STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEINI Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/10587 Thema: Firmenbeteiligungen bei Bürgerenergiegesellschaften Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-1053/7/4 Dresden, 2 t, Sep. 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind nachfolgende Ausführungen vorangestellt: „MDR-recherchen (Bericht vom 29.08.2017) haben ergeben, dass zwar vor allem Bürgerenergiegesellschaften die Zuschläge zur Errichtung neuer Windparks seitens der Bundesnetzagentur erhalten haben, an 40 dieser Gesellschaften jedoch beispielsweise das Meißner Unternehmen UKA Meißen Projektentwicklung GmbH & Co. KG beteiligt ist. Das Un¬ ternehmen tritt bereits seit Jahren als Komplettanbieter auf, übernimmt Planung, Errichtung sowie die Betriebsführung der Windparks und gilt damit als eines der größten Entwickler von Onshore-Windparks." Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamilic Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele sächsische Bürgerenergiegesellschaften haben bis¬ lang die Zusage der Bundesnetzagentur für eine Errichtung von Windparks erhalten und für welche Windparkprojekte wurde diesen Bürgerenergiegesellschaften der Zuschlag er¬ teilt? Frage 2: Welche Gesellschaftsformen besitzen die in Frage 1 genann¬ ten Bürgerenergiegesellschaften und wo haben diese jeweils ihren Sitz? Frage 3; An wie vielen der unter Frage 1 genannten Bürgerenergiege¬ sellschaften sind neben Bürgern auch privatwirtschaftliche Unternehmen beteiligt und welchen Umfang umfasst die Be¬ teiligung jeweils? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haitestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat S ACH SEIM Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 3: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsre¬ gierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (§ 56 Satz 3 Geschäfts¬ ordnung SLT). Letzteres ist hier der Fall, da auf Grundlage von § 22 Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) die Bundesnetzagentur mit der Durchführung der Aus¬ schreibungen beauftragt ist. Die Ergebnisse und Analysen zu den beendeten Ausschreibungsrunden werden von der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzaqentur.de/- DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen Institutionen/Ausschreibungen/Win d Onshore/Wind Onshore node.html veröffentlicht. Frage 4: An einer Bürgerenergiegesellschaft müssen mindestens 10 Bürger „aus der Region" beteiligt sein. Welche Kriterien liegen der Bewertung „aus der Region" zugrunde? Frage 5: Zu wie viel Prozent müssen bzw. dürfen Bürger „aus der Region" an diesen Bürgergesellschaften beteiligt sein und gibt es einschränkende Kriterien für Beteiligung von privatwirtschaftlichen Unternehmen an derartigen Unternehmen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Zur Beantwortung der Fragen wird, wie nachfolgend aufgeführt, auf § 3 Nr. 15 des EEG verwiesen: „§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 15. „Bürgerenergiegesellschaft" jede Gesellschaft, a) die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht, b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in der oder dem die geplante Windenergieanlage an Land errichtet [...] Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN werden soll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmeldegesetzes mit ihrem Hauptwohn¬ sitz gemeldet sind, und c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, wobei es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengeseilschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt, it freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-09-22T07:19:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes