SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Chef der Staatskanzlei SÄCHSISCHE STÄÄTSKÄNZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax+49 351 564-1025 Poststelle® sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) SK.34-0141.51/46/11 Dresden, 2014 /h . November Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/106 Thema: Novellierung des MDR-Staatsvertrags Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat es einen Austausch zwischen den Landesregierungen von Thüringen und Sachsen-Anhalt und der sächsischen Staatsregierung bezüglich eines Handlungsbedarfs zur Änderung des MDR-Staatsvertrages infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum ZDF-Staatsvertrag vom 25. März 2014 gegeben? Frage 2: Wenn ja, welche Aspekte des Staatsvertrages waren Gegenstand, in welchen Punkten bestehen Übereinstimmungen, in welchen unterschiedliche Auffassungen zwischen den drei Ländern und welche Schritte wurden vereinbart, nach denen das Thema weiter zwischen den drei Ländern verhandelt werden soll? Frage 3: Welchen Änderungs- bzw. Neuregelungsbedarf insbesondere bei der Staatsferne, des Geschlechterverhältnisses, der Repräsentanz bisher nicht vertretener gesellschaftlicher Gruppen und der Transparenz der Aufsichtsgremien des MDR leitet die Staatsregierung aus dem Urteil ab? Frage 4: Welche weiteren Aspekte der Anpassung des Staatsvertrages an veränderte Produktions- und Distributionsbedingungen sind nach Kenntnis der Staatsregierung im Rahmen einer Novellierung relevant? Hausanschrift; Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden Seite 1 von 2 www.sachsen.de SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI SACHSEN Freistaat Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die Ländergemeinschaft ist sich einig, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 mittelbar Auswirkungen auf alle öffentlich-rechtlichen Sendergremien haben dürfte, dergestalt, dass sich alle weiteren Staatsverträge von ARD-Mehrländeranstalten an den Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichts messen lassen müssen. Unabhängig von dieser Feststellung ist jedoch auch klar, dass die verfassungsrechtlich gesetzte Umsetzungspflicht zum 30. Juni 2015 lediglich auf den ZDF-Staatsvertrag bezogen ist. Die staatsvertragsgebenden Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind sich einig, dass resultierend aus den Arbeiten und Ergebnissen der Novellierung des ZDF-Staatsvertrages, eine mögliche Anpassung der Zusammensetzung der MDR-Gremien umgesetzt werden muss und in diesem Rahmen zu überprüfen ist, welche Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 25. März 2014 auch Änderungen und Neuregelungen im Rahmen des MDR-Staatsvertrages mit sich ziehen. Die Sächsische Staatsregierung setzt sich in diesem Zusammenhang dafür ein, dass der MDR-Staatsvertrag im Einvernehmen mit den Partnerländern Sachsen-Anhalt und Thüringen zeitnah weiterentwickelt und modernisiert wird, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung zur trimedialen Herstellung und Verbreitung der Inhalte. Dies wurde auch in der am 10. November 2014 Unterzeichneten Koalitionsvereinbarung für die Bildung einer Regierungskoalition in der 6. Legislaturperiode des Sächsischen Landtages festgeschrieben. Dabei verfolgt die Sächsische Staatsregierung das Ziel einer präzisen Überprüfung des MDR-Staatsvertrages nach der Maßgabe „Qualität vor Schnelligkeit“, die sich an den Bedürfnissen Mitteldeutschlands orientieren soll. Mit freundlichen Grüßen Dr Johannes Beermann Seite 2 von 2