STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10589 Thema: "Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" im Jahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" gem. §§ 67 ff SGB XII i. V. m. § 68 Abs. 1, Satz 1 SGB XII wurden im Jahr 2016 bei den Sozialämtern gestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten!) Frage 2: Wie viele Anträge wurden bewilligt und wie viele wurden mit welcher Begründung abgelehnt? (Bitte aufschlüsseln wie unter 1.!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17.01 .2000, NVwZ 2000, 671 ). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die von den Trägern der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141 .51-17/776 ~den, ,-f( September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 der SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, S. 60). Frage 3: Wie hoch waren die Ausgaben der Sozialämter für "Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" im Jahr 2016? (Bitte aufschlüsseln wie unter 1.!) Auf die Anlage wird verwiesen. Anlage Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Referat 21 Kleine Anfrage (6/1 0589) der Abgeordneten Susanne Schaper- Fraktion DIE LINKE zum Thema : "Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten" im Jahr 2016 Anlage zu Drs.-Nr. 6/10589 zu Frage 3: Wie hoch waren die Ausgaben der Sozialämter für "Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" im Jahr 2016 ? Bruttoauszahlungen '1 für Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel 5GB XII 2016 nach dem zuständigen Träger in Sachsen (Euro) Quelle: Statisitik der Sozialhilfe Teil I- Auszahlungen und Einzahlungen nach dem SGB XII 2016 Gebietsstand: 01 .01.2017 Träger (Kreisfreie Städte, Landkreise, überörtlicher Träger) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Insgesamt 2016 425.721 219.346 6.628 422.950 14.294 1.069.890 5.736 1.134.696 63.847 3,000.021 6.363.129 1) Alle Träger wenden ab dem Jahr 2013 das doppische Rechnungswesen an. 2017-09-19T11:03:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes