STAATSMIN'ISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talslraßê 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6110591 Thema: Anordnungsbefugnis für die Anordnung von Blutentnahmen durch die Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt ,,Vorbemerkung: ,,Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hat ausdrücklich begrüßt, dass der so genannte Richtervorbehalt bei der Anordnung von Blutproben bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung entfallen ist. Die Anordnungsbefugnis liegt jeEt bei den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen, also der Potizei. Die Änderung der entsprechenden Bestimmung (S 81a Strafprozessordnung) wurde jeEt im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben."" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-2635/1 7 Dresden, 2 September 2017 Welche Änderungen treten für die sächsischen Polizeidienststellen, Staats- ::'å,Tt',T""'"' anwaltschaften und Gerichte mit der geänderten Rechtsprechung ab wann auf welcher Rechtsgrundlage in Kraft? Hausanschrift: Sächsisches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost Uber Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hosp¡talstraße 7 'Zugang tür êlêktronisch sìgn¡êrt€ sow¡e fúr v€rschlüsselte elektronisch€ Dokumênte nur über das ElêKronische Ger¡chts- und V€Mallungspostfachi nåhere lnformalionen unter w.egvp.de Seite 1 von 2 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Ð\HrJ w Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass der Abgeordnete nach den Folgen der Gesetzesänderung und nicht der,,geänderten Rechtsprechung" fragt. Mit Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBI. I S.3202 (Nr. 58)) wurde dem $ 81a Absatz 2 StPO folgender Satz angefügt: ,,Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung , wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach g 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, S 3lScAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder S 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist." Das Gesetz ist am 24. August 2017 in Kraft getreten Mit der Neuregelung ist damit die Anordnungsbefugnis für die genannten Ermittlungsverfahren auf die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen übergegangen, wohingegen nach der bisherigen Rechtslage eine Anordnungskompetenz dieser Stellen nur bestand, wenn eine weitere Vezögerung den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (Gefahr in Verzug). Ein gemeinsamer Erlass des Landespolizeipräsidenten und des Generalstaatsanwaltes zum Richtervorbehalt bei der Anordnung strafprozessualer Maßnahmen befindet sich derzeit in Überarbeitung. lm Übrigen ist die Praxis übereinstimmend der Auffassung, dass die Gesetzesänderung rein tatsächlich keine Auswirkungen auf den Personaleinsatz bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften haben wird. Dies gilt vor allem im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaften und Gerichte, da dieser wegen des übrigen Geschäftsanfalles im bisherigen Umfang vorgehalten werden muss. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 2017-10-04T10:08:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes