wurde im Jahr 2008 im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt. ln diesem Planungszusammenhang wurden die inzwischen nachweislich vorhandenen und auch beeinträchtigten europäisch geschützten Libellenarten Grüne Keiljungfer und Asiatische Keiljungfer nicht betrachtet . Dies führte zu einem Baustopp und einer nachträglichen artenschutzrechtlichen Untersuchung. Aktuell wurde die Beeinträchtigung der Arten in einer artenschutzrechtlichen Ausnahme im Sinne des $ 45 Abs. 7 BNatSchG durch das Landratsamt Leipziger Land genehmigt . Planungsziel zur Störstellenbeseitigung war es ursprünglich - im Rahmen des Gewässertouristischen Nutzungskonzeptes Region Leipzig - die Befahrung mit Motorbooten und muskelbetriebenen Booten in dem genannten Gewässerabschnitr zu ermöglichen. Parallel zu diesen genannten Planungsverfahren stellte die Landesdirektion Sachsen (2015 I 20161 fest, dass für die Pleiße in den Schutzgebieten des Leipziger Auwaldes die allgemeine Schiffbarkeit aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht erklärt werden kann. Somit ist der Bereich der Störstellenbeseitigung nur von muskelbetrieben Privatbooten u nd Motorbooten m it Ei nzelfall genehm ig ung befah rbar." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 1 . September 2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t1021 Dresden, 17.09,1OÆ sÍmu[+ - o(o(\¡ c\¡ (f) to c\¡ DhM&63MbMGÛudrdl.rüffiñ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Skaßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Fi¡r Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennze¡chnete Parkplätze am KÖnigsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. " Ke¡n Zugang für elêktron¡sch sign¡erte sowie für verschlüsselte elektronischo DokumenteSeite 1 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWEU'UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Vorbemerkung: lm ersten Satz der vorangestellten Ausführungen wird angemerkt, dass die Genehmigung des Vorhabens im Jahr 2008 erfolgte. Dies ist nicht korrekt. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss wurde mit Datum vom 23. Oktober 2009 erlassen und im Zeitraum vom 7. bis 21. Dezember 2009 öffentlich ausgelegt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Weiterhin wird ausgeführt (zweiter Satz), dass im Rahmen der Planfeststellung die inzwischen nachweislich vorhandenen und auch beeinträchtigten streng geschützten Libellenarten Grüne Keiljungfer und Asiatische Keiljungfer nicht beachtet wurden. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Planfeststellung keine Hinweise auf ein Vorkommen der geschützten Arten vorlagen und daher keine unmittelbare Berücksichtigung möglich war. lm Planfeststellungsbeschluss wurde neben der Anordnung einer ökologischen Baubegleitung (Nebenbestimmung Nr. 6.3.1.5. Absatz 1) und der Verpflichtung, vor Beginn der Arbeiten die jeweiligen Baubereiche auf das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten zu untersuchen (Nebenbestimmung Nr. 6.3.1.5., Absatz 2), die Nebenbestimmung 6.3.2.,,Geschützte Tier- und Pflanzenarten " aufgenommen. So wurde sichergestellt, dass geschutzte Tier- und Pflanzenarten, die im Nachgang zur Planfeststellung beziehungsweise im Rahmen der Bauausführung festgestellt werden, angemessen bewertet und berücksichtigt werden. Diese Nebenbestimmung verpflichtet den Vorhabenträger (VT), beim Auffinden geschützter Tier- und Pflanzenarten sofort die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde sowie nachrichtlich, die Planfeststellungsbehörde zu unterrichten und das weitere Vorgehen abzustimmen. ln Umsetzung dieser Nebenbestimmung wurden die begonnenen Arbeiten durch den Vorhabenträger unverzüglich eingestellt und die benannten Behörden über die aktuelle Situation informiert. Frage l: Warum wurde die artenschutzrechtliche Genehmigung zur Störstellenbeseitigung aus dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren herausgelöst und die staatlich anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht im Zulassungsverfahren der artenschutzrechtlichen und schutzgebietsbezogenen ( FF H-VP) Genehmi g u n g betei I i gt? Nach Bekanntwerden der Tatsache, dass die Grüne Keiljungfer und die Asiatische Keiljungfer als streng geschützte Arten im Vorhabengebiet vorkommen, verständigten sich der Vï, Kommunales Forum Sudraum Leipzig, und die Planfeststellungsbehörde, die Landesdirektion Sachsen (LDS), zunächst darauf, dass der W eine Anderung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, was mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 auch zunächst erfolgte. lm Verfahren zur Planänderung gemäß $ 76 Abs. 2 Venrvaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurden die zuständigen unteren Naturschutzbehörden sowie d ie anerkannten Natursch utzverei n ig u ngen angehört. Diesen Antrag nahm der W mit Schreiben vom 26. April 2016 zurück und beantragte die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gem. $ 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) direkt bei der hierfür zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Leipzig. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach $ 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist eine Anhörung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht vorgeschrieben. Frage 2: Auf welche Weise ist die Planrechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zur Störstellenbeseitigung noch gegeben, wenn die allgemeine Schiffbarkeit in den unmittelbar angrenzenden Gewässerabschnitten der Pleiße nicht möglich ist? Übergeordnetes Ziel der Aktivitäten der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ist es, im Zusammenhang mit den bergbaulichen Wiedernutzbarmachungsarbeiten der LMBV das um Leipzig wieder entstehende Wassenryegenetz an die vorhandenen Gewässer anzubinden. Das gilt auch für die innerstädtischen Gewässer. Bei einem Teil der so entstehenden Gewässer, insbesondere ausgewählten Verbindungen, ist eine Nutzung durch gewässerangepasste Boote vorgesehen. Diese im Raum Leipzig durch das Kommunale Forum umzusetzende geplante Nutzung wird im Bereich der Störstellen nicht dadurch infrage gestellt, dass in den unmittelbar angrenzenden Gewässerabschnitten der Pleiße keine allgemeine Erklärung der Schiffbarkeit erfolgen soll. Eine Kontrolle und Steuerung der Nutzung der innerstädtischen Gewässer durch gewässerangepasste Boote soll über Einzelgenehmigungen nach $ 5 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) erfolgen, womit im Ergebnis dem besonderen Gebietscharakter Rechnung getragen wird. Damit ist der durch den Planfeststellungsbeschluss beschriebene Zweck einer kontrollierten Nutzung der Pleiße durch gewässerangepasste Boote nach wie vor möglich. Frage 3: Welche Argumente führten zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme durch das Landratsamt Leipziger Land? Der Bescheid des Landratsamtes Leipziger Land vom 18. Mai 2016 (Aktenzeichen: 364.55111228111) macht sich in der Begründung für die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach $ 45 Abs. 7 BNatSchG in wesentlichen Zügen die fachlichen und rechtlichen Ausführungen des Antrages sowie die fachlichen Ausführungen des durch den W vorgelegten artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu eigen. Dort wird festgestellt, dass es zwar durch die Baumaßnahmen zur Tötung einzelner lndividuen (Larven) und zu Schädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Grünen Keiljungfer und Asiatischen Keiljungfer kommen werde (es also einer Ausnahmegenehmigung bedürfe), nicht jedoch durch den zu enruartenden Bootsverkehr. Auf ausgewählte Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Ufergestaltung und auf bereits heute (stärker) genutzte Abschnitte der Leipziger Stadtgewässer, an denen die Keiljungfern ebenfalls vorkommen, wurde hingewiesen. Es wird damit von einem (nur) zeitweiligen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Grüne und die Asiatische Keiljungfer durch das Vorhaben ausgegangen. Mit einer zügigen Wiederbesiedlung des Vorhabenbereiches nach Umsetzung der Baumaßnahme sei im Übrigen zu rechnen. Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENú ln der maßgeblichen einzelflächenübergreifenden Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population insgesamt ergeben sich vorhabenbedingt keine Veränderungen des bestehend günstigen Erhaltungszustandes beider Libellenarten. Der zu emrartenden Beeinträchtigung werden als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen lnteresses die Ziele des Regionalplans Westsachsen zum Gewässerverbund sowie mit der Störstellenbeseitigung erzielbare, gewässertouristisch nutzbare Wegebeziehungen und damit erreichbare, kommunal- und regionalpolitisch gewünschte wirtschaftliche Effekte gegenübergestellt. Frage 4: Welche Nebenbestimmungen wurden in der Artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Landratsamt Leipziger Land erlassen? ln der vom Landratsamt Leipziger Land erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach $ 45 Abs. 7 BNatSchG vom 18. Mai 2016 (Aktenzeichen: 364.551 1 12281 1 1) wurden folgende Nebenbesti mm ungen erlassen : Die Wiederbesiedlung des vom Vorhaben berührten Gewässerabschnittes der Pleiße durch die prüfrelevanten Libellenarten Grüne und Asiatische Keiljungfer ist im Rahmen eines Monitorings zu dokumentieren und soll nach der Methodik erfolgen, die bei der aktuellen Erfassung (BioCart 2015) Anwendung fand (ortsgenaue Erfassung von Larven/Exuvien und lmagines (halbquantitativ) im Eingriffsbereich, erster bis dritter Bauabschnitt). Dabei soll eine erste Erfassung im ersten Jahr nach der Fertigstellung (voraussichtlich im Jahr 2017) unter dem Aspekt der Auswirkungen der Bauarbeiten erfolgen. Zwei weitere Erfassungen sollen sich jeweils in den zwei darauffolgenden Jahren anschließen und speziell den Erfolg der Wiederbesiedlung dokumentieren. 2. Das Ergebnis ist der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Leipzig spätestens drei Monate nach Beendigung des Monitorings vorzulegen. Auflagenvorbehalt: Sollte im Rahmen der Erfolgskontrolle/Monitoring nachgewiesen werden, dass beide Libellenarten sich auf den Flächen nicht dauerhaft ansiedeln und keine Reproduktion stattfindet, behält sich die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Leipzig weitere Maßnahmen vor, die die Erhaltung der lokalen Population absichern. Seite 4 von 5 STAATS[4ìNISTERIUM FÜR UMWEM UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENü Frage 5: Wieviel kostet das Projekt Störstellenbeseitigung Pleiße inklusive der Planungs- und Verwaltungsausgaben? Folgende Kosten wurden von der LMBV zugearbeitet: Baukosten der Maßnahme Planungskosten/Bauüberwachu ng Eigenleistungen LMBV Gesamtkosten netto Gesamtkosten brutto Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt 2.985.204,50 Euro 325.574,00 Euro 257.967,73 Euro 3.568.746,23 Euro 4.246.808,01 Euro Seite 5 von 5 2017-09-28T15:15:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes